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Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts Halle

(VG HAL) Betreuungsanspruch eines Kindes bei Umzug in eine andere Gemeinde

25.02.2019, Halle (Saale) – 3

  • Verwaltungsgericht Halle

 

 

Der am 31. Juli 2013 geborene Kläger zog zum 1. Mai 2018 in

eine Nachbargemeinde um, wollte aber weiterhin in seiner auch bisher besuchten

Kindertagesstätte betreut werden. Die Trägerin seiner bisherigen

Kindertagesstätte kündigte den Betreuungsvertrag fristlos und begründete dies

damit, dass die Mutter des Klägers die seit Mai 2018 entstandenen Defizitkosten

in Höhe von 2.612,65 EUR nicht gezahlt habe.

 

 

 

In einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren ordnete das

Verwaltungsgericht Halle an, dass der Antragsteller vorläufig weiter in seiner

bisherigen Kindertagesstätte zu betreuen sei. Die von der Antragsgegnerin

ausgesprochene fristlose Kündigung sei unwirksam.

 

 

 

Gem. § 3 Abs. 1 KiFöG hat jedes Kind mit gewöhnlichem

Aufenthalt im Land Sachsen-Anhalt bis zur Versetzung in den 7. Schuljahrgang

einen Anspruch auf einen ganztägigen Platz in einer Tageseinrichtung. Im

konkreten Fall hatte die neue Wohnsitzgemeinde einen Betreuungsplatz angeboten

und geltend gemacht, dass dieser günstiger sei, als der bisher in Anspruch

genommene. Dennoch hatte das Jugendamt des Landkreises dem Wunsch- und

Wahlrecht der Mutter auf eine weitere Betreuung in der vertrauten Einrichtung

entsprochen. 

 

 

 

Das Verwaltungsgericht führte aus, dass im Hinblick auf den

garantierten Betreuungsanspruch strenge Maßstäbe an die fristlose Kündigung

eines Betreuungsplatzes anzulegen seien. Hier sehe der Betreuungsvertrag die

Möglichkeit einer fristlosen Kündigung nur dann vor, wenn der Kostenbeitrag für

zwei aufeinanderfolgende Termine nicht gezahlt worden sei. Die Antragsgegnerin

mache hier aber keine ausstehenden Kostenbeiträge geltend, sondern verlange die

Erstattung der Defizitkosten ab dem 1. Mai 2018, zu deren Übernahme die

Wohnsitzgemeinde nicht bereit war. Dieser Streit über den gemeindlichen

Defizitbetrag lasse eine Kündigung des Betreuungsvertrages aber nicht zu. Er

dürfe auch nicht auf Kosten des Antragstellers bzw. seiner Mutter ausgetragen

werden, denn aufgrund der Zustimmung des Jugendamtes habe der Antragsteller

einen Anspruch auf den bisherigen Betreuungsplatz.

 

 

 

 

 

VG Halle, Beschluss vom   20. Februar 2019 ?  7 B 4/19 HAL

 

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