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Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts Halle

(VG HAL) Anfechtung eines Schiedsspruches

26.07.2019, Halle (Saale) – 15

  • Verwaltungsgericht Halle

 

 

Die Beteiligten streiten um einen Schiedsspruch der

Schiedsstelle beim Ministerium für Arbeit und Soziales des Landes

Sachsen-Anhalt. Dieses hatte in einem Streit zwischen der Trägerin einer

Kindertagesstätte und der  Kommune die zu

zahlende Verwaltungskostenpauschale pro Kind auf 68,00 EUR pro Monat

festgesetzt.

 

 

 

Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass der

Schiedsspruch als vertragsgestaltender Verwaltungsakt anzusehen sei mit der

Folge, dass die unterlegene Partei bei Gericht lediglich dessen Aufhebung erreichen

könne: Die Schiedsstelle ist ein mit Interessenvertretern der betroffenen

Gruppen besetztes Gremium zur Schlichtung von Streit und Konfliktfällen (§ 78 g

SGB VIII). Sie ist weisungsfrei und als mit der zu regelnden Materie vertrautes

Gremium geeignet, eine sach- und interessengerechte Lösung zu finden. Dabei

steht ihr eine Einschätzungsprärogative zu, die die gerichtliche Überprüfung

darauf beschränkt, zu prüfen, ob sie die ihr gesetzten rechtlichen Vorgaben

beachtet und  den Sachverhalt vollständig

ermittelt hat und in einem fairen und willkürfreien Verfahren zu vertretbaren

Wertungen gelangt ist. Sie hat ihre Entscheidung zu begründen. Dabei muss sie

die verschiedenen Erwägungen und die tragenden Gründe für die Entscheidung

darstellen und darlegen, von welchen Argumenten sie sich hat leiten lassen und

welche rechtliche Beurteilung sie vorgenommen hat.

 

 

 

Im entschiedenen Fall hat sie den Schiedsspruch mit der

Begründung aufgehoben, die angeführten Gründe genügten den an sie gestellten

Anforderungen nicht, weil sie nicht erkennen ließen, dass und anhand welcher

Kriterien die Schiedsstelle die Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der vom

Beklagten beantragten Verwaltungskosten beurteilt hat. Die Beachtung dieser

Grundsätze setze einen Vergleich, etwa der Entgelte verschiedener Einrichtungen

für vergleichbare Leistungen,  voraus, da

sich die Wirtschaftlichkeit einer Leistung nur annehmen lasse, wenn sie sich

innerhalb der Bandbreite vergleichbarer Leistungen bewege. Hier habe die

Schiedsstelle ihren Vergleichsmaßstab aber nicht dargelegt.

 

 

 

 

 

VG Halle, Urteil vom 4. Juni 2019 ? 7 A 104/16 HAL

 

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