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Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts Halle

(VG HAL) Dokumentationspflicht der Betreiber von Rücknahmesystemen für Altbatterien

19.10.2018, Halle (Saale) – 16

  • Verwaltungsgericht Halle

 

 

Das Verwaltungsgericht Halle hat sich in zwei Fällen mit den

Dokumentationspflichten des Rücknahmesystems für Altbatterien

auseinanderzusetzen gehabt.

 

 

 

Die Hersteller und Importeure von Batterien sind gesetzlich

zur Rücknahme der anfallenden Altbatterien und deren ordnungsgemäßer Verwertung

oder Entsorgung verpflichtet. Hierzu können sie sich entweder am Gemeinsamen

Rücknahmesystem beteiligen oder ein herstellereigenes Rücknahmesystem

einrichten und betreiben, dass der Genehmigung bedarf, die nur bei Erreichen

der im Gesetz festgeschriebenen Sammelziele erteilt werden darf. Zum Nachweis

dafür, dass diese Ziele erreicht werden, haben die Rücknahmesysteme jährlich

eine Dokumentation vorzulegen. Mit Bescheid vom Dezember 2016 verlangte die

Beklagte, die Dokumentation in einer von einem unabhängigen Sachverständigen

geprüften Fassung vorzulegen und veröffentlichte im Dezember 2017 im

Bundesanzeiger einen "Leitfaden" zur Prüfung und Bestätigung der

Dokumentation durch den Sachverständigen. Mit diesen Bestimmungen über den

Leitfaden ordnete sie zugleich eine andere Berechnungsmethode für die

Ermittlung der in den Verkehr gebrachten Menge an mit der Folge, dass sich auch

die Sammelquoten der Rücknahmesysteme ändern.

 

 

 

Mit ihrer Klage wenden sich die Klägerinnen gegen den

Leitfaden. Dieser entfalte durch seine geänderten Vorgaben hinsichtlich der

Sammelquoten für die Betreiber herstellereigener Rücknahmesysteme eine

existenzvernichtende Wirkung und verstoße daher gegen Art. 12 und 14 GG. Diese

könnten die nunmehr erforderliche Sammelquote nicht erfüllen. Zudem bringe die

neue Berechnungsmethode eine erhebliche Kostensteigerung mit sich. Diese

Änderungen seien nicht von der Ermächtigung des § 15 Abs. 4 AufenthG gedeckt,

sondern hätten durch ein förmliches Gesetz geregelt werden müssen. Es handele

sich faktisch um zwingende Vorgaben für den Sachverständigen. Zudem

privilegiere die neu eingeführte Systematik zur Ermittlung der Sammelquoten einseitig

das gemeinsame Rücknahmesystem und verstoße dadurch gegen Art. 3 GG. Es liege

auch ein Verstoß gegen europäisches Recht vor, nämlich gegen die

Dienstleistungsfreiheit.

 

 

 

Das

Verwaltungsgericht hat den Klägerinnen Recht gegeben und entschieden, dass diese

nicht verpflichtet sind, die Sammelquote nach der im streitigen Leitfaden

bestimmten neuen Methode zu berechnen. Zwar ermächtige § 15 Abs. 4 BattG das

Bundesamt, eine Empfehlung für das Format und den Aufbau der Dokumentation

vorzulegen. Die Vorschrift beschränke die Befugnisse des Umweltbundesamtes aber

ausdrücklich auf die Gestaltung des verfahrensrechtlichen Rahmens bei der

Dokumentation. Die Befugnis zur Regelung, wer im Falle eines Systemwechsels

vorrangig Sammelpflichten zu erfüllen habe, sei darin nicht enthalten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

VG Halle, Urteile vom 29. August 2018 ? 8 A 382/18 HAL und 8

A 331/18 HAL

 

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