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Pressemitteilungen des Amtsgerichts Magdeburg

Hauptverhandlung vor der Strafrichterin - Einstellungsurteil nach Vorwurf des Hausfriedensbruchs

24.02.2020, Magdeburg – 4

  • Amtsgericht Magdeburg

 

 

(AG MD). Die Hauptverhandlung

gegen vier Angeklagte, denen gemeinschaftlicher Hausfriedensbruch vorgeworfen

worden war, endete heute mit einem Einstellungsurteil.

 

 

 

Die Angeklagten im Alter von

22 bis 37 Jahren, die Mitglieder der ?Identitären Bewegung? sein sollen, hatten

sich für das nicht gestattete Besteigen eines Vordaches am 03. Juni 2017 zu

verantworten, das zu einem Magdeburger Kaufhaus gehört und auf dem ein Plakat

mit der Aufschrift ?Unser Europa ist nicht Euer Europa? ausgerollt worden war.

 

 

 

Wegen Hausfriedensbruchs nach

§ 123 StGB macht sich u.a. strafbar, wer in die Geschäftsräume oder in das

befriedete Besitztum eines anderen widerrechtlich eindringt oder wer, wenn er

ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht

entfernt. Die Tat wird aber nur auf Antrag desjenigen verfolgt, dessen

Hausrecht missachtet wurde.

 

 

 

Fernab der Frage, ob das

Besteigen eines Vordaches überhaupt den Tatbestand erfüllt hat, endete das

Verfahren heute mit einem Einstellungsurteil nach § 260 Abs. 3 StPO. Das

Gericht hat sich davon überzeugt, dass ein Verfahrenshindernis vorliegt. Denn

ein wirksamer Strafantrag des Gewahrsahmsberechtigen wurde nicht rechtzeitig

gestellt.

 

 

 

Für die Antragstellung gilt

eine dreimonatige Frist, die mit der Kenntniserlangung des Berechtigten von der

Tat zu laufen begonnen hatte. Der Filialgeschäftsführer des Kaufhauses hatte

bereits am Tattag von dem Vorfall Kenntnis erlangt, aber nicht innerhalb von

drei Monaten mit einem eigenen Strafantrag reagiert. Der von der

Kaufhausdetektei am Tattag gestellte Strafantrag war dagegen unwirksam. Der

Filialgeschäftsführer des Kaufhauses, der heute als Zeuge gehört wurde, hat

angegeben, dass der eingeschalteten Detektei zwar das Recht zur

Strafantragstellung für Diebstahl übertragen gewesen sei, nicht aber die

Befugnis, für den Berechtigten bei Hausfriedensbruch Strafantrag zu stellen.

 

 

 

Das Gericht hatte nicht die Frage

des Kostenersatzes der Angeklagten für den damaligen Polizeieinsatz zu

beurteilen. Die Beantwortung dieser Frage hängt auch nicht von der

strafrechtlichen Beurteilung ab.

 

 

 

 

 

Dr. Hoppe

 

Richter am Amtsgericht

 

Pressesprecher

 

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