Menu
menu

Kontakt

Verwaltungsgericht Halle
Pressesprecher:
VRiVG Bernd Harms
Telefon: +49 345 2202320
Fax: +49 345 2202334
E-Mail: presse.vg-hal(at)justiz.sachsen-anhalt.de
Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts Halle
Adresse des Verwaltungsgerichts Halle

Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts Halle

(VG HAL) Führung eines Fahrtenbuches

15.02.2017, Halle (Saale) – 5

  • Verwaltungsgericht Halle

 

In diesem Verfahren wendete sich eine Firma gegen die ihr

auferlegte Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuches für sechs Monate, die die

Behörde anordnete, nachdem mit einem Fahrzeug der Firma die zulässige

Höchstgeschwindigkeit innerhalb der geschlossenen Ortschaft von 60 km/h nach

Toleranzabzug um 34 km/h überschritten worden war und in dem eingeleiteten

Bußgeldverfahren die Fahrerermittlung erfolglos blieb.

 

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen,

der Beklagte habe die Führung des Fahrtenbuches zu Recht angeordnet.

 

 Der Geschwindigkeitsverstoß wäre mit einem Bußgeld von

160,00 EUR, einem Fahrverbot von einem Monat und der Eintragung von zwei

Punkten zu ahnden gewesen. Er ist  damit

so gewichtig, dass er die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage rechtfertigt, die zudem

bereits bei der erstmaligen Begehung eines mit einem Punkt bewerteten

Verkehrsverstoßes gerechtfertigt ist.

 

Der Beklagte ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass die

Feststellung des Fahrzeugführers nicht möglich gewesen ist. Unschädlich sei

allerdings, dass der Beklagte hier erst nach etwa zwei Monaten erstmals bei der

Klägerin Nachforschungen nach dem Fahrer vorgenommen hat. Grundsätzlich ist der

Halter eines Fahrzeuges über den mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß

zwar innerhalb von zwei Wochen zu benachrichtigen. Diese Frist gilt aber nicht

bei Verkehrsverstößen mit dem Firmenfahrzeug eines Kaufmannes im geschäftlichen

Zusammenhang. Hier trifft die Geschäftsleitung eine erhöhte Mitwirkungspflicht.

Ihr obliegt es, organisatorische Vorkehrungen dafür zu treffen, dass im Falle

einer Verkehrszuwiderhandlung ohne Rücksicht auf die Erinnerung Einzelner ggf. auch

nach einem längeren Zeitablauf festgestellt werden kann, welche Person zu einem

bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Geschäftsfahrzeug benutzt hat. Sie hat darüber

hinaus dafür Sorge zu tragen, dass die Personen, die zuverlässig Auskunft über

den Einsatz von Firmenwagen geben können, über derartige Ermittlungen ? auch bei

telefonischer oder persönlicher Nachfrage - informiert werden. Unterbleibt

dies, muss sich dies die Firma zurechnen lassen.

 

VG Halle, Urteil  vom

15. Februar 2017 ? 7 A 102/16 HAL -

 

 

 

Impressum:Verwaltungsgericht HallePressestelleThüringer Straße 1606112 Halle (Saale)Tel: 0345 220-2327 Fax: 0345 220-2332

 

Informationen zum Datenschutz finden Sie unterhttps://vg-hal.sachsen-anhalt.de/themen/datenschutzMail: presse.vg-hal@justiz.sachsen-anhalt.deWeb: www.vg-hal.sachsen-anhalt.de

Weiterführende Links