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Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts Halle
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Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts Halle

(VG HAL) Keine Ladenöffnung zum Ostermarkt in Halle

27.03.2019, Halle (Saale) – 5

  • Verwaltungsgericht Halle

 

 

Das Verwaltungsgericht hatte im Eilverfahren zu entscheiden,

ob die Geschäfte in Halles Innenstadt anlässlich des Ostermarktes am 7. April

2019 einen verkaufsoffenen Sonntag anbieten dürfen.

 

 

 

Die Antragstellerin vertritt als Gewerkschaft die im

Einzelhandel tätigen Arbeitnehmer. Sie wendet sich gegen die geplante

Sonntagsöffnung der Geschäfte im Stadtzentrum von Halle am 7. April 2019 in der

Zeit von 13.00 bis 18.00 Uhr. Die Antragsgegnerin hat dies mit der Begründung

zugelassen, dass der geplante Ostermarkt auf dem Marktplatz als anlassgebende

Veranstaltung mehr Besucher anlocke, als die geplante Ladenöffnung. Dieser

findet seit 19 Jahren jeweils 14 Tage vor Ostern statt. Hierbei bieten 90

Markthändler neben österlichen Dekorationsartikeln auch Waren vom Holzspielzeug

bis zu Töpferwaren sowie Weine aus verschiedenen Regionen, Käse, vegane und

vegetarische Spezialitäten sowie Bratwurst und Steak an. "Osterhasen"

sollen Süßigkeiten anbieten. Am Sonntag werden außerdem ein Spielparadies für

Kinder sowie ein Streichelzoo angeboten. Drehorgel- und Dudelsackspieler sollen

für die musikalische Untermalung sorgen.

 

 

 

Das Verwaltungsgericht Halle hat dem Antrag der Gewerkschaft

stattgegeben und dies damit begründet, dass die durch eine Allgemeinverfügung

zugelassene Ladenöffnung rechtswidrig sei. Die von der Antragsgegnerin hierzu

gefertigte Prognose belege nicht hinreichend, dass der Ostermarkt als

anlassgebende Veranstaltung für die Öffnung der Verkaufsstellen mehr Besucher

anlocken werde, als die Ladenöffnung in dem für die Öffnung geplanten Bereich

der zentralen Innenstadt der Antragsgegnerin. Diese beruhe auf nicht

hinreichend belegten Daten. Dadurch sei die Gegenüberstellung der

Besucherströme, die durch die Verkaufsöffnung bzw. den Ostermarkt als

besonderen Anlass ausgelöst werden, nicht schlüssig.

 

 

 

Die Antragsgegnerin gehe bei ihrer Entscheidung von geschätzten

40.000 bis 45.000 Besuchern an den drei Tagen des Ostermarktes im Gegensatz zu

15.330 bis 17.000 Besuchern an normalen Sonntagen aus, gebe aber nicht an,

woher diese Zahlen stammen bzw. wer diese Schätzung auf welcher Grundlage und

Erhebung oder Beobachtungvorgenommen hat. Zwar soll sich die Zahl als Erfahrungswert

ausfrüheren verkaufsoffenen Ostermärkten ergeben. Den Zahlen sei aber nicht zu

entnehmen, welcher Besucheranteil wegen des Ostermarktes das Stadtzentrum

aufgesucht habe, welcher Besucheranteil wegen der Verkaufsöffnung der

Innenstadt gekommen sei und welcher Anteil wegen beider Anlässe zu

berücksichtigen sei.

 

 

 

Dieser Fehler gehe zu Lasten der Antragsgegnerin. Diese

müsse das Gericht in die Lage versetzen, anhand der erfolgten Prognose und der

ihr zugrundeliegenden Verhältnisse nachzuprüfen, ob die Prognose hinreichend

valide ist und ob dafür eine hinreichende Datengrundlage besteht.

 

 

 

Gegen die Entscheidung kann Beschwerde zum

Oberverwaltungsgericht Magdeburg erhoben werden.

 

 

 

VG Halle, Beschluss vom 26 . März 2019 ?  3 B 32/19 HAL

 

 

 

 

 

Gesetz über die Ladenöffnungszeiten im

Land Sachsen-Anhalt

(Ladenöffnungszeitengesetz Sachsen-Anhalt - LÖffZeitG LSA)

Vom 22. November 2006

 

§ 3

Öffnungszeiten

 

An Werktagen dürfen Verkaufsstellen von

Montag bis Freitag von 0 bis 24 Uhr und am Samstag von 0 bis 20 Uhr geöffnet

sein. Verkaufsstellen dürfen an Sonn- und Feiertagen für den geschäftlichen

Verkehr mit Kunden nicht geöffnet sein, soweit im Folgenden nichts Abweichendes

bestimmt ist. ?

 

§ 7

Öffnung an weiteren Samstagen

sowie Sonn- und Feiertagen

 

(1) Die Gemeinde kann erlauben, dass Verkaufsstellen aus

besonderem Anlass an höchstens vier Sonn- und Feiertagen geöffnet werden. Von

der Öffnung ausgenommen sind der Neujahrstag, der Karfreitag, der Ostersonntag,

der Ostermontag, der Volkstrauertag, der Totensonntag, der 1. und 2.

Weihnachtsfeiertag sowie der Heiligabend, soweit dieser auf einen Sonntag

fällt. ?

 

 

 

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