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Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts Magdeburg
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Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts Magdeburg

(VG-MD) Schrankenanlage in Osterweddingen

23.02.2018, Magdeburg – 2

  • Verwaltungsgericht Magdeburg

 

 

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Magdeburg hat den

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, mit dem die Gemeinde

Sülzetal die Verpflichtung der DB-Netz AG begehrte, während der Bauarbeiten an

der Bahnstrecke Magdeburg-Halberstadt alle Züge an dem Haltepunkt

Osterweddingen anzuhalten und die Schrankenanlage bei dem dortigen Haltepunkt

in der Bahnhofstraße des Ortsteiles Osterweddingen erst unmittelbar vor der

Abfahrt der haltenden Züge zu schließen.

 

 

 

Die Gemeinde hielt die Verkürzung der Schließzeit der

Schranken für notwendig, da die Schrankenanlage derzeit durch die Bauarbeiten zwischen

8 und 22 Minuten verschlossen seien. Dadurch könnten die der Gemeinde übertragenen

Aufgaben des Brandschutzes nicht ordnungsgemäß erfüllt werden. Das

Feuerwehrgerätehaus im Gewerbegebiet nördlich der Bahnlinie und sei auf einem kurzem

Weg nur über den Bahnübergang zu erreichen. Die Nutzung einer Alternativstrecke

über den Ortsteil Dodendorf verlängere die Fahrzeit um rund vier Minuten.

 

 

 

Die Kammer begründete die Ablehnung des Eilantrages damit,

dass sich die veränderten Schließzeiten auch im Hinblick auf die Wahrnehmung

der Aufgaben des Brandschutzes nicht als unverhältnismäßig darstellten. Die

Gemeinde habe nicht glaubhaft gemacht, dass sie die Organisation der Feuerwehr nicht

der zeitweilig geänderten Verkehrsregelung anpassen könne. Hierbei sei auch

beachtlich ? so das Gericht weiter ?, dass die Gemeinde in den jeweiligen

Ortsteilen

Freiwillige Feuerwehren und Gerätehäuser vorhalte. Dadurch sei es

möglich, Feuerwehreinsätze mit der nötigen Mindeststärke und ?Ausrüstung in den

verschiedenen Ortsteilen durchzuführen, ohne auf eine Überqueren der Eisenbahnlinie

angewiesen zu sein. Zumindest könne für die Dauer der verlängerten

Schließzeiten der Schrankenanlage die Vorhaltung der Mindesteinsatzstärke gewährleitstet

werden. Einsatzfahrzeuge und andere Ausrüstung könnten zeitweilig bei den

weiteren Gerätehäusern der Feuerwehr im Gemeindegebiet vorgehalten werden.Gegen diese Entscheidung kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt einlegt werden.Aktenzeichen: 1 B 70/18 MD 

 

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