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Landgericht Halle
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Pressemitteilungen des Landgerichts Halle
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Pressemitteilungen des Landgerichts Halle

(LG HAL) Terminvorschau für Juni 2023

30.05.2023, Halle (Saale) – 014/2023

  • Landgericht Halle

Vergewaltigung im Seegebiet Mansfelder Land

Tag, Uhrzeit
01.06.23, 08:30 ; 06.06.23, 08:30 ; 07.06.23, 08:30

Raum 141

5 KLs 18/22

Dem im Dezember 1968 geborenen Angeklagten wird Vergewaltigung vorgeworfen.

Der Angeklagte soll sich an einem nicht näher feststellbaren Tag im Jahr 2016 im Seegebiet Mansfelder Land an seiner Schwester in deren Wohnung vergangen haben.

Der Angeklagte hat die Tat bestritten. Im Fall einer Verurteilung droht eine Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren.

Das Verfahren sollte ursprünglich im Februar verhandelt werden (vgl. Pressemitteilung vom 26.01.2023). Die Hauptverhandlung wurde dann allerdings ausgesetzt, weil weitere Ermittlungen erforderlich wurden.

Versuchter Mord u. a. in Naundorf und Halle

Tag, Uhrzeit
09.06.23, 09:00 ; 23.06.23, 09:00 ; 30.06.23, 09:00 ; 03.07.23, 09:00 ; 04.07.23, 09:00 ; 05.07.23, 09:00 ; 17.07.23, 09:00 ; 19.07.23, 09:00 ; 21.07.23, 09:00

Raum 141

1 Ks 2/23

Der im Februar 1980 geborenen Angeklagten wird versuchter Mord sowie versuchter Mord in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zur Last gelegt.

Die Angeklagte soll mit ihrer zwischenzeitlich durch das Landgericht Halle rechtskräftig verurteilten Zwillingsschwester den Entschluss gefasst haben, deren ehemaligen Lebensgefährten zu töten, um diesen aus dem Leben des gemeinsamen Kindes ihrer Zwillingsschwester und deren ehemaligen Lebensgefährten zu entfernen.

Entsprechend diesem gemeinsamen Tatplan soll sich die Angeklagte im Oktober 2021 mit ihrer Zwillingsschwester auf das Grundstück von deren ehemaligen Lebensgefährten begeben haben. In der Scheune sollen sie die Elektroanlage so manipuliert haben, dass sie spannungsführende Leitungsteile an Befestigungsschrauben eines Scheunentores anbrachten. Damit hätten sie beabsichtigt, dass der ehemalige Lebensgefährte der Zwillingsschwester beim Öffnen des Scheunentores einen tödlichen Stromschlag erleidet. Dieser habe die Stromkabel beim Öffnen des Scheunentores jedoch bemerkt und die Polizei verständigt.

Im Mai 2022 hätten die Angeklagte und ihre Zwillingsschwester vergeblich versucht, deren ehemaligen Lebensgefährten in der Halleschen Innenstadt abzupassen. Auf der Rückfahrt hätten sie den ehemaligen Lebensgefährten der Zwillingsschwester, der gerade am Straßenrand geparkt habe, entdeckt. Nachdem sich dieser geweigert habe, das gemeinsame Kind herauszugeben, habe die Zwillingsschwester der Angeklagten entsprechend dem zuvor gefassten gemeinsamen Tatentschluss mehrfach mit einem Messer auf den Oberkörper des Mannes eingestochen. Als weitere Personen hinzugekommen seien, sei die Angeklagte mit dem angemieteten Pkw geflohen. Der ehemalige Lebensgefährte ihrer Zwillingsschwester habe multiple, zum Teil lebensbedrohliche, Stichverletzungen erlitten, sodass eine sofortige Notoperation erforderlich gewesen sei.

Die Angeklagte war nach der mutmaßlichen Tat im Mai 2022 einige Monate auf der Flucht und stellte sich im Dezember 2022 freiwillig den Ermittlungsbehörden, nachdem ihre Zwillingsschwester durch das Landgericht Halle wegen versuchten Mordes und gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden war. Die Angeklagte hat bislang die Tatvorwürfe in Abrede gestellt. Im Fall einer Verurteilung droht eine lebenslange Freiheitsstrafe.

Brandstiftung und versuchter schwerer Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in Klostermansfeld

Tag, Uhrzeit
12.06.23, 09:00 ; 14.06.23, 09:00

Raum 141

5 KLs 4/23

Dem im Juli 1987 geborenen Angeklagten wird Brandstiftung sowie versuchter schwerer Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, begangen jeweils im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit, vorgeworfen.

Er soll im Juli 2022 in Klostermansfeld aus Spaß am Feuer und durch den reichlichen Konsum von Alkohol enthemmt eine leerstehende Holzbaracke mit Hilfe von Grillanzünder mit einem Feuerzeug angezündet haben. Das Objekt habe binnen weniger Minuten vollständig gebrannt. Das Feuer habe auf eine in der Nähe stehende Lagerhalle übergegriffen, deren Brand aber noch habe gelöscht werden können. Insgesamt sei ein Schaden von mindestens 5.000 Euro entstanden.

Einige Minuten später soll der Angeklagte auf einem Feldweg nach Benndorf auf einen Mann getroffen sein, der mit seinem Moped auf dem Weg zum Brandort gewesen sei. Nachdem der Angeklagte den Mann mit einem vorgetäuschten Hilferuf zum Anhalten gebracht habe, habe er diesen aufgefordert, ihm das Moped zu überlassen. Da der Mann der Aufforderung des Angeklagten nicht nachgekommen sei, habe der Angeklagte ihn zunächst am Helmgurt gewürgt. Danach habe der Angeklagte den Mann mit einer Glasflasche derart heftig gegen den Mund geschlagen, dass dessen Lippe aufgeplatzt sei und später im Krankenhaus habe genäht werden müssen. Daraufhin soll der Mann dem Angeklagten das Moped überlassen haben. Anschließend habe der Angeklagte vergeblich versucht, das Moped zu starten, und schließlich ohne dieses den Tatort verlassen.

Im Ermittlungsverfahren hat der Angeklagte angegeben, sich nicht mehr an die Vorfälle am Tattag konkret erinnern zu können. Er hat angekündigt, sich geständig zum zweiten Tatvorwurf einzulassen, soweit er sich erinnern könne. Im Fall einer Verurteilung droht ihm eine Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, bei Annahme eines minder schweren Falles des versuchten schweren Raubes nicht unter einem Jahr. Die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zum Zeitpunkt der Tat soll aufgrund einer Abhängigkeit insbesondere von Alkohol und Cannabis erheblich vermindert gewesen sein.

Das Verfahren sollte ursprünglich im Mai verhandelt werden (vgl. Pressemitteilung vom 28.04.2023). Die Hauptverhandlung wurde dann allerdings ausgesetzt, weil der Angeklagte zum ersten Verhandlungstag nicht erschienen war. Der Angeklagte befand sich daraufhin vorägergehend in Untersuchungshaft, derzeit wird der Haftbefehl nicht vollzogen.

Betäubungsmittelhandel in Halle

Tag, Uhrzeit
19.06.23, 09:00 ; 22.06.23, 09:00

Raum 187

3 KLs 3/23

Die 6. große Strafkammer des Landgerichts Halle hatte den Angeklagten F. im ersten Rechtsgang wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben von verschreibungspflichtigen Medikamenten zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten und den Angeklagten A. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben von verschreibungspflichtigen Medikamenten zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt. Ferner hatte die Kammer die erweiterte Einziehung von Taterträgen in Höhe von 25.235,00 Euro angeordnet (6 KLs 10/21).

Nach den Feststellungen handelten die Angeklagten mit Betäubungsmitteln verschiedener Art in nicht geringer Menge und mit verschreibungspflichtigen Medikamenten. Bei einer Durchsuchung zweier Wohnungen in Halle wurde neben diversen Betäubungsmitteln und Medikamenten auch Bargeld in Höhe von insgesamt 25.235,00 Euro sichergestellt, das aus vorangegangenen Betäubungsmittelgeschäften der Angeklagten stammte.

Mit Beschluss vom 23.03.2022 (6 StR 61/22) hat der Bundesgerichtshof auf die Revision des Angeklagten F. das Urteil der 6. großen Strafkammer des Landgerichts Halle u. a. im Strafausspruch sowie im Ausspruch über die erweiterte Einziehung aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Der Bundesgerichtshof war im Hinblick auf die angeordnete Einziehung der Auffassung, dass die Herkunft des sichergestellten Bargelds aus Betäubungsmittelgeschäften nicht rechtsfehlerfrei festgestellt sei.

Daraufhin hatte die nunmehr zuständige 5. große Strafkammer des Landgerichts Halle den Angeklagten F. erneut zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und hinsichtlich beider Angeklagten die erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 24.030,00 Euro angeordnet (5 KLs 9/22).

Mit Beschluss vom 07.02.2023 (6 StR 494/22) hat der Bundesgerichtshof auf die Revision des Angeklagten F. auch das Urteil der 5. großen Strafkammer des Landgerichts Halle aufgehoben, allerdings nur im Einziehungsausspruch. Die weitergehende Revision hat der Bundesgerichtshof verworfen. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs hätte die 5. große Strafkammer neue Feststellungen zur Herkunft des sichergestellten Bargelds treffen müssen und nicht die Feststellungen der 6. großen Strafkammer zu Grunde legen dürfen.

Die nunmehr zuständige 3. große Strafkammer wird erneut Feststellungen zur Herkunft des sichergestellten Bargelds treffen und über die Einziehung des Bargelds bzw. dessen Wert entscheiden müssen.

Betäubungsmittelhandel in Zeitz

Tag, Uhrzeit
26.06.23, 09:00 ; 28.06.23, 09:00

Raum 96

13 KLs 3/23

Dem im März 1985 geborenen Angeklagten wird vorgeworfen, in 24 Fällen mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel getrieben und dabei in einem Fall eine Schreckschusspistole sowie ein Messer mit sich geführt zu haben, um seinen Drogenhandel abzusichern. Ferner wird dem Angeklagten unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln zur Last gelegt.

Der Angeklagte soll von November 2020 bis Oktober 2022 in Zeitz monatlich 150 g Methamphetamin gewinnbringend an Betäubungsmittelkonsumenten weiterverkauft haben. Die Betäubungsmittel habe er zuvor von dem gesondert verfolgten A. monatlich auf Kommissionsbasis erworben. Bei der Durchsuchung seiner Wohnung Ende November 2022 seien noch 138 g Methamphetamin der letzten Lieferung aufgefunden worden. Im Schlafzimmer habe der Angeklagte zugriffsbereit eine geladene Schreckschusspistole und in einer Vitrine im Durchgang zum Schlafzimmer in einem Karton ein Einhandmesser aufbewahrt, um seinen Drogenhandel abzusichern. Außerdem habe der Angeklagte in dieser Vitrine 0,3 g Kokain und weitere 1,1 g Methamphetamin, die seinem Eigenkonsum gedient hätten, aufbewahrt.

Der Angeklagte hat im Ermittlungsverfahren die Taten in Teilen eingeräumt.

Im Fall einer Verurteilung droht ihm eine Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass die genannten Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind und jeder Angeklagte bis zum rechtsförmlich erbrachten Beweis seiner Schuld als unschuldig gilt (Unschuldsvermutung). Die Klärung, ob die in der Anklage erhobenen Vorwürfe berechtigt sind, ist Gegenstand der gerichtlichen Hauptverhandlung.

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