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Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts Magdeburg

(VG-MD) Streit um den
Gemeindenamen "Oberharz"

13.10.2009, Magdeburg – 3

  • Verwaltungsgericht Magdeburg

 

 

 

 

 

Verwaltungsgericht Magdeburg - Pressemitteilung Nr.: 003/09

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Verwaltungsgericht Magdeburg -

Pressemitteilung Nr.: 003/09

 

 

 

Magdeburg, den 9. Oktober 2009

 

 

 

(VG-MD) Streit um den

Gemeindenamen "Oberharz"

 

 

 

Das Verwaltungsgericht hat

am 09.10.2009 den Antrag der Samtgemeinde Oberharz auf Erlass einer

einstweiligen Anordnung abgelehnt. Die Samtgemeinde Oberharz wollte damit

erreichen, dass die sich zum 01.01.2010 zusammenschließenden Städte Elbingerode

(Harz), Benneckenstein (Harz) und Hasselfelde sowie Gemeinden Elend, Sorge,

Stiege und Tanne den (neuen) Namen ¿Stadt Oberharz am Brocken¿ nicht führen.

 

Das Gericht hat durch die

beabsichtigte Führung dieses Namens, das Namensrecht der Samtgemeinde Oberharz

nicht als verletzt angesehen. Die Namen sind nach Auffassung des Gerichts bereits

nicht wesentlich gleich, so dass eine Verwechselungsgefahr bereits deshalb

nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eintreten wird. Dem Namenschutz

unterliegt grundsätzlich nur der gesamte Name. Besteht der Ortsname aus

mehreren Bestandteilen, so sind einzelne Bestandteile nur in Ausnahmefällen

geeignet, Namensschutz zu vermitteln. Die Samtgemeinde hat an der Verwendung

des Namenszusatzes ¿Oberharz¿ keinen alleinigen Anspruch. Denn der Begriff

¿Oberharz¿ bezeichnet in erster Linie eine Region. Der Namensbestandteil ist

mithin von dieser nur ¿entliehen¿ und genießt deshalb keinen umfassenden

Schutz. Der Umfang des Namensschutzes richtet sich dabei nach der sich zum

Begriff ¿Oberharz¿ im Laufe der Zeit herausgebildeten Verkehrsauffassung. Der

Begriff des Oberharzes ist dabei verschiedenen Sichtweisen ¿ und nicht nur den

von der Antragstellerin geltend gemachten historischen - zugänglich. Aufgrund

dessen konnte nicht festgestellt werden, dass die Verwendung des Begriffs

¿Oberharz¿ nicht zuletzt auch in Anbetracht der Umstände der Teilung

Deutschlands im Gebiet der neuen ¿Stadt Oberharz am Brocken¿ unbefugt wäre.

Jedenfalls gab es keine Anhaltspunkte dafür, dass das Gebiet, in dem sich die

zukünftige Stadt Oberharz am Brocken befindet, keinerlei sachliche Nähe zum

Begriff und zur Region des Oberharzes aufweist, weshalb sie den Begriff

¿Oberharz¿ verwenden darf. Allenfalls wenn dies der Fall wäre, würde sie den

Begriff unbefugt benutzen, was ggf. zu einer Verletzung des Namensrechts der

Samtgemeinde Oberharz führen könnte.

 

 

 

Gegen die Entscheidung des

Verwaltungsgerichts kann die Samtgemeinde Oberharz  Beschwerde beim

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt einlegen.

 

 

 

Aktenzeichen: 9 B 246/09 MD

 

 

 

 

 

Uwe Haack

 

(Pressesprecher)

 

 

 

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