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Keine Rechtsverletzung der AfD-Fraktion durch Coronamaßnahmen während Kreistagssitzungen im Landkreis Saalekreis

11.02.2022, Halle (Saale) – 1/2022

  • Verwaltungsgericht Halle

AfD-Fraktion unterliegt mit Eilantrag vor Gericht gegen Kreistag des Landkreises Saalekreis wegen Redemodalitäten von Mitgliedern ohne 3G-Nachweis bei Kreistagssitzungen.

Das Verwaltungsgericht Halle hat den Eilantrag der AfD-Fraktion im Kreistag des Landkreis Saalekreises gegen die Redeordnung im Kreistag des Landkreises Saalekreis abgelehnt. Gegenstand des Verfahrens war die Regelung des Kreistages, Kreistagsmitglieder ohne 3G-Nachweis nur an einem gesonderten Rednerpult sprechen zu lassen. Dazu ist im hinteren Teil des Sitzungssaales eine durch Plexiglasscheiben abgetrennte Bestuhlung eingerichtet worden, in dem auch ein Mikrofon vorhanden ist. In diesem Bereich haben sich diejenigen Kreistagsmitglieder aufzuhalten, die keinen 3G-Nachweis führen. Diese Verfahrensweise war angesichts der Coronapandemie im Kreistag des Landkreises Saalekreis eingeführt worden. Die AfD-Fraktion hält diese Praxis für diskriminierend.

Das beschließende Gericht befand den Eilantrag der AfD-Fraktion bereits als unzulässig, weil Rechte der Fraktion durch die Coronamaßnahmen des Kreistages nicht beeinträchtigt und damit nicht verletzt würden. Die Maßnahmen beträfen allein den Status eines jeden einzelnen Kreistagsmitgliedes gleichermaßen unabhängig davon, welcher Fraktion das Kreistagsmitglied angehöre. Eigene Rechte der Fraktion wie etwa die Mitwirkung in Ausschüssen und Rechte bei der Bestimmung der Tagesordnung seien nicht betroffen.

Darüber hinaus habe die Antragstellerin mit ihrem angestrengten Eilantrag auch den falschen Antragsgegner in Anspruch genommen. Die von ihr beanstandeten Maßnahmen seien vom Kreistagsvorsitzenden des Kreistages getroffen worden. Dem Kreistagsvorsitzenden komme insbesondere das Recht der Aufrechterhaltung der Ordnung zu und über das Hausrecht aus. Dazu gehörten auch Gesundheitsbelange bei Kreistagssitzungen. Einen Beschluss des Antragsgegners - des Kreistages - gebe es nicht.  

Beschluss vom 8. Februar 2022 - 3 B 9/22 HAL -

Dieser Beschluss ist anfechtbar.

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