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Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts Magdeburg

(VG-MD) Keine Tempo-30-Zone für Olvenstedter Chaussee

12.09.2017, Magdeburg – 14

  • Verwaltungsgericht Magdeburg

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Magdeburg hat die

Klage eines Anliegers der Olvenstedter Chaussee in Magdeburg abgewiesen.

 

Im Jahr 2012 hatte die Beklagte Landeshauptstadt Magdeburg die

bis dahin bestehende Anordnung einer Tempo-30-Zone in der Olvenstedter Chaussee

aufgehoben und die entsprechende Beschilderung entfernt.

 

Nachdem der Kläger im Verwaltungsverfahren erfolglos gegen

diese Veränderung vorgegangen war, hat er beim Verwaltungsgericht Klage

erhoben. Die Aufrechterhaltung der Tempo-30-Zone ? so seine Begründung - liege

vor allem im Interesse der im angrenzenden Wohngebiet lebenden jungen Familien

mit schulpflichtigen Kindern. Auch lasse die geringe Fahrbahnbreite eine höhere

Geschwindigkeit ? gerade im Fall der Begegnung zweier LKWs - nicht zu.

 

Das Gericht wies die Klage ab. Es sprach dem Kläger einen

Anspruch auf Wiedereinrichtung einer Tempo-30-Zone ab. Die Anordnung

verkehrsregelnder Maßnahmen erfolge stets im öffentlichen Interesse; ein

Anspruch auf entsprechende Regelungen stehe dem einzelnen jedoch nicht zu. Dass

der Kläger ausnahmsweise in geschützten Individualinteressen betroffen sein

könnte, sei nicht ersichtlich. Die von ihm vorgetragene mögliche Betroffenheit

Dritter reiche dagegen für die begehrte verkehrsrechtliche Anordnung nicht aus.

Weiter lägen auch die materiellen Voraussetzungen für die Einrichtung einer Tempo-30-Zone

nicht vor. Bei der Olvenstedter Chaussee handele es sich um eine

Vorfahrtsstraße, die damit die gesetzlichen Kriterien für die Ausweisung als Tempo-30-Zone

nicht erfülle.

 

Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung beim

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt beantragt werden.

 

Aktenzeichen: 1 A 264/15 MD

 

 

 

 

 

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