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Pressemitteilungen des Landgerichts Halle
(LG HAL) Verfahren gegen Adrian U. / Weitere Prozessauftakte im April
05.04.2019, Halle (Saale) – 12
- Landgericht Halle
I.
Termine im Verfahren gegen Adrian U. (1 Ks 3/17)Das Strafverfahren gegen Adrian U. aus Reuden wird am 15.04.2019 um 11.00 Uhr fortgesetzt, voraussichtlichen mit den Plädoyers von Staatsanwaltschaft und Verteidigung.Der ursprüngliche für den 12.04.2019 vorgesehene Termin ist aufgehoben worden.
Weitere neue Termine sind derzeit nicht anberaumt.
II.
Weitere Prozessauftakte in Strafsachen im April:Betäubungsmittelhandel in Naumburg
Tag, Uhrzeit
10.04.19, 08:30
; 16.04.19, 13:00 ; 06.05.19,
09:00 ; 16.05.19,
13:00
Raum 96
13c KLs 5/19
Dem
am 10.04.1979 geborenen Angeklagten wird unterlaubter Handel mit
Betäubungsmitteln zur Last gelegt.
Er
soll im September/Oktober 2018 in Naumburg 100 Gramm Crystal zum Preis von
4.000,00 Euro und 1 Kilogramm Marihuana zum Preis von 3.500,00 Euro zum Kauf
angeboten haben. Eine Vertrauensperson der Polizei soll auf dieses Angebot
eingegangen sein, bei der Übergabe des Crystals sei der Angeklagte dann
festgenommen worden und habe zur Absicherung des Geschäftes ein Küchenmesser bei
sich geführt.
Der
Angeklagte hat sich zu den Vorwürfen bislang nicht eingelassen.
Es
droht eine Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.
Berufungsverhandlung wegen Untreue in
Landsberg
Tag, Uhrzeit
25.04.19, 09:30
; 26.04.19, 09:00 ; 02.05.19,
09:30 ; 10.05.19,
09:00
Raum 169
2 Ns 1/18
Der
im September 1961 geborene Angeklagte ist vom Amtsgericht Halle (Saale) am
13.08.2018 wegen Untreue zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs
Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Das
Amtsgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte als Bürgermeister der Stadt
L. im Saalekreis im Jahre 2012 für die Stadt L. ein Grundstück zum Zwecke der
Bebauung mi einem Einfamilienhaus verkauft habe, wobei in dem Kaufvertrag für
den Fall, dass die Bebaubarkeit nicht gegeben sei, den Käufern ein
Rücktrittsrecht eingeräumt worden sei, die Herabsetzung des Kaufpreises aber
ausgeschlossen worden sei. Als dann auf dem Grundstück ein Starkstromkabel
vorgefunden worden sei, welches die Bebaubarkeit eingeschränkt habe, habe der
Angeklagte sich gleichwohl auf eine Herabsetzung des Kaufpreises um rund
46.000,00 Euro eingelassen. Das Amtsgericht hat gemeint, auch wenn dem Angeklagten
der vertragliche Ausschluss des Minderungsrechts nicht bewusst gewesen sei,
habe er sich nicht einfach auf die Zuarbeit der Mitarbeiter des Bauamtes
verlassen dürfen. Dadurch, dass er keine eigene Prüfung der Rechtslage
vorgenommen habe, habe er billigend in Kauf genommen, dass den Käufern ein
Vorteil gewährt wird, der ihnen rechtlich nicht zusteht, und somit vorsätzlich
gehandelt .
Hiergegen
hat der Angeklagte Berufung mit dem Ziel eines Freispruchs eingelegt. Die
Berufungskammer wird nunmehr selbst eine Beweisaufnahme durchführen.
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