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Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts Halle

(VG HAL) Keine Sonntagsöffnung im Halle Center Peißen am 25. März

08.03.2018, Halle (Saale) – 3

  • Verwaltungsgericht Halle

 

 

Das Verwaltungsgericht hatte über die Zulassung der Öffnung

eines Einkaufscenters an einem Sonntag zu entscheiden.

 

 

 

Die Antragstellerin ist eine Gewerkschaft, die im

Einzelhandel tätige Arbeitnehmer vertritt. In diesem Verfahren wendet sie sich

gegen die geplante Sonntagsöffnung im Halle Center Peißen am 25. März in der

Zeit  von 13.00 bis 18.00 Uhr, bei der

der Auftritt eines oder mehrerer Schlager- oder Volksmusikinterpreten mit

anschließender Autogrammstunde geplant sind. Diese ist von der Antragsgegnerin

mit der Begründung zugelassen worden, "dem Versorgungsbedürfnis der

Besucher Rechnung zu  tragen und gleichzeitig

dem Einzelhandel die Möglichkeit zu geben, den Zustrom der Besucher

geschäftlich zu nutzen".

 

 

 

Das Veraltungsgericht hat dem Antrag der Antragstellerin

stattgegeben und dies damit begründet, dass die Voraussetzungen für eine

Sonntagsöffnung nicht vorliegen. Diese sei nur zuzulassen, wenn ein besonderer

Sachgrund vorliege, der sich weder aus dem wirtschaftlichen Umsatzinteresse des

Verkaufsstelleninhabers noch aus dem Erwerbsinteresse potenzieller Kunden

ergebe. Der Anlass für die Sonntagsöffnung müsse vielmehr für sich den

Besucherstrom auslösen. Das sei hier nicht der Fall. Hier diene die geplante

Veranstaltung allein dazu, den Vorwand für die Sonntagsöffnung zu schaffen.

Schon nach der Begründung der Antragsgegnerin sei  das Ziel der Veranstaltung die Möglichkeit,

dem Einzelhandel Umsatz zu verschaffen. Es erscheint dem Gericht aber auch

nicht plausibel, dass mehrere tausend Besucher ein Einkaufscenter auf der

grünen Wiese allein wegen einiger namentlich nicht genannter Schlager- und

Volksmusikinterpreten auf kleiner Bühne besuchen. Die danach allein aus

wirtschaftlichen Gründen vorgesehene Öffnung genüge den rechtlichen

Anforderungen nicht.

 

 

 

Gegen die Entscheidung haben die Beteiligten die

Möglichkeit, Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht in Magdeburg zu erheben.

 

 

 

VG Halle, Beschluss vom 07. März 2017 ? 3 B 282/18 HAL -, Beschluss

vom 07. März 2018

 

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