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Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts Magdeburg
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(VG-MD) Beanstandung von Fernsehsendungen
15.10.2015, Magdeburg – 2
- Verwaltungsgericht Magdeburg
Mit Beschluss vom 15.10.2015 hat das Verwaltungsgericht Magdeburg
einen Eilantrag abgelehnt, mit dem sich der Antragsteller, der als Angehöriger
einer Partei Mitglied im Landtag des Landes Sachsen-Anhalt
ist, gegen die durch die Medienanstalt des Landes Sachsen-Anhalt unter
Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolgte Beanstandung zweier im Offenen
Kanal Magdeburg ausgestrahlter Sendungen gewandt hat. In diesen Sendungen
führte er Gespräche mit ausgewählten Studiogästen zu aktuellen und
grundsätzlich politischen Themen.
Zur Begründung seiner
Entscheidung führt das Gericht aus, mit der Ausstrahlung
der Sendungen verstoße der Antragsteller gegen das Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt,
nach welchem das Senden von Beiträgen, die der Öffentlichkeitsarbeit
politischer Parteien dienen, im Offenen Kanal nicht zulässig sei. Auch wenn der
Antragsteller als Interviewer mit seinen Studiogästen Themen bespreche, die
Gegenstand aktueller politischer Diskussionen seien, ziehe er auch ohne
ausdrücklichen Bezug zur Partei die Aufmerksamkeit der Zuschauer sowohl auf
sich als Politiker, als auch auf die Partei, der er angehöre, als deren
Botschafter er auftrete. Denn bezüglich der ausgewählten Themen handele es sich
um solche, die mit der Arbeit des Antragstellers als Politiker übereinstimmen
würden. Indem er die Links der über die Sendungen entstandenen youtube-Videos
auf von ihm als Politiker unterhaltenen Seiten sozialer Netzwerke und auch auf
seiner im (Farb-) Design seiner Partei gestalteten Homepage
geteilt habe, habe er die Verbindung zur Partei unmittelbar hergestellt,
weshalb die vom Antragsteller betriebene Öffentlichkeitsarbeit ebenso dieser
diene.
Soweit die Beanstandung der
Sendungen zu einem Eingriff in die in Art. 5 GG verankerte Meinungsfreiheit des
Antragstellers führe, sei dieser hinzunehmen, da der Offene Kanal Magdeburg
nicht dazu diene, den politischen Parteien eine weitere Plattform im Rahmen ihrer
Wahlwerbung und Öffentlichkeitsarbeit zur Verfügung zu stellen. Vielmehr solle
der sogenannte Bürgerfunk die elektronischen Medien für die allgemeine
Meinungs- und Äußerungsfreiheit der Bürger öffnen und diesen ein Forum zur
Meinungsäußerung bieten.
In Anbetracht dessen, dass die
Aufstellung der Kandidaten hinsichtlich der Wahl zum Landtag von Sachsen-Anhalt
im März 2016 bereits begonnen habe, sei die sofortige Vollziehung der
Beanstandung und des damit einhergehenden Verbotes der weiteren Ausstrahlung der
Sendungen erforderlich, um im Hinblick auf die Chancengleichheit von Parteien
etwaige Vorsprünge des Antragstellers und der von ihm vertretenen Partei in der
Wahlwerbung zu verhindern.
Gegen
diesen Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht des Landes
Sachsen-Anhalt eingelegt werden.
Aktenzeichen:
7 B 327/15 MD
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