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Pressemitteilungen des Landgerichts Magdeburg

(LG MD) Streit um Ansprüche im Wert von rund 32.6 Millionen Euro Rahmen der Privatisierung von Beteiligungen des Landes Sachsen-Anhalt

17.06.2019, Magdeburg – 31

  • Landgericht Magdeburg

 

 

1. Kammer für Handelssachen  (31 O 128/16)

 

 

 

Termin:         Dienstag

18.06.2019, 10.00 Uhr Saal E 14

 

 

 

 

 

Nach dem ersten Verhandlungstag am 11.09.2018 findet

nun der zweite Verhandlungstag statt. Zuvor hatte das Gericht mit Beschluss vom

30.10.2018 Hinweise erteilt. zu diesen hatten die Verfahrensbeteiligten in den

letzten Monaten schriftlich Stellung genommen. In dem Termin soll nun  erörtert werden, wie das Verfahren weiter

geht und welche Entscheidungen durch das Gericht ggfs. in Aussicht gestellt

werden.

 

 

 

 

 

Drei "Goodvent-Gesellschaften" um Herrn

von der Osten fordern von 4 Beklagten, darunter der IBG Beteiligungsgesellschaft

Sachsen-Anhalt und 3 IBG Fondsgesellschaften insgesamt rund 6,5 Millionen Euro

als Schadensersatz für den aus Sicht der Kläger Ende 2013 zu Unrecht durch die

IBG gekündigten Verträge.

 

 

 

Die Beklagten fordern ihrerseits mit einer sogenannten

Widerklage von den Klägern und 4 Personen, darunter Herrn von der Osten rund 20

Millionen Schadensersatz sowie aus Minderung. Zudem machen die Beklagten

sogenannte Ansprüche auf Feststellung geltend, wonach die Kläger mögliche in

Zukunft entstehende Schäden ersetzen sollen. Den Wert dieser

"Feststellungsansprüche" hat das Gericht auf 6 Millionen Euro

festgesetzt. Insgesamt streiten die Parteien daher um einen Wert rund 32.6

Millionen.

 

 

 

Die 1. Kammer für Handelssachen 

beim Landgericht ist durch eine Berufsrichterin und zwei ehrenamtlichen

Handelsrichtern /-innen besetzt. Die Handelsrichter werden durch die Industrie-

und Handelskammern vorgeschlagen. Sie müssen Kaufleute sein oder eine leitende

Tätigkeit als Vorstandsmitglied, Geschäftsführer oder Prokurist in einer

juristischen Person ausüben. Handelsrichter gibt  es, weil neben juristischen Kenntnissen auch

kaufmännischen Sachverstand und kaufmännische Erfahrung in die Entscheidung des

Gerichts einzubringen. Die ehrenamtlichen Handelsrichter sind deshalb keine

Laienrichter, wie Schöffen, sondern Fachrichter mit Spezialkenntnissen auf dem

Gebiet der Unternehmensführung. Ehrenamtliche Handelsrichter haben die gleichen

Rechte und Pflichten wie Berufsrichter. Sie haben auch gleiches Stimmrecht wie

ein Berufsrichter: jede Stimme zählt gleich viel. Anders als die Schöffen in

Strafverhandlungen tragen die Handelsrichter Robe und wirken auch an der

Abfassung des schriftlichen Urteils mit.

 

 

 

 

 

 

 

Löffler

 

Pressesprecher

 

         

 

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