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Landgericht Halle
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Pressemitteilungen des Landgerichts Halle
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Pressemitteilungen des Landgerichts Halle

Weitere Prozessauftakte im Januar

18.01.2021, Halle (Saale) – 001/2021

  • Landgericht Halle

Vergewaltigung, schwerer Raub u.a. in Salzatal

Tag, Uhrzeit
14.01.21, ; 21.01.21, ; 25.01.21, ; 26.01.21

 

Die Termine sind aufgehoben, das Verfahren beginnt am 08.04.2021

Raum 96

13c KLs 13/20

Dem im Februar 1980 geborenen Angeklagten werden Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung zur Last gelegt, ferner schwerer Raub, Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (§ 201a StGB), Nachstellung (§ 238 StGB), Hausfriedensbruch und Besitz kinderpornographischer Schriften.

Anfang 2019 soll sich die damalige Ehefrau des Angeklagten von diesem getrennt haben, sie sei im zuvor gemeinsam bewohnten Einfamilienhaus in Salzatal wohnen geblieben, der Angeklagte sei ausgezogen.

Zwischen März und Oktober 2019 soll der Angeklagte dann ein mit einer Tracking-App ausgestattetes Smartphone im Pkw seiner Frau deponiert haben, um jederzeit ihren Standort ermitteln zu können. Ferner soll er eine versteckte Kamera in dem Wohnzimmer der Geschädigten installiert haben, von der aus Bilder auf sein Smartphone übertragen worden seien. Im September soll er bei der Geschädigten geklingelt haben und diese, als sie die Tür geöffnet habe, beiseite geschoben und in das Haus eingedrungen sein, wo er das Smartphone der Geschädigten an sich genommen habe. Anfang Oktober 2020 soll er ihr vor dem Haus aufgelauert haben. Als sie abends vor die Tür getreten sei, um zu rauchen, soll er sie maskiert überfallen haben und versucht haben, sie mit Klebeband zu fesseln. Als dies wegen des Widerstandes der Frau misslang, soll er sich an ihr vergangen haben.

Ende Oktober soll er die Geschädigte erneut überfallen und mit einem Schraubenzieher bedroht haben und auf diese Weise einen Schnellhefter mit Protokollen von Aussagen an sich genommen haben, die die Frau in den gegen den Angeklagten angestrengten Gewaltschutzverfahren getätigt hatte.

Auf seinem Smartphone soll er im übrigen kinderpornographische Fotos gespeichert gehabt haben.

Der Angeklagte hat die Vorwürfe weitgehend bestritten. Im Falle einer Verurteilung droht eine Gesamtfreiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren.

Sexueller Missbrauch von Kindern in Zeitz

Tag, Uhrzeit
18.01.21, 09:00 ; 01.02.21, 09:00

Raum 123

14 KLs 12/20

Der im Juni 1995 geborene Angeklagte war mit Urteil des Landgerichts Halle vom 03.09.2019 (4 KLs 4/19) wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Übergriff und in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Die Kammer hatte es als erwiesen angesehen, dass der Angeklagte im April 2018 ein ihm bekanntes sechs Jahre altes Mädchen unter einem Vorwand auf ein Abbruchgelände in Zeitz gelockt und sich dort sexuell an ihm vergangen hatte. Ferner war die Kammer davon überzeugt, dass er im November 2018 in Zeitz ein ihm unbekanntes, acht Jahre altes Mädchen in eine leer stehende Ruine gelockt und sich dort sexuell an ihm vergangen hatte. Die Kammer hatte entschieden, dass zwar die Begehungsvariante des § 177 Abs. 5 Nr. 2 StGB (Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben) vorliege, die in § 177 Abs. 5 Nr. 3 StGB vorgesehene Begehungsvariante des Ausnutzens einer schutzlosen Lage dagegen nicht erfüllt sei, weil es an einer schutzlosen Lage und an einer darauf beruhenden Willensbeugung des Kindes fehle, was mit der herrschenden strafrechtlichen Kommentarliteratur aber für eine Verurteilung erforderlich sei.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 02.07.2020 das Urteil des Landgerichts aufgehoben und das Verfahren an eine andere Strafkammer des Landgerichts Halle zurückverwiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, die herrschende Kommentarliteratur, der sich die Kammer angeschlossen hatte, sei unzutreffend, nach der Neufassung des § 177 Abs. 5 Nr. 3 StGB sei ein subjektives Element, also die Kenntnis des Opfers von der Schutzlosigkeit, für eine Verurteilung nach dieser Strafvorschrift nicht erforderlich. Das Urteil ist auf den Internetseiten des Bundesgerichtshofs abrufbar (Az.:4 StR 678/19).

Nunmehr ist die Beweisaufnahme zu wiederholen, alsdann ist erneut zu entscheiden. Sollte die jetzt zuständige Kammer zu dem Ergebnis kommen, dass neben der Tatvariante des § 177 Abs. 5 Nr. 2 StGB auch die Voraussetzungen von Nr. 3 dieser Vorschrift erfüllt sind, käme innerhalb des gleich bleibenden Strafrahmens (Freiheitsstrafe zwischen einem Jahr und fünfzehn Jahren) eine schwerere Strafe als die zunächst ausgesprochene in Betracht.

Das Verfahren sollte ursprünglich am 09.12.2020 beginnen (vgl. PM vom 25.11.2020), die Termine wurden aber aufgehoben.

Versuchter Totschlag in Halle

Tag, Uhrzeit
27.01.21, 09:00 ; 02.02.21, 09:00

Raum 141

21 Ks 9/20

Dem im November 1981 geborenen Angeklagten wird versuchter Totschlag in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zur Last gelegt. Er soll am 09.08.2020 in dem von ihm bewohnten Mehrfamilienhaus in Halle an der Wohnungstür seines Nachbarn geklingelt und dann, als dieser die Tür geöffnet habe, unvermittelt mit einem Schreckschussrevolver aus nächster Nähe fünfmal in das Gesicht und gegen den Kopf des Mannes geschossen haben. Als dieser zu Boden gegangen sei, soll er ihm noch Reizgas ins Gesicht gesprüht haben. Alsdann soll er aus der Wohnung des Nachbarn einen Schlagstock geholt haben und damit auf Kopf und Körper des Nachbarn eingeschlagen haben. Dabei soll er den Tod des Geschädigten billigend in Kauf genommen haben. Der Geschädigte soll neben einer offenen Verletzung an der Stirn mehrere klaffende Quetsch-Risswunden an Kopf, Armen und Beinen erlitten haben, welche eine sofortige medizinische Notfallbehandlung erforderlich gemacht hätten.

Der Angeklagte bestreitet die Vorwürfe nicht.

Wegen einer psychischen Erkrankung könnte der Angeklagte im Zustand verminderter Schuldfähigkeit gehandelt haben, so dass neben einer Freiheitsstrafe auch die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus in Betracht kommen könnte.

Räuberischer Diebstahl in Schönburg

Tag, Uhrzeit
29.01.21, 09:00 ; 05.02.21, 09:00 ; 15.02.21, 09:00 ; 22.02.21, 09:00 ; , ; , ; , ; , ; , ; , ; , ; , ; , ; , ; , ; , ; , ; , ; , ; , ; , ; , ; , ; , ; , ; , ; , ; ,

Raum 96

13c KLs 16/20

Der Angeklagte M. ist im Mai 1989 geboren, der Angeklagte G. im November 1983, der Angeklagte A. im Juli 1971.

Den drei Angeklagten wird räuberischer Diebstahl in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zur Last gelegt. Sie sollen am frühen Morgen des 03.04.2020 in Schönburg in ein Wohnhaus eingebrochen sein und dort im Keller nach stehlenswerten Gegenständen gesucht haben. Durch die Geräusche soll der Bewohner des Hauses aufgewacht und in Richtung Keller gegangen sein, um nachzusehen. Auf dem Weg dorthin seien ihm die Angeklagten entgegengekommen. Einen von ihnen habe er daraufhin festgehalten, woraufhin die beiden anderen sich auf den Hausbewohner gestürzt und ihn mit Schlägen und Tritten misshandelt haben sollen. Einer der Angeklagten soll dem Bewohner auch Stichverletzungen im Bauchraum zugefügt haben, die eine Notoperation erforderlich gemacht hätten. Die Angeklagten sollen mehrere Modellbausätze sowie einen Fotoapparat und Werkzeug erbeutet haben.

Einer der Angeklagten (M.) hat sich geständig eingelassen, die beiden anderen haben zu den Vorwürfen geschwiegen.

Im Fall einer Verurteilung droht eine Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.

Dem A. werden darüber hinaus (teils versuchte) sexuelle Nötigung bzw. Vergewaltigung in vier Fällen und Hehlerei in vier weiteren Fällen zur Last gelegt.

Er soll sich zwischen Dezember 2019 und Juni 2020 in Naumburg wiederholt an Männern vergangen haben, zu denen er im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Reparatur von Fahrrädern Kontakt gehabt habe.

Darüber hinaus soll er von verschiedenen Personen vier hochwertige Fahrräder im Werte von bis zu 2.300,00 Euro (Neupreis) erworben haben, um sie gewinnbringend weiter zu verkaufen, wobei ihm bewusst gewesen sei, dass die Fahrräder gestohlen waren.

Der Angeklagte hat die Vorwürfe teils bestritten, im übrigen hat er geschwiegen.

 

 

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