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Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts Halle

(VG HAL) Erfolgloses Eilrechtsschutzverfahren gegen tierseuchenrechtliche Maßnahmen

13.07.2018, Halle (Saale) – 10

  • Verwaltungsgericht Halle

 

 

Das Verwaltungsgericht Halle

hatte mit Beschluss vom 11. Juli 2018 im Rahmen eines Eilverfahrens über die

Rechtmäßigkeit von Auflagen zu entscheiden, die der zuständige Landkreis

gegenüber einem Betrieb, der Gänse in Freihaltung züchtet, auferlegt hatte. Ein

zuvor vorangegangenes Eilverfahren hatte der Betrieb wegen nicht zu heilender

Formmängel gewonnen, woraufhin die Widerspruchsbehörde eine erneute tierseuchenrechtliche

Anordnung erließ.

 

Das Freihaltungsgelände dieses

Betriebes grenzt in unmittelbarer Nähe zu dem EU-Vogelschutzgebiet ?Zerbster

Land? an und befindet sich zudem in 500 m Entfernung zu einem Teich, in dem

Wasservögel überwintern, brüten und sich sammeln.

 

Dem Betrieb wurde zunächst aufgegeben,

seine Tiere nicht mehr im Freien zu füttern und es wurde angeordnet, dass die

Fütterung nur noch unter Leichtbauhallen erfolgen dürfe. Auf den Widerspruch

des Betriebs hatte das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt als

Widerspruchsbehörde eine so genannte Aufstallungsanordnung erlassen, wonach

sämtliches Freigelände vor dem Eindringen von Wild- oder Wasservögeln oder

deren Ausscheidungen abzuschirmen war. Den dagegen erhobenen

Eilrechtsschutzantrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 11. Juli

2018, abgesehen von der Zwangsgeldandrohung,  abgelehnt. Angesichts der

erheblichen Gefahren insbesondere des Ausbruchs und der Verbreitung der Geflügelpest

und anderer Vogelepidemien sei die nach der Geflügelpestverordnung erlassene

Aufstallungsanordnung nicht zu beanstanden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ?

hier nach einer durchgeführten Risikobewertung durch die zuständige Behörde ?

sei die Behörde verpflichtet, die nach der Geflügelpestverordnung zwingend

vorgeschriebenen Maßnahmen zu ergreifen. Eine Ermessensentscheidung finde nicht

statt. Insbesondere die Tatsache, dass der Betrieb sich in direkter Nähe

zwischen einem EU-Vogelschutzgebiet und einem Wild- und Wasservögel beherbergenden

Teichs befinde, erhöhe aufgrund des damit verbundenen erhöhten Vogelaufkommens die

Gefahr eines Ausbruchs und einer Ausweitung der Geflügelpest. Die

wirtschaftlichen Nachteile einer solchen Präventionsmaßnahme seien hinzunehmen.

 

 

Gegen den Beschluss des

Verwaltungsgerichts steht dem Betrieb die Möglichkeit der Beschwerde beim

Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt offen. Das Klageverfahren ist noch nicht entschieden worden.VG Halle, Beschluss vom 11. Juli 2018 - 1 B 138/18 HAL

 

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