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Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts Magdeburg

(VG-MD) Verletzung des Rederechts
eines Stadtrates bei der Beschlussfassung über den "Tunnelbau" in der
Landeshauptstadt Magdeburg

02.12.2009, Magdeburg – 4

  • Verwaltungsgericht Magdeburg

 

 

 

 

 

Verwaltungsgericht Magdeburg - Pressemitteilung Nr.: 004/09

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Verwaltungsgericht Magdeburg -

Pressemitteilung Nr.: 004/09

 

 

 

Magdeburg, den 2. Dezember 2009

 

 

 

(VG-MD) Verletzung des Rederechts

eines Stadtrates bei der Beschlussfassung über den "Tunnelbau" in der

Landeshauptstadt Magdeburg

 

 

 

Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat

am 02.12.2009 auf den Antrag eines (einzelnen) Stadtrates (Antragsteller) eine

einstweilige Anordnung erlassen, mit der der Beschluss des Stadtrates der

Landeshauptstadt Magdeburg zum sog. ¿Tunnelbau¿ deshalb für rechtswidrig

erklärt wurde, weil im Zusammenhang mit der Beratung und Beschlussfassung im

Stadtrat  am 08.10.2009 des Rederecht des Antragstellers verletzt wurde. Das

Gericht hat ausgehend von der besonderen Bedeutung des Rederechts gerade in

kommunalen Vertretungen festgestellt, dass die vom Stadtrat für die Beratung

über die Beschlussvorlage des Oberbürgermeisters festgelegte (Gesamt-)Redezeit

von 60 Minuten für alle Stadträte, der Bedeutung der Sache nicht gerecht wurde.

Zwar besteht das Rederecht des einzelnen Stadtrates nicht uneingeschränkt und

insbesondere zur Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit kommunaler Vertretungen

sind Redezeitbeschränkungen grundsätzlich zulässig. Diese sind jedoch an der

Bedeutung der Sache im Einzelfall auszurichten.  Vorliegend hat das Gericht den

Beschluss über den ¿Tunnelbau¿ als eine besondere Angelegenheit von großer

städtebaulicher und finanzpolitischer Bedeutung angesehen. Es folgte in diesem

Zusammenhang insbesondere nicht der Ansicht der Stadtrates der Landeshauptstadt

Magdeburg, die Frage nach dem ¿Ob¿ des Tunnelbaus habe am 08.10.2009 gar nicht

mehr gestanden. Vielmehr bestanden für das Gericht gewichtige Anhaltspunkte

dafür, dass trotz der bestehenden Beschlusslagen aus den Jahren 2006 bis 2008

der Stadtrat nochmals eine Grundsatzentscheidung treffen sollte. Dem hätte mit

der Bemessung der Redezeit zwingend Rechnung getragen werden müssen.

 

Allein wegen der festgestellten

Verletzung des Rederechts und nicht wegen der getroffenen Sachentscheidung

wurde die einstweilige Anordnung zu erlassen.

 

Der Oberbürgermeister der

Landeshauptstadt Magdeburg ist aufgrund der erlassenen einstweiligen Anordnung

gehindert, den Beschluss vom 08.10.2009 durch konkrete Vollzugshandlungen

(Abschluss von Verträgen etc.) umzusetzen; der Stadtrat wird sich nach

Auffassung des Gerichts erneut mit der Angelegenheit zu befassen haben.

 

 

 

Gegen die Entscheidung kann der

Stadtrat der Landeshauptstadt Magdeburg innerhalb von 2 Wochen Beschwerde beim

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt einlegen.

 

 

 

Aktenzeichen: 9 B 297/09 MD

 

 

 

Uwe Haack

 

(Pressesprecher)

 

 

 

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