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Weitere Termine im Berufungsverfahren wegen Volksverhetzung etc.
02.07.2024, Halle (Saale) – 018/2024
- Landgericht Halle
8c NBs 124/23 Volksverhetzung, Billigung eines Angriffskriegs, üble Nachrede u.a. in Halle
13.06.24 09:30, 14.06.24 09:30, 20.06.24 09:30, 21.06.24 09:30, 27.06.24 09:30, 28.06.24 09:30,
04.07.24 09:30, 05.07.24 09:30, 10.07.24 09:30, 15.07.24 10:30, 29.07.24 10:00, 31.07.24 09:30, 02.08.24 09:30
Raum 90
Im Berufungsverfahren gegen den im September 1970 geborenen Angeklagten hat das Gericht nunmehr weitere Termine anberaumt, weil der Angeklagte angekündigt hat, sein "letztes Wort" (§ 258 Abs. 1 StPO) werde voraussichtlich rund 13 Stunden in Anspruch nehmen.
Zur Erinnerung (aus der Pressemitteilung vom 06.06.2024):
Das Amtsgericht Halle (Saale) verurteilte den im September 1970 geborenen Angeklagten am 13.07.2023 (Az.: 360 Ds 418 Js 10527/20 (10527/20)) wegen Volksverhetzung in zwei Fällen (Taten 1 und 16), wegen Billigung eines Angriffskrieges (Tat 17), wegen Verstoßes gegen das KunstUrhG in zwei Fällen (Taten 14 und 15), wegen übler Nachrede in 11 Fällen (Taten 2 bis 8 und 10 bis 13), davon in einem Fall in Tateinheit mit Beleidigung (Tat 7), sowie wegen Beleidigung (Tat 9) unter Einbeziehung der Strafen aus einem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Halle (Saale) vom 14.09.2020 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde. Im Übrigen wurde der Angeklagte freigesprochen.
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts soll der Angeklagte im Dezember 2019 als Veranstalter einer Demonstration zum Thema Flüchtlinge durch seine Äußerungen zum Hass gegen in Deutschland lebende Flüchtlinge aufgestachelt haben (Tat 1). Im Mai 2020 soll der Angeklagte auf verschiedenen Versammlungen auf dem Marktplatz in Halle und auf Internetplattformen in insgesamt 10 Fällen über eine Journalistin die nicht erweislich wahre Tatsache behauptet bzw. verbreitet haben, dass sie Kinder angreife bzw. schlage. Diese Behauptung sei geeignet gewesen, die Journalistin verächtlich zu machen und in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen (Taten 2 bis 8 und 10 bis 12). Tateinheitlich soll er die Journalistin in einem dieser Fälle beleidigt (Tat 7) und auf einer der Versammlungen im Mai 2020 auf dem Marktplatz ein weiteres Mal beleidigt haben (Tat 9). Im Juni 2020 soll der Angeklagte auf einer Versammlung auf dem Marktplatz in Halle über einen Journalisten die Tatsache, dass auch er Kinder schlage, behauptet bzw. verbreitet haben. Auch dabei handele es sich um eine Tatsache, die geeignet sei, den Journalisten verächtlich zu machen und in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen (Tat 13). Im August und September 2020 soll der Angeklagte Lichtbildaufnahmen einer Frau, die regelmäßig bei den Versammlungen des Angeklagten als Gegendemonstrantin zugegen gewesen sei, ohne deren Einwilligung veröffentlicht haben (Taten 14 und 15). Jedenfalls seit Mai 2021 soll der Angeklagte in einem von ihm betriebenen Online-Shop einen Baseballschläger angeboten haben, der mit der Aufschrift "Abschiebehelfer" versehen gewesen sei. Hierdurch habe der Angeklagte unterstellt, dass ausreisepflichtige Ausländer bzw. Flüchtlinge nicht durch die zuständigen Behörden, sondern durch Gewaltmaßnahmen hierzu bereiter Bürger zur Ausreise gezwungen werden müssten (Tat 16). Im März 2022 soll der Angeklagte anlässlich einer von ihm angemeldeten Versammlung auf dem Marktplatz in Halle auf der linken Seite seines Fahrzeugs mit schwarzem Klebeband den Buchstaben Z in der Größe von 40 x 40 cm angebracht haben. Dadurch habe er zum Ausdruck gebracht, dass er den russischen Angriffskrieg auf die Ukraine befürworte (Tat 17).
Gegen das Urteil des Amtsgerichts Halle (Saale) haben sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft Halle das Rechtsmittel der Berufung eingelegt. Die Berufung führt grundsätzlich zu einer neuen Hauptverhandlung der Sache vor dem Landgericht, in der nicht das angefochtene Urteil überprüft, sondern über alle Tat- und Rechtsfragen nach dem Ergebnis der Berufungsverhandlung neu entschieden wird. Da auch die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt hat, könnte das Landgericht im Falle einer Verurteilung auch auf eine höhere als die vom Amtsgericht erkannte Strafe erkennen.
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