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Pressemitteilungen des Oberlandesgerichts Naumburg

(OLG NMB) Umgangsverfahren Görgülü

10.12.2004, Naumburg (Saale) – 16

  • Oberlandesgericht

 

 

 

Oberlandesgericht Naumburg - Pressemitteilung Nr.: 016/04

 

Naumburg, den 10. Dezember 2004

 

(OLG NMB) Umgangsverfahren Görgülü

Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts war ein Beschluss des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts im oben genannten Umgangsverfahren aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an einen anderen Senat des Oberlandesgerichts zurückverwiesen worden. Der Vorsitzende des sodann zuständigen 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts hat die Beteiligten nach Beratung mit den Senatsmitgliedern unter dem 1. November 2004 angeschrieben. Dabei hat er mitgeteilt, dass die von dem Jugendamt Wittenberg angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts Wittenberg zur einstweiligen Anordnung des Umgangsrechts des Vaters mit seinem Kind in entsprechender Anwendung des § 620 c ZPO mit der sofortigen Beschwerde nicht angreifbar sei. Dies bedeute, dass der Senat nicht zu einer Sachentscheidung befugt sei, sondern die sofortige Beschwerde als unzulässig zu verwerfen habe. Nach diesem Hinweis haben die Beschwerdeführer (Jugendamt und Verfahrenspflegerin des Kindes) ihre Beschwerden unter dem 15. November 2004 zurückgenommen. In der Folge hat das Amtsgericht Wittenberg unter dem 2. Dezember 2004 eine erneute einstweilige Anordnung betreffend das Umgangsrecht des Vaters mit seinem Kind getroffen. Gegen diese Entscheidung haben sich wiederum das Jugendamt und die Verfahrenspflegerin des Kindes mit ihren sofortigen Beschwerden gewandt. Für dieses Beschwerdeverfahren ist bei dem Oberlandesgericht wiederum der 14. Zivilsenat zuständig. Dieser hat mit Beschluss vom 8. Dezember 2004 im Hinblick auf die Beschwerden die Vollziehung der einstweiligen Anordnung ausgesetzt (das heißt: die Anordnung des Amtsgerichts Wittenberg kann nicht in die Praxis umgesetzt werden). Die Rechtsauffassung des 14. Zivilsenats steht im Widerspruch zu der des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts, denn der 8. Zivilsenat geht davon aus, dass es gegen einstweilige Anordnungen zum Umgangsrecht kein Rechtsmittel gibt. Wegen der Unzulässigkeit einer sofortigen Beschwerde käme nach dieser Auffassung auch kein Vollziehungsaussetzung in Betracht.

 

gez. Ursula Mertens, Pressesprecherin

 

 

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