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Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts Magdeburg
(VG MD) Durchführung der
Luftrettung
11.01.2007, Magdeburg – 1
- Verwaltungsgericht Magdeburg
Verwaltungsgericht Magdeburg - Pressemitteilung Nr.: 001/07
Verwaltungsgericht Magdeburg -
Pressemitteilung Nr.: 001/07
Magdeburg, den 11. Januar 2007
(VG MD) Durchführung der
Luftrettung
Das
Verwaltungsgericht Magdeburg hat in Sachen ¿Durchführung der Luftrettung¿ mit
Beschluss vom 11.01.2007 den Antrag der Landeshauptstadt Magdeburg gegen das
Ministerium für Gesundheit und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt sowie die
Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung zur Fortsetzung des Einsatzes ihrer Notärzte im Rettungshubschrauber
¿Christoph 36¿ auf der Grundlage eines Überlassungsvertrages aus dem Jahre 1997
abgelehnt. Im Ergebnis ging es ihr darum zu verhindern, dass diese Tätigkeit nun
nicht von Notärzten des Universitätsklinikums Magdeburg wahrgenommen wird.
Das
Gericht hat keine Entscheidung darüber getroffen, wer zukünftig die Tätigkeit
wahrnehmen darf. Vielmehr hat es den auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
gerichteten Antrag als ¿Vorwegnahme¿ eines möglichen Klageverfahrens angesehen,
was jedoch nur zulässig ist, wenn dem Betroffenen hier bis zum Abschluss des
Klageverfahrens Nachteile drohen, die dann nicht mehr ausgeglichen werden
können.
Vorliegend
ist für das Gericht nicht ersichtlich und von der Landeshauptstadt Magdeburg auch
nicht vorgetragen worden, welche unabwendbaren Nachteile ihr drohen, wenn erst
in einem Klageverfahren geprüft wird, welche Rechte sie aus dem ¿Überlassungsvertrag¿
ableiten kann.
Sofern
die Landeshauptstadt Magdeburg geltend gemacht hat, bis zum Abschluss des Klageverfahrens
können Mängel in der Luftrettung eintreten, kann sie sich darauf nicht berufen.
Die Sicherung der Durchführung der Luftrettung ist allein Sache der
Fachaufsichtsbehörde. Ein ¿Dritter¿, wie die Landeshauptstadt Magdeburg, kann dies
zur Durchsetzung eigener Rechtsansprüche nicht mit Erfolg ins Feld führen.
Gegen
die Entscheidung kann Beschwerde innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung bei dem
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt eingelegt werden.
Zur
Erläuterung:
Ansprüche
sind auch vor den Verwaltungsgerichten grundsätzlich in einem Klageverfahren
geltend zu machen. Eine Ausnahme davon besteht dann, wenn eine Sache
eilbedürftig ist. Dann kann vor der Durchführung eines Klageverfahrens ein vorläufiges
Rechtsschutzverfahren (Erlass einer einstweiligen Anordnung) durchgeführt
werden. In diesem Verfahren können jedoch nur vorläufige Regelungen bis zum
Abschluss des Klageverfahrens ergehen. Sind die in einem einstweiligen
Rechtsschutzverfahren und in einem Klageverfahren geltend gemachten Rechte
identisch (hier: Wer darf seit 01.01.2007 die Besatzung für die Luftrettung
stellen?), so kann eine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur
ergehen, wenn ein Klageverfahren deshalb im wahrsten Sinne des Wortes zu spät
käme, weil der zwischenzeitlich eingetretene Zustand irreparabel ist.
Aktenzeichen:
1 B 498/06 MD
Uwe
Haack
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