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Pressemitteilungen des Landgerichts Halle

(LG HAL) Verfahren gegen Adrian U. / Weitere Prozessauftakte im April

05.04.2019, Halle (Saale) – 12

  • Landgericht Halle

I.

Termine im Verfahren gegen Adrian U. (1 Ks 3/17)Das Strafverfahren gegen Adrian U. aus Reuden wird am 15.04.2019 um 11.00 Uhr fortgesetzt, voraussichtlichen mit den Plädoyers von Staatsanwaltschaft und Verteidigung.Der ursprüngliche für den 12.04.2019 vorgesehene Termin ist aufgehoben worden. 

Weitere neue Termine sind derzeit nicht anberaumt.   

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

II.

Weitere Prozessauftakte in Strafsachen im April:Betäubungsmittelhandel in Naumburg

 

Tag, Uhrzeit

10.04.19, 08:30

; 16.04.19, 13:00 ; 06.05.19,

09:00 ; 16.05.19,

13:00

 

Raum 96

 

13c KLs 5/19

 

Dem

am 10.04.1979 geborenen Angeklagten wird unterlaubter Handel mit

Betäubungsmitteln zur Last gelegt.

 

Er

soll im September/Oktober 2018 in Naumburg 100 Gramm Crystal zum Preis von

4.000,00 Euro und 1 Kilogramm Marihuana zum Preis von 3.500,00 Euro zum Kauf

angeboten haben. Eine Vertrauensperson der Polizei soll auf dieses Angebot

eingegangen sein, bei der Übergabe des Crystals sei der Angeklagte dann

festgenommen worden und habe zur Absicherung des Geschäftes ein Küchenmesser bei

sich geführt.

 

Der

Angeklagte hat sich zu den Vorwürfen bislang nicht eingelassen.

 

Es

droht eine Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.

 

Berufungsverhandlung wegen Untreue in

Landsberg

 

Tag, Uhrzeit

25.04.19, 09:30

; 26.04.19, 09:00 ; 02.05.19,

09:30 ; 10.05.19,

09:00

 

Raum 169

 

2 Ns 1/18

 

Der

im September 1961 geborene Angeklagte ist vom Amtsgericht Halle (Saale) am

13.08.2018 wegen Untreue zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs

Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

 

Das

Amtsgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte als Bürgermeister der Stadt

L. im Saalekreis im Jahre 2012 für die Stadt L. ein Grundstück zum Zwecke der

Bebauung mi einem Einfamilienhaus verkauft habe, wobei in dem Kaufvertrag für

den Fall, dass die Bebaubarkeit nicht gegeben sei, den Käufern ein

Rücktrittsrecht eingeräumt worden sei, die Herabsetzung des Kaufpreises aber

ausgeschlossen worden sei. Als dann auf dem Grundstück ein Starkstromkabel

vorgefunden worden sei, welches die Bebaubarkeit eingeschränkt habe, habe der

Angeklagte sich gleichwohl auf eine Herabsetzung des Kaufpreises um rund

46.000,00 Euro eingelassen. Das Amtsgericht hat gemeint, auch wenn dem Angeklagten

der vertragliche Ausschluss des Minderungsrechts nicht bewusst gewesen sei,

habe er sich nicht einfach auf die Zuarbeit der Mitarbeiter des Bauamtes

verlassen dürfen. Dadurch, dass er keine eigene Prüfung der Rechtslage

vorgenommen habe, habe er billigend in Kauf genommen, dass den Käufern ein

Vorteil gewährt wird, der ihnen rechtlich nicht zusteht, und somit vorsätzlich

gehandelt .

 

Hiergegen

hat der Angeklagte Berufung mit dem Ziel eines Freispruchs eingelegt. Die

Berufungskammer wird nunmehr selbst eine Beweisaufnahme durchführen.

 

 

 

 

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