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Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts Magdeburg

Klagen gegen die Kreisumlage des Salzlandkreises für das Jahr 2018 erfolgreich

16.12.2020, Magdeburg – 016/2020

  • Verwaltungsgericht Magdeburg

Die zur Kreisumlage für das Jahr 2018 vom Landkreis Salzlandkreis herangezogenen Gemeinden Hecklingen und Alsleben hatten gegen die festgesetzte Kreisumlage Klage vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg erhoben.

Das Gericht gab den beiden Klagen statt, indem es auf die mündliche Verhandlung vom 15.12.2020 die beiden Bescheide des Landkreises Salzlandkreis über die Erhebung einer Kreisumlage für das Jahr 2018 aufgehoben hat.

Zur Begründung ihrer Entscheidung wies die Kammer auf Folgendes hin: Der Landkreis habe bei der den Kreisumlagesatz enthaltenden Nachtragshaushaltssatzung vom 28.11.2018 zwar die finanziellen Belange der Gemeinden hinreichend ermittelt und aufgearbeitet, diese aber nicht in dem gebotenen Maße berücksichtigt. Bei der Festsetzung des Kreisumlagesatzes habe der Landkreis sich vorrangig von seinem eigenen Ziel eines ausgeglichenen Haushalts leiten lassen, ohne die finanziellen Belange der Gemeinden in der erforderlichen Weise zu berücksichtigen, obwohl den meisten Gemeinden im Jahr 2018 ein Haushaltsausgleich nicht möglich gewesen wäre. Ohne einen rechtfertigenden Grund stelle sich dieser Vorrang der finanziellen Interessen des Landkreises gegenüber seinen Gemeinden als rücksichtslos dar. Es liege ein Verstoß gegen den zwingenden Grundsatz des Gleichrangs der finanziellen Interessen im kommunalen Raum vor. Die finanziellen Belange der Gemeinden seien dabei einer Querschnittsbetrachtung zu unterziehen.

 

Aktenzeichen: 9 A 10/18 MD und 9 A 367/19 MD

Urteile vom 15.12.2020

Die Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig.

 

Zum rechtlichen Hintergrund:

§ 99 Abs. 3 S. 1 KVG LSA (Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt) berechtigt den Landkreis, soweit seine sonstigen Erträge nicht ausreichen, von den kreisangehörigen Gemeinden nach den hierfür geltenden Vorschriften eine Umlage (Kreisumlage) zu erheben, um seinen erforderlichen Bedarf zu decken. Nach § 99 Abs. 3 S. 2 KVG LSA sind die Umlagesätze in der Haushaltssatzung für jedes Haushaltsjahr festzusetzen.

 

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