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Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts Halle

(VG HAL) Versammlung in Köthen

28.09.2018, Halle (Saale) – 14

  • Verwaltungsgericht Halle

 

 

Der Antragsteller plant am 29.September 2018 in Köthen eine

Kundgebung. In seiner Anmeldung vom 12. September 2018 hat er den Marktplatz

als Veranstaltungsort vorgesehen. Es sollen Musikbands auftreten und David Köckert

als stellvertretender Versammlungsleiter fungieren. Mit Verfügung vom 27.

September 2018 hat der Antragsgegner für die Versammlung  Beschränkungen bestimmt, gegen die sich der

Antragsteller in dem hier entschiedenen Eilverfahren wendet.

 

 

 

Das Gericht hat dem Antrag lediglich insoweit stattgegeben,

als der Antragsgegner dem Antragsteller den Exerzierplatz zugewiesen hat. Diese

Beschränkung stelle sich als unverhältnismäßig dar. Bei dem Platz handele es

sich um ein völlig abgelegenes, praktisch unbewohntes Gelände, bei dem eine

Öffentlichkeitswirkung nicht erreicht werden könne. Dies sei nicht gerechtfertigt.

Die Voraussetzungen für ein Vollverbot der Versammlung lägen nicht vor. Nach

der Gefahrenprognose des Antragsgegners sei nicht hinreichend belegt, dass die

Versammlung selbst die Schwelle zur Gewaltanwendung überschreiten werde.  Hierfür reiche nicht aus, dass sich der

Teilnehmerkreis überwiegend der äußeren rechten politischen Klientel zuordnen

lassen werde. Es fehle an der Darstellung, dass zu erwarten sei, dass eine

Erheblichkeitsschwelle überschritten werde und nicht nur vereinzelt Teilnehmer

in erheblichem Umfang Gewalt anwenden werden. Insofern, als ausgeführt werde,

dass die Absicherung der Veranstaltung durch die Polizei nicht möglich sei,

fehle es an konkrete Angaben, warum dies nicht möglich sei.

 

 

 

Die Verlegung sei auch nicht deswegen gerechtfertigt, weil

zur gleichen Zeit eine weitere Veranstaltung auf dem Marktplatz stattfinden

soll. Wenn man mit dem Antragsgegner davon ausgehe, dass es durch das

Zusammentreffen der beiden Veranstaltungen zu gegeneinander gerichteten

Gewaltanwendung kommen würde, seien diese Veranstaltungen zeitlich und räumlich

voneinander zu trennen. Hierbei wäre dann aber das Prioritätsprinzip anzuwenden,

wonach grundsätzlich die zuerst angemeldete Veranstaltung den Vorrang habe. Dafür,

warum dies hier nicht beachtet worden sei,  enthalte die Verfügung keine nachvollziehbare

Begründung.

 

 

 

Keinen Erfolg hat der Antrag des Antragstellers hinsichtlich

des Auftrittsverbotes für die Gruppen "Kategorie C ? Hungrige Wölfe,

"Nahkampf", "Ville der Ossi" und "Legion Twierdzy Wroclaw

(LTW)". Ein solches Verbot kann bei einer Versammlung nach dem

Versammlungsrecht nicht erst ausgesprochen werden, wenn zu befürchten ist, dass

die Band selbst strafbare Handlungen vornimmt, sondern es ist von der zu

erwartenden Wirkung auf die Versammlungsteilnehmer auszugehen. Hier sei zu

erwarten, dass der Auftritt dieser Gruppen die Bereitschaft der Teilnehmer der

Versammlung, Gewalt einzusetzen und auszuüben, fördern werde. Diese seien dann

als Veranlasser der Gewalttätigkeiten der Teilnehmer anzusehen. Die LTW gehöre

zudem zum Umfeld der in Deutschland verbotenen Blood and Honour Bewegung. Mit

ihrem Auftritt wäre Werbung für eine verbotene Organisation verbunden, was nur

durch das Auftrittsverbot verhindert werden könne.

 

 

 

Die Ablehnung von David Köckert als stellvertretendem Versammlungsleiter

sei gleichfalls rechtmäßig. Aufgrund der gegen ihn eingeleiteten strafrechtlichen

Ermittlungsverfahren und mehrfacher Verurteilungen wegen Volksverhetzung sei der

Antragsgegner zu Recht davon ausgegangen, dass dieser als Versammlungsleiter nicht

hinreichend darauf einwirken würde, dass Volksverhetzungen aus der Teilnehmermenge

unterbleiben.

 

 

 

Auch die Auflage des Antragsgegners von Lärmpausen, in dem

er angeordnet hat, dass die Musik nach jeweils 15 Minuten für fünf Minuten zu

unterbrechen ist, ist rechtmäßig. Sie folgt aus der Fürsorgepflicht des

Dienstherrn und dient dem Schutz der eingesetzten Polizeibeamten vor Lärm. Da

es sich bei der Veranstaltung nicht um ein Konzert, sondern um eine Versammlung

handele, sei die Unterbrechung der Musik auch hinnehmbar.  

 

 

 

VG Halle, Beschluss vom 28. September 2018 ? 3 B 422/18 HAL

 

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