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Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts Halle

(VG HAL) Stilllegung eines Freilagers von Abfällen

17.04.2019, Halle (Saale) – 6

  • Verwaltungsgericht Halle

 

 

 

 

Das Verwaltungsgericht Halle hat in einem Eilverfahren den

Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die mit der Anordnung der sofortigen

Vollziehung versehenen Stilllegungsverfügung der am Standort Teutschenthalt betriebenen

Anlage zum Umschlagen, Lagern und Behandeln von Abfällen wiederherzustellen,

abgelehnt.

 

 

 

Seit 1994 werden an dem Standort auf der Grundlage bergrechtlicher

Betriebspläne Abfälle unter Nutzung ihrer bauphysikalischen Eigenschaften zur Sicherung

instabiler Abbauholräume in das Versatzbergwerk eingebracht. Mit Bescheid vom

22. September 2004 erteilte  der

Antragsgegner der Antragstellerin eine Genehmigung für die Errichtung und den

Betrieb einer Anlage zum Umschlagen, Lagern und Behandeln von Abfällen im

ehemaligen Kalibergwerk Teutschenthal. Die Genehmigung umfasste auch ein

Freilager mit einer Kapazität von 8.000 m3 und enthielt die Verpflichtung,

innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Bescheides eine Lagerhalle zu

errichten sowie die Bestimmung, wonach die Genehmigung erlischt, wenn sie nicht

innerhalb einer Frist von zwei Jahren umgesetzt werde. Mit Bescheid vom 21.

Juli 2006 verlängerte der Antragsgegner die Frist zur Errichtung der Lagerhalle

auf Antrag der Antragstellerin um weitere zwei Jahre. Die Lagerhalle wurde auch

in der Folgezeit nicht errichtet. Mit Schreiben vom 27. Juni 2016 teilte die

Antragstellerin dem Antragsgegner mit, dass sie Abstand von der Lagerhalle

nehme und beabsichtige, eine entsprechende Änderung der

immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zu beantragen.

 

 

 

Mit Bescheid vom 7. März 2019 ordnete der Antragsgegner an,

dass Freilager innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung des Bescheides stillzulegen

und vollständig zu beräumen und führte zur Begründung aus, dass dieses ohne

Genehmigung betrieben werde, weil die immissionsschutzrechtliche Genehmigung

für seinen Betrieb erloschen sei. Damit liege ein ungenehmigter Anlagenbetrieb

vor. Die unbefristete bergrechtliche Zulassung ersetze die erforderliche

immissionsrechtliche Genehmigung nicht. Die Stilllegung des Freilagers wegen

formeller Illegalität sei angemessen. Das Freilager sei nicht offensichtlich

materiell genehmigungsfähig. Dort würden gefährliche Stoffe gelagert, die in

geschlossener Bauweise zu lagern seien.

 

 

 

Das Gericht hat den Antrag der Antragstellerin abgelehnt. Mit

der Feststellung, dass die sofortige Stilllegung des Freilagers erforderlich

sei, weil aufgrund der Beschwerden über Gerüche davon auszugehen sei, dass sich

die bereits festgestellten Nachteile und Gesundheitsgefahren verstärken würden,

bevor das Hauptsachverfahren abgeschlossen werden könne und damit ein weiteres

Zuwarten ausgeschlossen sei, genüge die Begründung der Anordnung der sofortigen

Vollziehung den an sie zu stellenden Anforderungen.

 

 

 

Auch in der Sache habe der Antrag keinen Erfolg. Die vom

Gericht zu treffende Abwägung des Interesses der Antragstellerin an der

Aussetzung der Vollziehung mit dem Interesse der Allgemeinheit an einer sofort

wirksamen Gefahrenabwehr falle zu Lasten der Antragstellerin aus. Unter

Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs der Antragstellerin in

diesem Verfahren, überwiege das Vollzugsinteresse des Antragsgegners, weil nach

der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung davon auszugehen sei,

dass die Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben werde.

 

 

 

Bei dem streitgegenständlichen Freilager handele es sich um

eine Anlage, die gem. § 3 Abs. 5 Nr. 3 BImSchG einer immissionsschutzrechtlichen

Genehmigung bedürfe, die aber zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides am 7.

März 2019 nicht (mehr) vorgelegen habe. 

Die ursprünglich erteilte Genehmigung sei erloschen. Die hierfür erforderliche

unbefristete Genehmigung sei auch nicht durch den bergrechtlichen Bescheid

erteilt worden, weil dieser die zusätzlich erforderliche

immissionsschutzrechtliche Genehmigung nicht entfallen lasse. Ermessensfehler seien

nicht ersichtlich. § 20 Abs. 2 Satz 1 BImsSchG sei seine Sollvorschrift. Danach

sei ein formell illegaler Anlagenbetrieb in aller Regel einzustellen. Nur wenn

ein atypischer Fall vorliege, dürfe die Behörde von einem Eingreifen absehen.

Dies wäre dann der Fall, wenn die Behörde begründeten Anlass für die Annahme

hätte, dass die Anlage materiell genehmigungsfähig sei. Eine solche

offensichtliche Genehmigungsfähigkeit liege hier nicht vor. Sie folge auch

nicht aus der Duldung der Anlage über einen Zeitraum  von mehreren Jahren. Es sei auch nicht

ersichtlich, dass die Stilllegung zu einem außergewöhnlich großen

wirtschaftlichen Schaden führe. Zudem sei es Sache des Anlagenbetreibers, für

die Legalisierung seiner Anlage zu sorgen. Dass sie das Freilager ohne

Genehmigung betreibe könne nicht dazu führen, 

dass die Anwohner nicht absehbaren Immissionen ausgesetzt werden. Auch die

aus der Stilllegung resultierenden Folgewirkungen für den Betrieb

Berücksichtigung finden. Gehe der Betreiber das Risiko ein, seine Anlage nicht

in vollem Umfang genehmigen zu lassen, liege es in seinem Risikobereich, wenn

genehmigte Anlagenbestandteile aus diesem Grund nicht betrieben werden können.

 

 

 

Gegen den Beschluss kann Beschwerde zum

Oberverwaltungsgericht erhoben werden.

 

 

 

VG Halle, Beschluss vom 15.April 2019 ? 8 B 167/19 HAL

 

 

 

 

 

 

 

Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch

Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge

 

Bundes-Immissionsschutzgesetz

 

 

 

§ 20 Untersagung,

Stilllegung und Beseitigung

 

 

 

?

 

(2) Die zuständige Behörde soll anordnen, dass eine Anlage,

die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich

geändert wird, stillzulegen oder zu beseitigen ist. Sie hat die Beseitigung

anzuordnen, wenn die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere

Weise ausreichend geschützt werden kann.

 

 

 

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