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(VG-MD) Genehmigung eines Krankenhausversorgungsvertrages
08.02.2017, Magdeburg – 3
- Verwaltungsgericht Magdeburg
Eine Magdeburger Apotheke wollte mit ihrer Klage die
Genehmigung eines mit einem Krankenhaus in Salzwedel geschlossenen
Krankenhausversorgungsvertrages erreichen. Der Vertrag sieht insbesondere vor,
dass Arzneimittel, die das Krankenhaus zur akuten medizinischen Versorgung
besonders dringend benötigt, unverzüglich und bedarfsgerecht zur Verfügung
gestellt werden.
Die beklagte Apothekerkammer Sachsen-Anhalt lehnte die
Genehmigung des Versorgungsvertrages ab, da die für eine Notfallversorgung zu akzeptierende
Lieferzeit von etwa einer Stunde weit überschritten würde und eine
Akutversorgung des Krankenhauses in Salzwedel durch die Klägerin nicht in der
geforderten Zeit gewährleistet sei.
Das Verwaltungsgericht
Magdeburg hat die Beklagte zur Genehmigung des Versorgungsvertrages verpflichtet.
Zur Begründung hat es ausgeführt: Die vom Gesetz geforderte unverzügliche
Arzneimittelversorgung sei durch den Vertrag sichergestellt. Auch wenn der
Orientierungswert von einer Stunde für die Dauer der Bereitstellung der
Arzneimittel deutlich überschritten werde, sei die gebotene zeitnahe Versorgung
noch gewährleistet. Das Gericht hat dabei auf die vertraglich mit dem
Krankenhaus ausgestaltete Organisation der Arzneimittelversorgung, auf das
Vorhandensein eines verbrauchsstellenunabhängigen Depots für selten gebrauchte
lebenswichtige Notfallarzneimittel im Krankenhaus vor Ort sowie auf die pharmazeutische
Versorgungsstruktur um das Krankenhaus abgestellt. Ebenso hat es die Lage der
nächstgelegenen pharmazeutischen Großhändler, die sich in der Nähe der
klägerischen Betriebsräume befinden, berücksichtigt.
Gegen dieses Urteil kann Antrag auf Zulassung der
Berufung durch das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt gestellt
werden.
Aktenzeichen: 3 A 42/16 MD ? Urteil vom 25.01.2017
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