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Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts Magdeburg

(VG MD) Erhebung von Gebühren für "Langzeitstudenten"

07.12.2005, Magdeburg – 4

  • Verwaltungsgericht Magdeburg

 

 

 

 

Verwaltungsgericht Magdeburg - Pressemitteilung Nr.: 004/05

 

 

 

 

 

Verwaltungsgericht Magdeburg - Pressemitteilung Nr.: 004/05

 

Magdeburg, den 6. Dezember 2005

 

(VG MD) Erhebung von Gebühren für "Langzeitstudenten"

In mehreren Urteilen vom 15. November 2005 hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Magdeburg die noch anhängigen Klagen betreffend die Erhebung von Gebühren wegen überschreitung der Regelstudienzeit um mehr als vier Semester abgewiesen. Entscheidungserheblich war in diesem Zusammenhang allein die Rechtmäßigkeit der Gebührenfestsetzung als solche. Aspekte eine etwaigen unbilligen Härte im Einzelfall waren nicht Gegenstand der Entscheidung, da darüber in einem gesonderten Verfahren zunächst die Universität zu befinden haben wird.

Zur Begründung seiner Entscheidungen hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt, die §§ 112 Abs. 1 und 122 Abs. 5 HSG LSA ermächtigen die Hochschulen des Landes nicht nur, sondern verpflichten sie, 500,00 Euro pro Semester von denjenigen Studenten zu fordern, die die Regelstudienzeit um mehr als vier Semester überschritten haben. Die erkennende Kammer ist zu der überzeugung gelangt, dass die genannten gesetzlichen Grundlagen (§§ 112 Abs. 1 und 122 Abs. 5 HSG LSA) mit höherrangigem Recht in Einklang stehen, insbesondere keine verfassungsrechtlich bedenkliche Rückwirkung zum Inhalt haben. Denn die Rechtsfolge der Gebührenerhebung betrifft ausschließlich die Gegenwart und Zukunft und keinen in der Vergangenheit abgeschlossenen Sachverhalt. Der Umstand, dass die normierten Rechtsfolgen an einen Sachverhalt anknüpfen, der ausschließlich der Vergangenheit zuzuordnen ist, ist auch unter den Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes unbedenklich. Denn mit der Erhebung von Langzeitstudiengebühren musste gerechnet werden; das Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt stammt immerhin vom 05. Mai 2004. Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat sich bei seiner Rechtsauffassung auch auf das Urteil des 6. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juli 2001, Az.: 6 C 8/00, stützen können, in dem die durch das Baden-Württembergischen Hochschulgebührengesetz vom 05. Mai 1997 zum Wintersemester 1998/99 eingeführten Langzeitstudiengebühren für verfassungskonform erachtet wurden. Auf die Wirksamkeit der Satzung der beklagten Universität vom 16. März 2005 kam es entgegen der noch in der mündlichen Verhandlung vom 16.08.2005 angedachten Auffassung des Gerichts deshalb nicht an, weil die Hochschulen das "Nähere zum Verfahren" zwar durch Satzung regeln können, aber nicht müssen.

 

Aktenzeichen: 5 A 57/05 MD u. a.

 

Uwe Haack

Pressesprecher

 

Hinweis: Weitere Informationen zu den Verfahren können der Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Magdeburg 003/2005 vom 16.08.2005 entnommen werden, die unter www.justizpressestelle .sachsen-anhalt.de nachgelesen werden kann.

 

 

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