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Pressemitteilungen des Amtsgerichts Halle (Saale)
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Pressemitteilungen des Amtsgerichts Halle (Saale)

Zwangsvollstreckung zur Räumung des Grundstücks Hafenstraße 7 in Halle (Hasi)

23.11.2018, Halle (Saale) – 8

  • Amtsgericht Halle (Saale)

 

 

Dem Präsidenten des Amtsgerichts

Halle (Saale) obliegt die Dienstaufsicht über die Gerichtsvollzieher des

Bezirks. Aus Anlass der Berichterstattung über die Räumung des Grundstücks

Hafenstraße 7 in Halle (Hasi) sehe ich mich zu folgenden Ausführungen veranlasst:

 

 

 

Auf der Grundlage des Urteils des

Landgerichts Halle vom 19.10.2018 gegen den Capuze e.V. beauftragte die HWG die

zuständige Obergerichtsvollzieherin mit der Räumung des Grundstücks. 

 

 

 

Die Durchführung der

Räumungsvollstreckung obliegt dem jeweils zuständigen Gerichtsvollzieher/der

Gerichtsvollzieherin in eigener Zuständigkeit. Der Gerichtsvollzieher ist als

Vollstreckungsorgan verpflichtet, Urteile im Auftrag des Gläubigers

gegebenenfalls zwangsweise durchzusetzen. Er hat dabei sämtliche Voraussetzungen

der Zwangsvollstreckung zu prüfen und entscheidet auch über die Art und Weise

der Durchführung der Maßnahme. Das Handeln des Gerichtsvollziehers ist mit den

Rechtsbehelfen der Zwangsvollstreckung gerichtlich überprüfbar.

 

 

 

Weder sind im Vorfeld der -

rechtzeitig - angekündigten Räumungsvollstreckung Vollstreckungsschutzanträge

gestellt worden, noch ist bis zum jetzigen Zeitpunkt überhaupt ein Rechtsbehelf

eingegangen.

 

 

 

Da massiver Widerstand gegen die

Räumung angekündigt worden war, ersuchte die Obergerichtsvollzieherin die

Polizei um Amtshilfe.

 

 

 

Das Räumungsurteil, das die

Grundlage der Vollstreckung bildete, richtete sich gegen den Capuze e.V.. Bei

einer Räumung muss aber nicht gegen jede einzelne Person, die sich im Haus bzw.

in den Räumlichkeiten aufhält, ein eigener Titel vorliegen. Zwar darf gegen

Untermieter, die tatsächlich eigenen Besitz an den Räumlichkeiten haben, nur

vollstreckt werden, wenn auch gegen sie ein Räumungsurteil vorliegt. Der

Gerichtsvollzieher hat dabei aber zu prüfen, ob der vermeintliche

?Untermieter?, der sich in den herauszugebenden Mieträumen aufhält, auch

tatsächlich dort wohnt und Besitz daran hat oder ob er nur zur Vereitelung der

Zwangsvollstreckung vorgeschoben ist. Ungeachtet der Frage, ob der Capuze e.V.

überhaupt berechtigt war, Dritten Räumlichkeiten in der Hafenstraße 7 zur

Nutzung zu überlassen, reicht es nicht aus, einfach nur Untermietverhältnisse

zu behaupten, um eine Räumungsvollstreckung zu verhindern.

 

 

 

Die Prüfung, ob tatsächliche

Anhaltspunkte für einen Besitz der ?Untermieter? vorlagen, konnte die

Obergerichtsvollzieherin jedoch nicht vornehmen, da ihr kein Zugang zu dem

Gebäude gewährt wurde. Die vermeintlichen Untermieter konnten im Übrigen noch

nicht einmal angeben, in welchen Räumen sie denn überhaupt wohnen würden.

 

 

 

Die Obergerichtsvollzieherin, die

daraufhin zu der Einschätzung gelangt war, dass die vermeintlichen Untermieter

nur zur Vereitelung der Zwangsvollstreckung vorgeschoben waren, ersuchte die

Polizei sodann um Vollzugshilfe. Sowohl zur Prüfung der tatsächlichen

Gegebenheiten im Haus als auch zur Durchführung der Räumung hätte sie zunächst

einmal das Haus betreten müssen. Angesichts der massiven Präsenz der Mitglieder

des Capuze e.V. und seiner Unterstützer war sie jedoch nicht in der Lage, alleine

in das Gebäude zu gelangen oder die Räumung fortzusetzen.

 

 

 

Die Polizei hat auf der Grundlage

des Polizeigesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA) anderen Behörden auf

Ersuchen Vollzugshilfe zu leisten, wenn unmittelbarer Zwang anzuwenden ist und

die anderen Behörden nicht über die hierzu erforderlichen Dienstkräfte

verfügen. Dabei ist die Polizei gemäß § 50 Abs. 2 SOG LSA nur für die Art und

Weise der Durchführung verantwortlich. Sie ist zur Leistung der Vollzugshilfe

dabei grundsätzlich verpflichtet, ohne dass sie das Ersuchen einer weiteren

Rechtmäßigkeitsprüfung unterziehen darf. Die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der

Zwangsvollstreckung steht der Polizei nicht zu. Für die Rechtmäßigkeit der zu

vollziehenden Maßnahme war allein die Obergerichtsvollzieherin verantwortlich.

Für eine evidente Rechtswidrigkeit, die die Polizei evtl. berechtigt hätte, die

Durchführung zu verweigern, sind vorliegend keine Anhaltspunkte ersichtlich.

 

 

 

Für die Obergerichtsvollzieherin

war der Abbruch des Einsatzes wegen von der Polizei geäußerter, rechtlicher

Bedenken daher nicht nachvollziehbar. Zumindest hätten ihr der Zugang zum

Gebäude und die Überprüfung der tatsächlichen Gegebenheiten ermöglicht werden

müssen.

 

 

 

Nochmals ist klarzustellen, dass

die Räumungsvollstreckung dem Gerichtsvollzieher als Vollstreckungsorgan im

Auftrag des Gläubigers auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften obliegt.

Sein Handeln ist mit Rechtsmitteln für die Parteien des

Vollstreckungsverfahrens überprüfbar. Solche Rechtsmittel sind jedoch nicht

eingelegt worden.

 

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