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(VG HAL) Keine Ladenöffnung zum Ostermarkt in Halle
27.03.2019, Halle (Saale) – 5
- Verwaltungsgericht Halle
Das Verwaltungsgericht hatte im Eilverfahren zu entscheiden,
ob die Geschäfte in Halles Innenstadt anlässlich des Ostermarktes am 7. April
2019 einen verkaufsoffenen Sonntag anbieten dürfen.
Die Antragstellerin vertritt als Gewerkschaft die im
Einzelhandel tätigen Arbeitnehmer. Sie wendet sich gegen die geplante
Sonntagsöffnung der Geschäfte im Stadtzentrum von Halle am 7. April 2019 in der
Zeit von 13.00 bis 18.00 Uhr. Die Antragsgegnerin hat dies mit der Begründung
zugelassen, dass der geplante Ostermarkt auf dem Marktplatz als anlassgebende
Veranstaltung mehr Besucher anlocke, als die geplante Ladenöffnung. Dieser
findet seit 19 Jahren jeweils 14 Tage vor Ostern statt. Hierbei bieten 90
Markthändler neben österlichen Dekorationsartikeln auch Waren vom Holzspielzeug
bis zu Töpferwaren sowie Weine aus verschiedenen Regionen, Käse, vegane und
vegetarische Spezialitäten sowie Bratwurst und Steak an. "Osterhasen"
sollen Süßigkeiten anbieten. Am Sonntag werden außerdem ein Spielparadies für
Kinder sowie ein Streichelzoo angeboten. Drehorgel- und Dudelsackspieler sollen
für die musikalische Untermalung sorgen.
Das Verwaltungsgericht Halle hat dem Antrag der Gewerkschaft
stattgegeben und dies damit begründet, dass die durch eine Allgemeinverfügung
zugelassene Ladenöffnung rechtswidrig sei. Die von der Antragsgegnerin hierzu
gefertigte Prognose belege nicht hinreichend, dass der Ostermarkt als
anlassgebende Veranstaltung für die Öffnung der Verkaufsstellen mehr Besucher
anlocken werde, als die Ladenöffnung in dem für die Öffnung geplanten Bereich
der zentralen Innenstadt der Antragsgegnerin. Diese beruhe auf nicht
hinreichend belegten Daten. Dadurch sei die Gegenüberstellung der
Besucherströme, die durch die Verkaufsöffnung bzw. den Ostermarkt als
besonderen Anlass ausgelöst werden, nicht schlüssig.
Die Antragsgegnerin gehe bei ihrer Entscheidung von geschätzten
40.000 bis 45.000 Besuchern an den drei Tagen des Ostermarktes im Gegensatz zu
15.330 bis 17.000 Besuchern an normalen Sonntagen aus, gebe aber nicht an,
woher diese Zahlen stammen bzw. wer diese Schätzung auf welcher Grundlage und
Erhebung oder Beobachtungvorgenommen hat. Zwar soll sich die Zahl als Erfahrungswert
ausfrüheren verkaufsoffenen Ostermärkten ergeben. Den Zahlen sei aber nicht zu
entnehmen, welcher Besucheranteil wegen des Ostermarktes das Stadtzentrum
aufgesucht habe, welcher Besucheranteil wegen der Verkaufsöffnung der
Innenstadt gekommen sei und welcher Anteil wegen beider Anlässe zu
berücksichtigen sei.
Dieser Fehler gehe zu Lasten der Antragsgegnerin. Diese
müsse das Gericht in die Lage versetzen, anhand der erfolgten Prognose und der
ihr zugrundeliegenden Verhältnisse nachzuprüfen, ob die Prognose hinreichend
valide ist und ob dafür eine hinreichende Datengrundlage besteht.
Gegen die Entscheidung kann Beschwerde zum
Oberverwaltungsgericht Magdeburg erhoben werden.
VG Halle, Beschluss vom 26 . März 2019 ? 3 B 32/19 HAL
Gesetz über die Ladenöffnungszeiten im
Land Sachsen-Anhalt
(Ladenöffnungszeitengesetz Sachsen-Anhalt - LÖffZeitG LSA)
Vom 22. November 2006
§ 3
Öffnungszeiten
An Werktagen dürfen Verkaufsstellen von
Montag bis Freitag von 0 bis 24 Uhr und am Samstag von 0 bis 20 Uhr geöffnet
sein. Verkaufsstellen dürfen an Sonn- und Feiertagen für den geschäftlichen
Verkehr mit Kunden nicht geöffnet sein, soweit im Folgenden nichts Abweichendes
bestimmt ist. ?
§ 7
Öffnung an weiteren Samstagen
sowie Sonn- und Feiertagen
(1) Die Gemeinde kann erlauben, dass Verkaufsstellen aus
besonderem Anlass an höchstens vier Sonn- und Feiertagen geöffnet werden. Von
der Öffnung ausgenommen sind der Neujahrstag, der Karfreitag, der Ostersonntag,
der Ostermontag, der Volkstrauertag, der Totensonntag, der 1. und 2.
Weihnachtsfeiertag sowie der Heiligabend, soweit dieser auf einen Sonntag
fällt. ?
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