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Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt
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Aktenzeichen: LVG 21/21

Beschluss des Landesverfassungsgerichts im abstrakten Normenkontrollverfahren zur 11. SARS-CoV-2-EindV

21.05.2021, Dessau-Roßlau – 013/2021

  • Landesverfassungsgericht

Mit Beschluss vom 21. Mai 2021 hat das Landesverfassungsgericht in dem Normenkontrollverfahren LVG 21/21 die Verfassungsmäßigkeit von § 11 Abs. 9 der 11. SARS-CoV-2-EindV in der Fassung der Änderungsverordnung vom 16. April 2021 und somit die Testregelungen für Schüler (Testung auf eine Infektion mit dem Corona-Virus) und die damit verbundenen Bestimmungen zur Datenerhebung und -speicherung bestätigt.

Die 22 antragstellenden Landtagsabgeordneten hatten insbesondere eine Verletzung der Allgemeinen Handlungsfreiheit und des Gleichheitsgrundsatzes sowie der Grundrechte auf Bildung und Informationelle Selbstbestimmung gerügt.

Das Landesverfassungsgericht hat ohne mündliche Verhandlung den Normenkontrollantrag als offensichtlich unbegründet bewertet und damit gleichzeitig einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Die Vorschriften über die Testung griffen nicht in Grundrechte ein, da sie entgegen der Annahme der Antragsteller den Schülern keinen Testzwang auferlegten, sondern die Testung nur zur Voraussetzung für das Betreten des Schulgeländes machten. Schüler, deren Erziehungsberechtigte eine Testung ablehnten, könnten auch ohne Testung durch Lernaufgaben am schulischen Bildungsangebot teilhaben. Die hiermit verbundenen Einschränkungen gegenüber dem Präsenzunterricht, der getesteten Schülern vorbehalten bleibe, seien verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine Testdurchführung und Datenerhebung im Klassenverband könne zudem durch Selbsttestung und Bestätigung einer negativen Testung vermieden werden. Selbst wenn Eingriffe in Grundrechte vorlägen, wären diese verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Insbesondere stellten sie erforderliche und angemessene Maßnahmen zum Infektionsschutz dar.

Pressereferentin: Richterin am Landgericht Ana Bischoff

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