Kontakt
Verwaltungsgericht Halle
Pressesprecher:
VRiVG Bernd Harms
Telefon: +49 345 2202320
Fax: +49 345 2202334
E-Mail: presse.vg-hal(at)justiz.sachsen-anhalt.de
Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts Halle
Adresse des Verwaltungsgerichts Halle
Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts Halle
(VG HAL) Stilllegung eines Freilagers von Abfällen
17.04.2019, Halle (Saale) – 6
- Verwaltungsgericht Halle
Das Verwaltungsgericht Halle hat in einem Eilverfahren den
Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die mit der Anordnung der sofortigen
Vollziehung versehenen Stilllegungsverfügung der am Standort Teutschenthalt betriebenen
Anlage zum Umschlagen, Lagern und Behandeln von Abfällen wiederherzustellen,
abgelehnt.
Seit 1994 werden an dem Standort auf der Grundlage bergrechtlicher
Betriebspläne Abfälle unter Nutzung ihrer bauphysikalischen Eigenschaften zur Sicherung
instabiler Abbauholräume in das Versatzbergwerk eingebracht. Mit Bescheid vom
22. September 2004 erteilte der
Antragsgegner der Antragstellerin eine Genehmigung für die Errichtung und den
Betrieb einer Anlage zum Umschlagen, Lagern und Behandeln von Abfällen im
ehemaligen Kalibergwerk Teutschenthal. Die Genehmigung umfasste auch ein
Freilager mit einer Kapazität von 8.000 m3 und enthielt die Verpflichtung,
innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Bescheides eine Lagerhalle zu
errichten sowie die Bestimmung, wonach die Genehmigung erlischt, wenn sie nicht
innerhalb einer Frist von zwei Jahren umgesetzt werde. Mit Bescheid vom 21.
Juli 2006 verlängerte der Antragsgegner die Frist zur Errichtung der Lagerhalle
auf Antrag der Antragstellerin um weitere zwei Jahre. Die Lagerhalle wurde auch
in der Folgezeit nicht errichtet. Mit Schreiben vom 27. Juni 2016 teilte die
Antragstellerin dem Antragsgegner mit, dass sie Abstand von der Lagerhalle
nehme und beabsichtige, eine entsprechende Änderung der
immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zu beantragen.
Mit Bescheid vom 7. März 2019 ordnete der Antragsgegner an,
dass Freilager innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung des Bescheides stillzulegen
und vollständig zu beräumen und führte zur Begründung aus, dass dieses ohne
Genehmigung betrieben werde, weil die immissionsschutzrechtliche Genehmigung
für seinen Betrieb erloschen sei. Damit liege ein ungenehmigter Anlagenbetrieb
vor. Die unbefristete bergrechtliche Zulassung ersetze die erforderliche
immissionsrechtliche Genehmigung nicht. Die Stilllegung des Freilagers wegen
formeller Illegalität sei angemessen. Das Freilager sei nicht offensichtlich
materiell genehmigungsfähig. Dort würden gefährliche Stoffe gelagert, die in
geschlossener Bauweise zu lagern seien.
Das Gericht hat den Antrag der Antragstellerin abgelehnt. Mit
der Feststellung, dass die sofortige Stilllegung des Freilagers erforderlich
sei, weil aufgrund der Beschwerden über Gerüche davon auszugehen sei, dass sich
die bereits festgestellten Nachteile und Gesundheitsgefahren verstärken würden,
bevor das Hauptsachverfahren abgeschlossen werden könne und damit ein weiteres
Zuwarten ausgeschlossen sei, genüge die Begründung der Anordnung der sofortigen
Vollziehung den an sie zu stellenden Anforderungen.
Auch in der Sache habe der Antrag keinen Erfolg. Die vom
Gericht zu treffende Abwägung des Interesses der Antragstellerin an der
Aussetzung der Vollziehung mit dem Interesse der Allgemeinheit an einer sofort
wirksamen Gefahrenabwehr falle zu Lasten der Antragstellerin aus. Unter
Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs der Antragstellerin in
diesem Verfahren, überwiege das Vollzugsinteresse des Antragsgegners, weil nach
der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung davon auszugehen sei,
dass die Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben werde.
Bei dem streitgegenständlichen Freilager handele es sich um
eine Anlage, die gem. § 3 Abs. 5 Nr. 3 BImSchG einer immissionsschutzrechtlichen
Genehmigung bedürfe, die aber zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides am 7.
März 2019 nicht (mehr) vorgelegen habe.
Die ursprünglich erteilte Genehmigung sei erloschen. Die hierfür erforderliche
unbefristete Genehmigung sei auch nicht durch den bergrechtlichen Bescheid
erteilt worden, weil dieser die zusätzlich erforderliche
immissionsschutzrechtliche Genehmigung nicht entfallen lasse. Ermessensfehler seien
nicht ersichtlich. § 20 Abs. 2 Satz 1 BImsSchG sei seine Sollvorschrift. Danach
sei ein formell illegaler Anlagenbetrieb in aller Regel einzustellen. Nur wenn
ein atypischer Fall vorliege, dürfe die Behörde von einem Eingreifen absehen.
Dies wäre dann der Fall, wenn die Behörde begründeten Anlass für die Annahme
hätte, dass die Anlage materiell genehmigungsfähig sei. Eine solche
offensichtliche Genehmigungsfähigkeit liege hier nicht vor. Sie folge auch
nicht aus der Duldung der Anlage über einen Zeitraum von mehreren Jahren. Es sei auch nicht
ersichtlich, dass die Stilllegung zu einem außergewöhnlich großen
wirtschaftlichen Schaden führe. Zudem sei es Sache des Anlagenbetreibers, für
die Legalisierung seiner Anlage zu sorgen. Dass sie das Freilager ohne
Genehmigung betreibe könne nicht dazu führen,
dass die Anwohner nicht absehbaren Immissionen ausgesetzt werden. Auch die
aus der Stilllegung resultierenden Folgewirkungen für den Betrieb
Berücksichtigung finden. Gehe der Betreiber das Risiko ein, seine Anlage nicht
in vollem Umfang genehmigen zu lassen, liege es in seinem Risikobereich, wenn
genehmigte Anlagenbestandteile aus diesem Grund nicht betrieben werden können.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde zum
Oberverwaltungsgericht erhoben werden.
VG Halle, Beschluss vom 15.April 2019 ? 8 B 167/19 HAL
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch
Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge
Bundes-Immissionsschutzgesetz
§ 20 Untersagung,
Stilllegung und Beseitigung
?
(2) Die zuständige Behörde soll anordnen, dass eine Anlage,
die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich
geändert wird, stillzulegen oder zu beseitigen ist. Sie hat die Beseitigung
anzuordnen, wenn die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere
Weise ausreichend geschützt werden kann.
Impressum:Verwaltungsgericht HallePressestelleThüringer Straße 1606112 Halle (Saale)Tel: 0345 220-2327 Fax: 0345 220-2332
Informationen zum Datenschutz finden Sie unterhttps://vg-hal.sachsen-anhalt.de/themen/datenschutzMail: presse.vg-hal@justiz.sachsen-anhalt.deWeb: www.vg-hal.sachsen-anhalt.de