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Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts Halle

(VG HAL) Umsetzung aus Obdachlosenunterkunft wegen Sanierungsarbeiten

25.09.2018, Halle (Saale) – 12

  • Verwaltungsgericht Halle

 

 

Das Verwaltungsgericht Halle hat im Rahmen eines Eilverfahrens

darüber entschieden, ob sich ein Obdachloser gegen seine Umsetzung in eine andere

Obdachlosenunterkunft wehren kann.

 

 

 

Die Antragsgegnerin hat Sanierungsarbeiten in der von der

Antragstellerin bewohnten Obdachlosenunterkunft in Auftrag gegeben. Bereits im

Vorfeld der beabsichtigen Bauarbeiten kam es zu verbalen und körperlichen

Auseinandersetzungen zwischen Anwohnern der Unterkunft und Mitarbeitern der

beauftragten Baufirmen. Aus Sicherheitsgründen und zur Vermeidung weiterer Eskalationen

beschloss die Antragsgegnerin daraufhin, die Unterkunft frei zu ziehen und die

Bewohner in andere Unterkünfte umzusetzen. Auch die Antragstellerin wurde mit

der hier streitbefangenen Verfügung vorübergehend in ein eine neue Unterkunft

eingewiesen, in der ihr ein Zimmer zur Verfügung steht und das Nutzungsrecht an

Küche und Bad eingeräumt worden ist.

 

 

 

Das Verwaltungsgericht Halle hat den Antrag abgelehnt und

zur Begründung ausgeführt, die Einweisung in eine Obdachlosenunterkunft

begründet keinen Rechtsanspruch darauf, in der einmal zugewiesenen Unterkunft

zu bleiben. Der Obdachlose muss grundsätzlich hinnehmen, dass er in eine andere

Unterkunft verlegt wird. Bei der Entscheidung über eine solche Umsetzung

handelt die Gemeinde in Ausübung ihres pflichtgemäßen Ermessen. Dabei muss sie

sich von sachlichen Gründen leiten lassen.

 

 

 

Hier hat die Antragsgegnerin sachliche Gründe für die

Umsetzung der Antragstellerin benannt. Die reibungslose und konfliktfreie

Umsetzung der Sanierungsarbeiten in der bisherigen Unterkunft ist als

hinreichender Grund für die Umsetzung anzusehen.

 

 

 

Anhaltspunkte dafür, dass die nunmehr zugewiesene Unterkunft

nicht den Anforderungen an eine menschenwürdige Unterkunft entspricht sind

nicht ersichtlich. Trotz des Brandanschlages ist nicht davon auszugehen, dass

die neue Unterkunft nicht zumutbar bewohnbar ist.

 

 

 

VG Halle, Beschluss vom 24. September 2018 ?  1 B 233/18 HAL

 

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