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(VG-MD) Klage gegen Mittelzuweisungen an Träger von Kindertageseinrichtungen erfolgreich
23.06.2017, Magdeburg – 12
- Verwaltungsgericht Magdeburg
Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Magdeburg hat über die Klage der Hansestadt Havelberg hinsichtlich der
Mittelzuweisungen für Kindertageseinrichtungen durch den Landkreis Stendal
entschieden. Die Klage war erfolgreich.
Zum Hintergrund: Zur Finanzierung des Betreuungs- und
Förderbedarfs erhalten die Träger von Kindertageseinrichtungen unter anderem vom Land und dem jeweiligen Landkreis Zuweisungen. Für die Bemessung
der Höhe dieser Zuweisungen gilt eine Stichtagsregelung. Danach ist für die
Bemessung der Mittel die Anzahl der betreuten Kinder am 01.03. des Vorjahres
bzw. Vorvorjahres maßgebend. Aufgabe des jeweiligen Landkreises ist es sodann, die Landes-
und Landkreiszuweisungen auf die Träger der Tageseinrichtungen zu verteilen.
Der beklagte Landkreis hatte in der Vergangenheit diese Verteilung
der Mittel ebenfalls anhand der Kinderzahlen zum Stichtag des 01.03. des
Vorjahrs bzw. Vorvorjahres vorgenommen. Gegen diese Vorgehensweise ging die
Klägerin gerichtlich vor.
Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass im Rahmen
dieser Verteilung der Mittel durch den Landkreis die Anzahl der aktuell
tatsächlich in Anspruch genommenen Kindertagesbetreuungsplätze zu verwenden ist.
Dies entspreche dem Willen des Gesetzgebers, den aktuellen Bedarf für die
Betreuung und Förderung von Kindern zu finanzieren. Die Stichtagsregelung sei
somit für die Verteilung der Mittel an die verschiedenen Träger nicht
anzuwenden. Erforderlich sei vielmehr, bei der Verteilung - anders als bei der Bemessung - die aktuelle Anzahl der tatsächlich betreuten
Kinder am 01.03. des laufenden Haushaltsjahres zugrunde zu
legen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.Aktenzeichen: 6 A 185/16 MD
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