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Urteil verkündet: gefährliche Körperverletzung in Salzwedel im November 2020 22 KLs 164 Js 7172/22 (3/22) – 2. Jugendstrafkammer

Urteil verkündet: gefährliche Körperverletzung in Salzwedel im November 2020 22 KLs 164 Js 7172/22 (3/22) – 2. Jugendstrafkammer

19.07.2022, Magdeburg – 18/2022

  • Landgericht Magdeburg

Urteil verkündet: gefährliche Körperverletzung in Salzwedel im November 2020

Urteil verkündet: gefährliche Körperverletzung in Salzwedel im November 2020
22 KLs 164 Js 7172/22 (3/22) – 2. Jugendstrafkammer

Der komplett nichtöffentliche Prozess hatte am 31. Mai 2022 begonnen.

Nunmehr wurde die mittlerweile 16-jährige Angeklagte am 12. Juli 2022 in nichtöffentlicher Sitzung zu einer Jugendstrafe von 3 Jahren wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Zudem wurde die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Dort ist die Angeklagte bereits vorläufig untergebracht, da sie an einer psychischen Erkrankung leidet.

Der Vater der Angeklagten hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt. damit muss sich voraussichtlich der Bundesgerichtshof erneut mit dieser Sache beschäftigen.

Am 23.11. 2020 stach die damals 15-jährige Angeklagte im Unterricht in einer Schule in Salzwedel einem Mitschüler mit einem Messer in den Rücken.

Am 02. Juni 2021 verurteilte die Jugendstrafkammer des Landgerichts Stendal die Angeklagte wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von 3 Jahren und ordnete die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Auf die Revision der Angeklagten hin wurde das Urteil des Landgerichts Stendal mit Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 11. Januar 2022 (6 StR 431/21) aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an eine Jugendkammer des Landgerichts Magdeburg zurückverwiesen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Schuldspruch wegen versuchten Mordes nicht ausreichend sei. Das Landgericht Stendal habe die Ablehnung eines strafbefreienden Rücktritts der Angeklagten vom versuchten Mord fehlerhaft begründet.

Da die Angeklagte zum Tatzeitpunkt minderjährig war, fand die gesamte Hauptverhandlung nach § 48 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) nichtöffentlich statt.


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