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(VG-MD) Verletzung des Rederechts
eines Stadtrates bei der Beschlussfassung über den "Tunnelbau" in der
Landeshauptstadt Magdeburg
02.12.2009, Magdeburg – 4
- Verwaltungsgericht Magdeburg
Verwaltungsgericht Magdeburg - Pressemitteilung Nr.: 004/09
Verwaltungsgericht Magdeburg -
Pressemitteilung Nr.: 004/09
Magdeburg, den 2. Dezember 2009
(VG-MD) Verletzung des Rederechts
eines Stadtrates bei der Beschlussfassung über den "Tunnelbau" in der
Landeshauptstadt Magdeburg
Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat
am 02.12.2009 auf den Antrag eines (einzelnen) Stadtrates (Antragsteller) eine
einstweilige Anordnung erlassen, mit der der Beschluss des Stadtrates der
Landeshauptstadt Magdeburg zum sog. ¿Tunnelbau¿ deshalb für rechtswidrig
erklärt wurde, weil im Zusammenhang mit der Beratung und Beschlussfassung im
Stadtrat am 08.10.2009 des Rederecht des Antragstellers verletzt wurde. Das
Gericht hat ausgehend von der besonderen Bedeutung des Rederechts gerade in
kommunalen Vertretungen festgestellt, dass die vom Stadtrat für die Beratung
über die Beschlussvorlage des Oberbürgermeisters festgelegte (Gesamt-)Redezeit
von 60 Minuten für alle Stadträte, der Bedeutung der Sache nicht gerecht wurde.
Zwar besteht das Rederecht des einzelnen Stadtrates nicht uneingeschränkt und
insbesondere zur Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit kommunaler Vertretungen
sind Redezeitbeschränkungen grundsätzlich zulässig. Diese sind jedoch an der
Bedeutung der Sache im Einzelfall auszurichten. Vorliegend hat das Gericht den
Beschluss über den ¿Tunnelbau¿ als eine besondere Angelegenheit von großer
städtebaulicher und finanzpolitischer Bedeutung angesehen. Es folgte in diesem
Zusammenhang insbesondere nicht der Ansicht der Stadtrates der Landeshauptstadt
Magdeburg, die Frage nach dem ¿Ob¿ des Tunnelbaus habe am 08.10.2009 gar nicht
mehr gestanden. Vielmehr bestanden für das Gericht gewichtige Anhaltspunkte
dafür, dass trotz der bestehenden Beschlusslagen aus den Jahren 2006 bis 2008
der Stadtrat nochmals eine Grundsatzentscheidung treffen sollte. Dem hätte mit
der Bemessung der Redezeit zwingend Rechnung getragen werden müssen.
Allein wegen der festgestellten
Verletzung des Rederechts und nicht wegen der getroffenen Sachentscheidung
wurde die einstweilige Anordnung zu erlassen.
Der Oberbürgermeister der
Landeshauptstadt Magdeburg ist aufgrund der erlassenen einstweiligen Anordnung
gehindert, den Beschluss vom 08.10.2009 durch konkrete Vollzugshandlungen
(Abschluss von Verträgen etc.) umzusetzen; der Stadtrat wird sich nach
Auffassung des Gerichts erneut mit der Angelegenheit zu befassen haben.
Gegen die Entscheidung kann der
Stadtrat der Landeshauptstadt Magdeburg innerhalb von 2 Wochen Beschwerde beim
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt einlegen.
Aktenzeichen: 9 B 297/09 MD
Uwe Haack
(Pressesprecher)
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