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Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts Magdeburg

(VG-MD) Einsicht in die Unterlagen der Beratenden Kommission für die Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogener Kulturgüter

21.04.2015, Magdeburg – 1

  • Verwaltungsgericht Magdeburg

Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat die Klage eines Rechtsanwaltes auf Einsicht in alle Unterlagen der Beratenden Kommission für die Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogener Kulturgüter zu einem Rückerstattungsverfahren von NS-Raubkunst mit Urteil vom heutigen Tage abgewiesen.Zum Hintergrund: Bei der Beratenden Kommission handelt es sich um ein aus hochrangigen, ehrenamtlich tätigen Persönlichkeiten aus

Wissenschaft und Gesellschaft bestehendes Gremium, das bei Meinungsverschiedenheiten der Beteiligten eines solchen Restitutionsverlangens angerufen werden kann, um diesen eine - rechtlich nicht bindende - Empfehlung zu unterbreiten.Der Kläger hatte den Rechtsnachfolger eines jüdischen Zahnarztes im Hinblick auf das Restitutionsverfahren einer 1938 im Auftrag des Reichspropagandaministeriums weggenommen Plakatsammlung vertreten. Nach Abschluss dieses Restitutionsverfahrens begehrt der Kläger Einsichtnahme in die Unterlagen der Beratenden Kommission. Diese hatte zu dem Restitutionsbegehren eine Empfehlung abgegeben. Nach Beendigung des Restitutionsverfahrens stellte der Kläger einen Antrag auf Akteneinsicht, der abgelehnt wurde.Das Verwaltungsgericht hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen. Das Gericht sah den Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) nicht als eröffnet an. Die Beratende Kommission gehöre nicht zu dem nach dem IFG verpflichteten Kreis. Bei der Beratenden Kommission handele es sich insbesondere nicht um eine Einrichtung oder Institution, die öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehme. Die Kommission unterbreite ein für die Beteiligten rechtlich nicht bindende Empfehlung, die auf einer ethisch-moralischen Abwägung beruhe. Gegen diese Entscheidung ist die Berufung zum Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt zulässig.Aktenzeichen: 6 A 81/15 MD

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