Kontakt
Verwaltungsgericht Halle
Pressesprecher:
VRiVG Bernd Harms
Telefon: +49 345 2202320
Fax: +49 345 2202334
E-Mail: presse.vg-hal(at)justiz.sachsen-anhalt.de
Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts Halle
Adresse des Verwaltungsgerichts Halle
Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts Halle
(VG HAL) Betreuungsanspruch eines Kindes bei Umzug in eine andere Gemeinde
25.02.2019, Halle (Saale) – 3
- Verwaltungsgericht Halle
Der am 31. Juli 2013 geborene Kläger zog zum 1. Mai 2018 in
eine Nachbargemeinde um, wollte aber weiterhin in seiner auch bisher besuchten
Kindertagesstätte betreut werden. Die Trägerin seiner bisherigen
Kindertagesstätte kündigte den Betreuungsvertrag fristlos und begründete dies
damit, dass die Mutter des Klägers die seit Mai 2018 entstandenen Defizitkosten
in Höhe von 2.612,65 EUR nicht gezahlt habe.
In einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren ordnete das
Verwaltungsgericht Halle an, dass der Antragsteller vorläufig weiter in seiner
bisherigen Kindertagesstätte zu betreuen sei. Die von der Antragsgegnerin
ausgesprochene fristlose Kündigung sei unwirksam.
Gem. § 3 Abs. 1 KiFöG hat jedes Kind mit gewöhnlichem
Aufenthalt im Land Sachsen-Anhalt bis zur Versetzung in den 7. Schuljahrgang
einen Anspruch auf einen ganztägigen Platz in einer Tageseinrichtung. Im
konkreten Fall hatte die neue Wohnsitzgemeinde einen Betreuungsplatz angeboten
und geltend gemacht, dass dieser günstiger sei, als der bisher in Anspruch
genommene. Dennoch hatte das Jugendamt des Landkreises dem Wunsch- und
Wahlrecht der Mutter auf eine weitere Betreuung in der vertrauten Einrichtung
entsprochen.
Das Verwaltungsgericht führte aus, dass im Hinblick auf den
garantierten Betreuungsanspruch strenge Maßstäbe an die fristlose Kündigung
eines Betreuungsplatzes anzulegen seien. Hier sehe der Betreuungsvertrag die
Möglichkeit einer fristlosen Kündigung nur dann vor, wenn der Kostenbeitrag für
zwei aufeinanderfolgende Termine nicht gezahlt worden sei. Die Antragsgegnerin
mache hier aber keine ausstehenden Kostenbeiträge geltend, sondern verlange die
Erstattung der Defizitkosten ab dem 1. Mai 2018, zu deren Übernahme die
Wohnsitzgemeinde nicht bereit war. Dieser Streit über den gemeindlichen
Defizitbetrag lasse eine Kündigung des Betreuungsvertrages aber nicht zu. Er
dürfe auch nicht auf Kosten des Antragstellers bzw. seiner Mutter ausgetragen
werden, denn aufgrund der Zustimmung des Jugendamtes habe der Antragsteller
einen Anspruch auf den bisherigen Betreuungsplatz.
VG Halle, Beschluss vom 20. Februar 2019 ? 7 B 4/19 HAL
Impressum:Verwaltungsgericht HallePressestelleThüringer Straße 1606112 Halle (Saale)Tel: 0345 220-2327 Fax: 0345 220-2332
Informationen zum Datenschutz finden Sie unterhttps://vg-hal.sachsen-anhalt.de/themen/datenschutzMail: presse.vg-hal@justiz.sachsen-anhalt.deWeb: www.vg-hal.sachsen-anhalt.de