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Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts Halle

(VG HAL) Versagung der TÜV-Plakette für nicht nachgerüstetes Dieselfahrzeug

15.08.2018, Halle (Saale) – 11

  • Verwaltungsgericht Halle

 

 

Das Verwaltungsgericht Halle hat in einem Eilverfahren entschieden,

dass die Tüvplakette für ein nicht nachgerüstetes Dieselfahrzeug zu Recht

versagt worden ist. 

 

 

 

In dem Verfahren begehrt der Besitzer eines Dieselfahrzeuges

die Erteilung einer HU-Plakette. Diese hatte der Prüfer versagt, weil er bei

der Prüfung den Mangel "812 E Motormanagement-/Abgasreinigungssystem ?

Ausführung unzulässig" festgestellt hatte.

 

 

 

Den Antrag hat das Verwaltungsgericht abgelehnt und ausgeführt,

die Prüfplakette werde nur zugeteilt und angebracht, wenn bei der Durchführung

der Hauptuntersuchung festgestellt wird, dass das Fahrzeug vorschriftsmäßig

ist. Werden bei der Hauptuntersuchung an dem Fahrzeug Mängel festgestellt, so

hat der Prüfingenieur diese zu beurteilen und entsprechend der vom

Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung erlassenen Richtlinie

einzuordnen. Handelt es sich danach um einen erheblichen Mangel, so ist dieser

im Prüfbericht einzutragen. Eine Prüfplakette darf nicht erteilt werden. Der

Halter ist verpflichtet, diesen Mangel unverzüglich beheben zu lassen und das

Fahrzeug bis zum Ablauf von einem Monat nach dem Tag der Hauptuntersuchung

erneut vorzuführen.

 

 

 

Bei dem bei dem Fahrzeug des Antragstellers festgestellten

Mangel handelt es sich nach der Richtlinie um einen erheblichen Mangel, den der

Antragsteller auch nicht bestreitet. Soweit er geltend macht, dass er beim

Amtsgericht Halle Klage gegen den Verkäufer des Fahrzeuges auf Rücknahme des

mangelhaften Pkws erhoben habe und dadurch gehindert sei, den streitbefangenen

Mangel zu beseitigen, ist dies im Rahmen der Hauptuntersuchung rechtlich

unerheblich. In diesem Verfahren spielt allein die Verkehrssicherheit des

Fahrzeuges eine Rolle. Der Prüfer hat festzustellen, ob das Fahrzeug mit den

Vorschriften der StVZO und deren Anlagen im Einklang steht. Ist dies nicht der

Fall, hat er die Plakette zu versagen.

 

 

 

Auch wirtschaftliche Interessen des Fahrzeughalters sind

unbeachtlich. Dementsprechend kann der Antragsteller auch nicht damit

durchdringen, die Teilnahme an der Rückrufaktion sei unzumutbar, weil sein

Fahrzeug beschädigt und einen Wertverlust erleiden könnte oder die

Dauerhaltbarkeit, die Geräuschentwicklung und der Kraftstoffverbrauch negativ

beeinflusst werden könnten.

 

 

 

VG Halle, Beschluss vom 12. März 2018 ? 7 B 83/18 HAL

 

 

 

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