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Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts Halle
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(VG HAL) Führung eines Fahrtenbuches
15.02.2017, Halle (Saale) – 5
- Verwaltungsgericht Halle
In diesem Verfahren wendete sich eine Firma gegen die ihr
auferlegte Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuches für sechs Monate, die die
Behörde anordnete, nachdem mit einem Fahrzeug der Firma die zulässige
Höchstgeschwindigkeit innerhalb der geschlossenen Ortschaft von 60 km/h nach
Toleranzabzug um 34 km/h überschritten worden war und in dem eingeleiteten
Bußgeldverfahren die Fahrerermittlung erfolglos blieb.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen,
der Beklagte habe die Führung des Fahrtenbuches zu Recht angeordnet.
Der Geschwindigkeitsverstoß wäre mit einem Bußgeld von
160,00 EUR, einem Fahrverbot von einem Monat und der Eintragung von zwei
Punkten zu ahnden gewesen. Er ist damit
so gewichtig, dass er die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage rechtfertigt, die zudem
bereits bei der erstmaligen Begehung eines mit einem Punkt bewerteten
Verkehrsverstoßes gerechtfertigt ist.
Der Beklagte ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass die
Feststellung des Fahrzeugführers nicht möglich gewesen ist. Unschädlich sei
allerdings, dass der Beklagte hier erst nach etwa zwei Monaten erstmals bei der
Klägerin Nachforschungen nach dem Fahrer vorgenommen hat. Grundsätzlich ist der
Halter eines Fahrzeuges über den mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß
zwar innerhalb von zwei Wochen zu benachrichtigen. Diese Frist gilt aber nicht
bei Verkehrsverstößen mit dem Firmenfahrzeug eines Kaufmannes im geschäftlichen
Zusammenhang. Hier trifft die Geschäftsleitung eine erhöhte Mitwirkungspflicht.
Ihr obliegt es, organisatorische Vorkehrungen dafür zu treffen, dass im Falle
einer Verkehrszuwiderhandlung ohne Rücksicht auf die Erinnerung Einzelner ggf. auch
nach einem längeren Zeitablauf festgestellt werden kann, welche Person zu einem
bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Geschäftsfahrzeug benutzt hat. Sie hat darüber
hinaus dafür Sorge zu tragen, dass die Personen, die zuverlässig Auskunft über
den Einsatz von Firmenwagen geben können, über derartige Ermittlungen ? auch bei
telefonischer oder persönlicher Nachfrage - informiert werden. Unterbleibt
dies, muss sich dies die Firma zurechnen lassen.
VG Halle, Urteil vom
15. Februar 2017 ? 7 A 102/16 HAL -
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