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(VG HAL) Versammlung in Köthen
28.09.2018, Halle (Saale) – 14
- Verwaltungsgericht Halle
Der Antragsteller plant am 29.September 2018 in Köthen eine
Kundgebung. In seiner Anmeldung vom 12. September 2018 hat er den Marktplatz
als Veranstaltungsort vorgesehen. Es sollen Musikbands auftreten und David Köckert
als stellvertretender Versammlungsleiter fungieren. Mit Verfügung vom 27.
September 2018 hat der Antragsgegner für die Versammlung Beschränkungen bestimmt, gegen die sich der
Antragsteller in dem hier entschiedenen Eilverfahren wendet.
Das Gericht hat dem Antrag lediglich insoweit stattgegeben,
als der Antragsgegner dem Antragsteller den Exerzierplatz zugewiesen hat. Diese
Beschränkung stelle sich als unverhältnismäßig dar. Bei dem Platz handele es
sich um ein völlig abgelegenes, praktisch unbewohntes Gelände, bei dem eine
Öffentlichkeitswirkung nicht erreicht werden könne. Dies sei nicht gerechtfertigt.
Die Voraussetzungen für ein Vollverbot der Versammlung lägen nicht vor. Nach
der Gefahrenprognose des Antragsgegners sei nicht hinreichend belegt, dass die
Versammlung selbst die Schwelle zur Gewaltanwendung überschreiten werde. Hierfür reiche nicht aus, dass sich der
Teilnehmerkreis überwiegend der äußeren rechten politischen Klientel zuordnen
lassen werde. Es fehle an der Darstellung, dass zu erwarten sei, dass eine
Erheblichkeitsschwelle überschritten werde und nicht nur vereinzelt Teilnehmer
in erheblichem Umfang Gewalt anwenden werden. Insofern, als ausgeführt werde,
dass die Absicherung der Veranstaltung durch die Polizei nicht möglich sei,
fehle es an konkrete Angaben, warum dies nicht möglich sei.
Die Verlegung sei auch nicht deswegen gerechtfertigt, weil
zur gleichen Zeit eine weitere Veranstaltung auf dem Marktplatz stattfinden
soll. Wenn man mit dem Antragsgegner davon ausgehe, dass es durch das
Zusammentreffen der beiden Veranstaltungen zu gegeneinander gerichteten
Gewaltanwendung kommen würde, seien diese Veranstaltungen zeitlich und räumlich
voneinander zu trennen. Hierbei wäre dann aber das Prioritätsprinzip anzuwenden,
wonach grundsätzlich die zuerst angemeldete Veranstaltung den Vorrang habe. Dafür,
warum dies hier nicht beachtet worden sei, enthalte die Verfügung keine nachvollziehbare
Begründung.
Keinen Erfolg hat der Antrag des Antragstellers hinsichtlich
des Auftrittsverbotes für die Gruppen "Kategorie C ? Hungrige Wölfe,
"Nahkampf", "Ville der Ossi" und "Legion Twierdzy Wroclaw
(LTW)". Ein solches Verbot kann bei einer Versammlung nach dem
Versammlungsrecht nicht erst ausgesprochen werden, wenn zu befürchten ist, dass
die Band selbst strafbare Handlungen vornimmt, sondern es ist von der zu
erwartenden Wirkung auf die Versammlungsteilnehmer auszugehen. Hier sei zu
erwarten, dass der Auftritt dieser Gruppen die Bereitschaft der Teilnehmer der
Versammlung, Gewalt einzusetzen und auszuüben, fördern werde. Diese seien dann
als Veranlasser der Gewalttätigkeiten der Teilnehmer anzusehen. Die LTW gehöre
zudem zum Umfeld der in Deutschland verbotenen Blood and Honour Bewegung. Mit
ihrem Auftritt wäre Werbung für eine verbotene Organisation verbunden, was nur
durch das Auftrittsverbot verhindert werden könne.
Die Ablehnung von David Köckert als stellvertretendem Versammlungsleiter
sei gleichfalls rechtmäßig. Aufgrund der gegen ihn eingeleiteten strafrechtlichen
Ermittlungsverfahren und mehrfacher Verurteilungen wegen Volksverhetzung sei der
Antragsgegner zu Recht davon ausgegangen, dass dieser als Versammlungsleiter nicht
hinreichend darauf einwirken würde, dass Volksverhetzungen aus der Teilnehmermenge
unterbleiben.
Auch die Auflage des Antragsgegners von Lärmpausen, in dem
er angeordnet hat, dass die Musik nach jeweils 15 Minuten für fünf Minuten zu
unterbrechen ist, ist rechtmäßig. Sie folgt aus der Fürsorgepflicht des
Dienstherrn und dient dem Schutz der eingesetzten Polizeibeamten vor Lärm. Da
es sich bei der Veranstaltung nicht um ein Konzert, sondern um eine Versammlung
handele, sei die Unterbrechung der Musik auch hinnehmbar.
VG Halle, Beschluss vom 28. September 2018 ? 3 B 422/18 HAL
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