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Oberlandesgericht Naumburg
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Pressemitteilungen des Oberlandesgerichts Naumburg

(OLG NMB) Das Urteil im "Tierschützer-Fall" in vollständig abgefasster Form

09.05.2018, Naumburg (Saale) – 3

  • Oberlandesgericht

Der zweite Strafsenat hat durch Urteil vom 22. Februar 2018 die Revision der

Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch dreier Angeklagten vom Vorwurf des

gemeinschaftlichen Hausfriedensbruchs verworfen. Der Senat hat angenommen,

dass das Verhalten der Angeklagten gerechtfertigt war, weil der von ihnen

bezweckte Tierschutz ein notstandsfähiges Rechtsgut sei. Die Urteilsgründe

liegen nunmehr vor und werden nachfolgend wegen des erheblichen öffentlichen

Interesses an dem Verfahren in vollständiger Form mitgeteilt:

Urteil

2 Rv 157/17 OLG Naumburg

28 Ns 74/17 LG Magdeburg

182 Js 32201/14 StA Magdeburg

In der Strafsache

wegen Hausfriedensbruchs

hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Naumburg in der Hauptverhandlung

vom 22. Februar 2018, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Henss,

Richter am Oberlandesgericht Becker,

Richterin am Amtsgericht Wiederhold,

Oberstaatsanwältin als Vertreterin der Generalstaatsanwaltschaft,

die drei Angeklagten,

J. F.

E. M.

Dr. S. F.

Rechtsanwalt

als Verteidiger von J. F. ,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

für R e c h t erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg

vom 11. Oktober 2017 wird als unbegründet verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten

dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

I.

Den Angeklagten liegt Hausfriedensbruch zu Last. Das Amtsgericht H.

hatte sie freigesprochen. Das Landgericht hat die Berufung der Staatsanwaltschaft

verworfen.

Es hat festgestellt:

Bei den Angeklagten handelt es sich um Mitglieder der Tierschutzorganisation

A. (? ) .

Die Angeklagten engagieren sich seit mehreren Jahren aktiv für den Tierschutz,

u. a. indem sie über die Tierschutzorganisation A. mehrfach Verstöße

gegen das Tierschutzgesetz bei den zuständigen Behörden zur Anzeige

brachten. Sie sammelten hierbei in der Vergangenheit jedoch die Erfahrung,

dass Anzeigen im Hinblick auf Verstöße gegen das Tierschutzgesetz von zuständigen

Behörden nicht ernst genommen werden, sofern diese nicht mit

Bildmaterial oder anderen Beweismitteln untermauert sind.

Der Angeklagte F erhielt im Jahr 2013 von einer nicht näher feststellbaren Person

den Hinweis, dass in den Stallungen der Tierzuchtanlagen diverse Verstöße

gegen die nach einer Übergangszeit seit dem 1. Januar 2013 geltende Tierschutznutztierhaltungsverordnung

vorliegen sollen, insbesondere, dass die

Kastenstände für Schweine deutlich zu klein seien.

Der Angeklagte F informierte die Angeklagten M und Fr hierüber. Die Angeklagten

F und M entschieden sich nunmehr, in dem Wissen aus vorherigen

Fällen, dass eine Anzeige der entsprechenden Behörde ohne dokumentierte

Beweise zu keinem Erfolg führen würde, am 29. Juni 2013 in die Anlage in S.

einzusteigen und die dortigen Verstöße gegen die Tierschutznutztierverordnung

bildlich festzuhalten, um dieses Beweismaterial einer zu fertigenden Strafanzeige

zu Grunde zu legen. Die Angeklagten zogen sich neue und desinfizierte

Einwegkleidung an, legten Mundschutz, Schuhüberzieher und Handschuhe an

und desinfizierten sich sowie die mitgeführte Kamera. Sodann überstiegen sie

3

in der Nacht vom 29. Juni 2013 zum 30. Juni 2013 die Umzäunung der Anlage

der Geschädigten und betraten über die geöffneten Türen die Stallanlagen um

dort Filmaufnahmen zu fertigen. Private Räume oder Büroräume betraten sie

nicht. Die Angeklagten stellten hierbei entsprechend des vorherigen Hinweises

diverse Verstöße gegen die Tierschutznutztierverordnung vor und dokumentierten

diese filmerisch. Da es ihnen aufgrund der Größe der Anlage, in welcher

ca. 62.000 Tiere gehalten werden, nicht möglich war, in der zur Verfügung stehenden

Zeit sämtliche Missstände filmisch festzuhalten, entschlossen sich die

Angeklagten M und Fr, die Anlage am 11. Juli 2013 in den Nachtstunden erneut

zu betreten. Sie zogen wiederum desinfizierte Einwegkleidung an und desinfizierten

die Kamera. In der Folge fertigten sie weitere Foto- und Filmaufnahmen,

welche wiederum diverse Verstöße gegen die Tierschutznutztierverordnung

dokumentierten. Sie stellten hierbei fest, dass entgegen den tierschutzrechtlichen

Vorschriften die Kastenstände für die Sauenhaltung zu schmal sind,

dass Eber in Kastenstellen gehalten werden, dass Beschäftigungsmaterial bei

den Tieren fehlte, dass die Betonspalten im Fußboden deutlich zu groß waren

und die Eber keinen Blickkontakt zu Schweinen hatten.

Die Angeklagten handelten hierbei auf Grund ihres stark ausgeprägten Mitgefühls

für Tiere mit dem Ziel, die durch die festgestellten Verstöße gegen die

Tierschutznutztierhaltungsverordnung begründete gegenwärtige Gefahr durch

den Eingriff dauerhaft abzustellen, indem sie die zuständigen staatlichen Stellen

veranlassten, in rechtskonformen Verfahren auf die Einhaltung der Regelungen

des Tierschutzes hinzuwirken. Sie informierten daher über die A.

die Öffentlichkeit, legten das Filmmaterial dem Ministerium für Landwirtschaft

und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt und dem Landesverwaltungsamt vor

und erstatteten am 7. November 2013 bei der Staatsanwaltschaft Magdeburg

Strafanzeige.

Bei einer auf Grund des von den Angeklagten gefertigten Filmmaterials durchgeführten

unangekündigten Teamkontrolle der Verwaltungsbehörde wurden in

der Stallanlage am 6. Dezember 2013 folgende Verstöße gegen die Tierschutznutztierverordnung

festgestellt:

- Breite der Kastenstände zu gering (0,51 bzw. 0,6 m), § 24 Abs. 2 Tier-

SchNutztV,

- Beschäftigungsmaterial in Kastenständen fehlte, § 26 Abs. 1 Nr. 1 Tier-

SchNutztV,

- Beschäftigungsmaterial in Abferkelkörben fehlte, § 26 Abs. 1 Nr. 1 Tier-

SchNutztV,

- im Bereich der Mast-, Besamung- und Jungsauenaufzucht war die Breite der

Bodenspalten zu groß, § 22 Abs. 3 TierSchNutztV,

- 2 Eber hatten keinen Sichtkontakt, § 22 Abs. 2 Nr.1 TierSchNutztV,

- Lichtintensität betrug keine 80 Lux, § 26 Abs. 2 TierSchNutztV,

- Mastgruppenhaltung zum Teil überbelegt, § 29 Abs. 2 TierSchNutztV,

- in Mastgruppenhaltung eine Tränke für mehr als 12 Tiere, § 29 Abs. 3 Tier-

SchNutztV.

Insbesondere der Mangel der zu geringen Breite der Kastenstände, welcher im

Wesentlichen auf bauliche Gegebenheiten der Anlage zurückzuführen ist, war

dem zuständigen Veterinäramt des Landkreises B. auf Grund vorheriger

Kontrollen bekannt, ist jedoch nicht beanstandet worden. Das Landesverwaltungsamt

berichtete dem zuständigen Ministerium am 18. Dezember 2013 auf

Grund des Recherergebnisses der Angeklagten, "dass die durch den Landkreis

in den letzten Jahren durchgeführten Kontrollen nicht unerhebliche tierschutzwidrige

Zustände gedeckt haben" und "der Landkreis nicht in der Lage war und

ist, die Zustände durch ordnungsrechtliche Maßnahmen zu steuern." Der

Fachdienst Veterinärüberwachung des Landkreises B. berichtete in einer

fachlichen Stellungnahme zu Verstößen in der Tierhaltung der Tierzuchtanlagen

GmbH vom 27. Januar 2014 gegenüber der Staatsanwaltschaft Magde4

burg, dass "der Aufenthalt über einen längeren Zeitraum in zu kleinen Kastenständen

als erhebliches Leiden iSd § 17 Nr. 2 b TierSchG für ein Schwein anzusehen"

sei und "das Fehlen von Beschäftigungsmaterial ? das Wohlbefinden

der Tiere erheblich (beeinträchtige) und ? als erhebliches Leiden einzustufen"

sei.

Das Landgericht vertritt die Auffassung, die Taten seien sowohl als Nothilfe (§

32 StGB) als auch als Notstand (§ 34 StGB) gerechtfertigt.

Dagegen richtet sich die von der Generalstaatsanwalt vertretene Revision der

Staatsanwaltschaft, mit der unter näheren Ausführungen die Verletzung sachlichen

Rechts gerügt wird.

II.

Die Revision hat keinen Erfolg. Die Taten (Hausfriedensbruch, § 123 Abs. 1

StGB) waren gemäß § 34 StGB (rechtfertigender Notstand) nicht rechtswidrig.

Die Angeklagten haben die Taten in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren

Gefahr für ein anderes Rechtsgut begangen, um die Gefahr abzuwenden,

eine Abwägung der widerstreitenden Interessen ergibt, dass das geschützte

Interesse das beeinträchtigte Rechtsgut wesentlich überwiegt. Die

Taten waren auch ein angemessenes Mittel, um die Gefahr abzuwenden.

1. Die Auffassung der Staatsanwaltschaft, eine Rechtfertigung wegen Notstandes

komme

schon deswegen nicht in Betracht, weil hier keine Gefahr für ein

notstandsfähiges

Rechtsgut bestanden habe, sondern Schweine gefährdet gewesen seien,

deren Halter

die Taten der Angeklagten offensichtlich nicht wollte, greift zu kurz.

Nach allgemeiner

Auffassung ist der Tierschutz ein anderes Rechtsgut im Sinne

des § 34

StGB und daher notstandsfähig. Er ist gemäß Artikel 20a GG als

Staatsschutzziel verfassungsmäßig verankert und über das Tierschutzgesetz

als auch die Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere

und anderer Tiere rechtlich ausgestaltet. Unerheblich ist insoweit,

dass das gefährdete Rechtsgut, der Tierschutz, nicht den Angeklagten

selbst zusteht, denn § 34 StGB umfasst auch Rechtsgüter der Allgemeinheit

(BGH NStZ 1988, 558; OLG Düsseldorf NStZ 2006, 243; Roxin,

Strafrecht, AT, 4. Auflage, § 16 Rn. 10). Artikel 20a GG entfaltet

zwar keine unmittelbare Drittwirkung, bindet aber den Staat und seine

Organe. Für die Judikative bedeutet dies, unbestimmte Rechtsbegriffe

im Sinne dieses Staatsziels: Schutz der Umwelt und der Tiere zu interpretieren

(Maunz/Dürig, GG, Art. 20a, Rn. 58). Dies gilt auch für die

Auslegung von § 34 StGB. Die Auffassung der Staatsanwaltschaft, ein

Vorgehen gegen die Misshandlung von Tieren könne keine Rechtfertigung

wegen Notstandes begründen, wenn der Eigentümer der Tiere

dies nur billige, würde auch zu Ergebnissen führen, die kaum nachvollziehbar

sind: So dürfte etwa niemand die Scheibe eines in praller Hitze

stehenden Autos einschlagen, in dem gerade ein Hund zu ersticken

droht, wenn der Eigentümer des Tieres und des Autos zugegen ist und

das Aufschließen der Tür mit dem Hinweis verweigert, eine "kleine Abhärtung"

werde dem Tier nicht schaden.

Die massiven Verletzungen tierschutzrechtlicher Vorschriften, welche

die Angeklagten dokumentierten, begründeten auch eine gegenwärtige

Gefahr. Auch eine Dauergefahr ist gegenwärtig im Sinne des § 34 StGB

5

(BGH St 28, 255 ff., Fischer, StGB, 65. Auflage, Rn. 8 zu § 34). Die dokumentierten

Zustände gefährdeten das Rechtsgut Tierschutz nicht lediglich

im Zeitpunkt der Dokumentation, sondern auch für eine unabsehbare

weitere Zeit.

2. Die Gefahr für das Rechtsgut Tierschutz war auch nicht anders als

durch das Handeln der Angeklagten abwendbar. Zwar ist der Staatsanwaltschaft

zuzustimmen, dass im Falle der Feststellung von Gesetzesverstößen

grundsätzlich zunächst die zuständigen Behörden einzuschalten

sind, es ist auch im Grundsatz allein deren Aufgabe, Beweismittel

für Rechtsverstöße zu sichern. Das kann aber nicht gelten, wenn die

Einschaltung von Behörden von vornherein aussichtslos ist. Hier hatte

das zuständige Veterinäramt bereits vor den Taten der Angeklagten

Kontrollen durchgeführt und in keinem Fall Anlass zu Beanstandungen

gesehen, obgleich ihm ein erheblicher Teil der Mängel, etwa die zu geringe

Breite der Kastenstände, positiv bekannt war. Gleiches gilt für die

zu große Breite der Bodenspalten, die ebenfalls auf baulichen Gegebenheiten

beruhten und sich im Laufe einer überschaubaren Zeit nicht

verändert haben. Hätten die Angeklagten sich an Staatsanwaltschaft,

vorgesetzte Behörde oder Polizei gewandt, ohne bildliche Beweise für

die massiven Verstöße vorzulegen, hätten sowohl vorgesetzte Behörde

als auch Staatsanwaltschaft und Polizei ausschließlich einen Bericht des

zuständigen Veterinäramts eingeholt, der gelautet hätte, dass man regelmäßig

kontrolliere und es nie Beanstandungen gegeben habe. Die

Verfahren wären dann ohne weitere Ermittlungen eingestellt worden.

3. Die Dokumentation der Missstände war auch geeignet, die Gefahr für

das Tierwohl in Zukunft zu verringern oder abzustellen. Eine Notstandshandlung

ist geeignet, wenn die erfolgreiche Abwendung der Gefahr

nicht ganz unwahrscheinlich erscheint (Schönke/Schröder, StGB, 29.

Auflage, § 34 Rn. 19). Ausgeschlossen sind demnach Maßnahmen, die

von Anfang an entweder völlig nutzlos oder nur mit einer ganz unwesentlichen

Erhöhung der Rettungschance verbunden sind (MüKo-StGB,

3. Auflage, § 34 Rn. 90 f).

Die Angeklagten haben durch die Dokumentation und deren Weiterleitung

an die zuständigen Stellen die unangekündigte Kontrolle des Betriebes

erreicht. Es war erst die Vorlage der Aufnahmen durch die Angeklagten,

welche die Veterinärbehörde zwang, die bewusste Vertuschung

tierschutzwidriger Zustände aufzugeben. Die Tatsache, dass die

Gefahr für das Tierwohl nach den Aufnahmen nicht sofort beendet wurde,

führt hier nicht zum Ausschluss einer Rechtfertigung nach § 34

StGB, weil es sich um eine Dauergefahr handelte, bei der es für die

Rechtfertigung ausreicht, wenn die Notstandshandlung zu einer zeitlich

versetzten Gefahrenabwehr führt.

4. Angesichts der Aussichtslosigkeit der Einschaltung staatlicher Stellen

waren die Taten auch das mildeste Mittel zur Gefahrabwendung. Dabei

haben die Angeklagten auch möglichen Gefahren für die Gesundheit

der Tiere durch das Anlegen von desinfizierter Kleidung und die Desinfektion

der Kamera vorgebeugt.

5. Das Eindringen in die Stallanlage und die Dokumentation der Gesetzesverstöße

waren auch ein angemessenes Mittel, um die Gefahr abzuwenden,

wobei das geschützte Interesse (Tierschutz) das beeinträchtigte

wesentlich überwog. Das Landgericht hat überzeugend festgestellt,

dass die Zustände, denen die Tiere ausgesetzt waren, als erhebliche

6

Leiden für diese anzusehen waren. Unabhängig davon, ob diese Zustände

als ordnungsrechtlich oder strafrechtlich relevant zu werten sind,

überwog das Interesse an deren Abstellung das Recht der Betreiber der

Mastanlage auf Respektierung ihres Hausrechts. Das gilt insbesondere

angesichts der Tatsache, dass die Inhaber des Hausrechts für die Missachtung

des Tierschutzes verantwortlich waren. Nach Auffassung des

Senates muss derjenige, der eine Gefahr für ein geschütztes Rechtsgut

verursacht, selber Beeinträchtigungen eigener Rechte eher hinnehmen

als ein Dritter, der an der Entstehung der Gefahr unbeteiligt ist.

6. Auch die Einwände der Revision gegen die Annahme von Rettungsabsicht

der Angeklagten gehen fehl. Die Kammer hat festgestellt, dass die

Angeklagten sichere Hinweise auf massive Verstöße gegen die Tierschutznutztierhaltungsverordnung

erhalten hatten. Wenn die Kammer

ihnen dies geglaubt hat, ist das angesichts der Tatsache, dass diese

massiven Verstöße tatsächlich ? auch behördlicherseits ? festgestellt

wurden, nicht zu beanstanden. Ebenso konnte das Landgericht den zeitlichen

Abstand zwischen Fertigung des Filmmaterials und dessen Vorlage

bei den Behörden dahingehend werten, dass die Angeklagten diese

Zeit für die Aufarbeitung des Materials sowie die Erarbeitung der

Strafanzeige benötigt haben. In dieser Hinsicht unternimmt die Revision

mit der Wertung, der zeitliche Abstand zwischen den Filmaufnahmen

und der Vorlage des Materials bei den Behörden belege eine fehlende

Rettungsabsicht, lediglich den Versuch, ihre eigene Würdigung an die

Stelle der gut begründeten des Landgerichts zu setzen.

Soweit die Revision meint, die Angeklagten seien nicht mit dem Willen,

eine Gefahr abzuwenden, in die Ställe eingedrungen, sondern es sei

ihnen nur darum gegangen, vorhandene Hinweise zu überprüfen, ist das

urteilsfremd. Nach den Feststellungen des Landgerichts drangen die

Angeklagten nicht in die Anlage ein, um zu prüfen, ob dort Verstöße gegen

Tierschutzgesetze begangen wurden, sondern um diese ihnen bekannten

Verstöße bildlich festzuhalten.

III.

Im Gegensatz zu rechtfertigendem Notstand belegen die Urteilsgründe

keine Rechtfertigung wegen Nothilfe nach § 32 StGB. Nothilfe ist nämlich

nur die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen

rechtswidrigen Angriff von einem anderen abzuwenden (§ 32 Abs. 2

StGB). Die Feststellungen des Landgerichts ergeben nicht, dass die

Angeklagten durch die Dokumentierung der Tierschutzverstöße Gefahren

von den zum Zeitpunkt des Eindringens dort untergebrachten Tieren

abwenden wollten. Mastschweine werden nämlich üblicherweise nach

einer Mastzeit von einigen Monaten geschlachtet. Angesichts des Zeitraumes,

der von der Dokumentation bis zur Einreichung des Materials

bei den zuständigen Behörden verging, und des voraussehbar erheblichen

weiteren Zeitraums bis zu einer Abstellung der Verstöße mussten

die Angeklagten davon ausgehen, dass ihre Aktion der überwiegenden

Anzahl der gefilmten Tiere nicht mehr zugutekommen konnte, sondern

nur den nach Abstellen der Missstände untergebrachten Tieren, für die

indes beim Eindringen in die Ställe noch keine gegenwärtige Gefahr bestand.

IV.

7

Angesichts der von der Revision vertretenen Auffassung, ein Freispruch

der Angeklagten würde insbesondere dem Personenkreis der Tierrechtsaktivisten,

dem die Angeklagten zuzurechnen seien, "unter dem

Deckmantel von Nothilfe oder Notstand" erhebliche Eingriffsrechte außerhalb

rechtsstaatlich geregelter und kontrollierter Verwaltungsverfahren

zubilligen, sieht der Senat Anlass zu folgender Klarstellung: Eine

Rechtfertigung wegen Notstandes kommt nur in Betracht, wenn den

Eingreifenden die Tatsachen bekannt sind, welche diesen rechtfertigen.

Dazu reicht die bloße Vermutung, es werde generell oder gerade in diesem

Betrieb gegen Vorschriften verstoßen, nicht aus. Es gibt keine Befugnis,

in fremde Rechte einzugreifen, um zu überprüfen, ob dort gegen

Gesetze verstoßen wird. Ebenso wenig kann das staatliche Gewaltmonopol

umgangen werden, wenn nicht feststeht, dass die staatlichen Behörden

sich im konkreten Fall weigern, ihre Aufgaben zu erfüllen. Die

Angeklagten wussten, dass hier gegen Gesetze verstoßen wurde, die

Richtigkeit dieses Wissens hat sich erwiesen. Ebenso ist erwiesen, dass

die Aufsichtsbehörde massive Mängel vertuscht hat. Die Einschaltung

weiterer Behörden wäre aus den oben genannten Gründen aussichtslos

gewesen.

Die Strafjustiz ist durchaus in der Lage, "Deckmäntel" aufzudecken und

festzustellen, ob ein Rechtfertigungsgrund ?wie hier? tatsächlich vorliegt

oder ob der Beschuldigte die tatsächlichen Voraussetzungen eines solchen

nur wahrheitswidrig behauptet.

Henss Becker Wiederhold

Vorsitzender Richter Richter am Richterin am

am Oberlandesgericht Oberlandesgericht AmtsgerichtDer zweite Strafsenat hat durch Urteil vom 22. Februar 2018 die Revision der

Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch dreier Angeklagten vom Vorwurf des

gemeinschaftlichen Hausfriedensbruchs verworfen. Der Senat hat angenommen,

dass das Verhalten der Angeklagten gerechtfertigt war, weil der von ihnen

bezweckte Tierschutz ein notstandsfähiges Rechtsgut sei. Die Urteilsgründe

liegen nunmehr vor und werden nachfolgend wegen des erheblichen öffentlichen

Interesses an dem Verfahren in vollständiger Form mitgeteilt:

Urteil

2 Rv 157/17 OLG Naumburg

28 Ns 74/17 LG Magdeburg

182 Js 32201/14 StA Magdeburg

In der Strafsache

wegen Hausfriedensbruchs

hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Naumburg in der Hauptverhandlung

vom 22. Februar 2018, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Henss,

Richter am Oberlandesgericht Becker,

Richterin am Amtsgericht Wiederhold,

Oberstaatsanwältin

Der Präsident

des Oberlandesgerichts

Naumburg

Pressesprecher

Domplatz 10

06618 Naumburg

Telefon (0 34 45) 28-0

Telefax (0 34 45) 28 20 00

Presse.olg@justiz.sachsenanhalt.

de

www.olg.sachsen-anhalt.de

2

als Vertreterin der Generalstaatsanwaltschaft,

die drei Angeklagten,

J. F.

E. M.

Dr. S. F.

Rechtsanwalt

als Verteidiger von J. F. ,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

für R e c h t erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg

vom 11. Oktober 2017 wird als unbegründet verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten

dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

I.

Den Angeklagten liegt Hausfriedensbruch zu Last. Das Amtsgericht H.

hatte sie freigesprochen. Das Landgericht hat die Berufung der Staatsanwaltschaft

verworfen.

Es hat festgestellt:

Bei den Angeklagten handelt es sich um Mitglieder der Tierschutzorganisation

A. (? ) .

Die Angeklagten engagieren sich seit mehreren Jahren aktiv für den Tierschutz,

u. a. indem sie über die Tierschutzorganisation A. mehrfach Verstöße

gegen das Tierschutzgesetz bei den zuständigen Behörden zur Anzeige

brachten. Sie sammelten hierbei in der Vergangenheit jedoch die Erfahrung,

dass Anzeigen im Hinblick auf Verstöße gegen das Tierschutzgesetz von zuständigen

Behörden nicht ernst genommen werden, sofern diese nicht mit

Bildmaterial oder anderen Beweismitteln untermauert sind.

Der Angeklagte F erhielt im Jahr 2013 von einer nicht näher feststellbaren Person

den Hinweis, dass in den Stallungen der Tierzuchtanlagen diverse Verstöße

gegen die nach einer Übergangszeit seit dem 1. Januar 2013 geltende Tierschutznutztierhaltungsverordnung

vorliegen sollen, insbesondere, dass die

Kastenstände für Schweine deutlich zu klein seien.

Der Angeklagte F informierte die Angeklagten M und Fr hierüber. Die Angeklagten

F und M entschieden sich nunmehr, in dem Wissen aus vorherigen

Fällen, dass eine Anzeige der entsprechenden Behörde ohne dokumentierte

Beweise zu keinem Erfolg führen würde, am 29. Juni 2013 in die Anlage in S.

einzusteigen und die dortigen Verstöße gegen die Tierschutznutztierverordnung

bildlich festzuhalten, um dieses Beweismaterial einer zu fertigenden Strafanzeige

zu Grunde zu legen. Die Angeklagten zogen sich neue und desinfizierte

Einwegkleidung an, legten Mundschutz, Schuhüberzieher und Handschuhe an

und desinfizierten sich sowie die mitgeführte Kamera. Sodann überstiegen sie

3

in der Nacht vom 29. Juni 2013 zum 30. Juni 2013 die Umzäunung der Anlage

der Geschädigten und betraten über die geöffneten Türen die Stallanlagen um

dort Filmaufnahmen zu fertigen. Private Räume oder Büroräume betraten sie

nicht. Die Angeklagten stellten hierbei entsprechend des vorherigen Hinweises

diverse Verstöße gegen die Tierschutznutztierverordnung vor und dokumentierten

diese filmerisch. Da es ihnen aufgrund der Größe der Anlage, in welcher

ca. 62.000 Tiere gehalten werden, nicht möglich war, in der zur Verfügung stehenden

Zeit sämtliche Missstände filmisch festzuhalten, entschlossen sich die

Angeklagten M und Fr, die Anlage am 11. Juli 2013 in den Nachtstunden erneut

zu betreten. Sie zogen wiederum desinfizierte Einwegkleidung an und desinfizierten

die Kamera. In der Folge fertigten sie weitere Foto- und Filmaufnahmen,

welche wiederum diverse Verstöße gegen die Tierschutznutztierverordnung

dokumentierten. Sie stellten hierbei fest, dass entgegen den tierschutzrechtlichen

Vorschriften die Kastenstände für die Sauenhaltung zu schmal sind,

dass Eber in Kastenstellen gehalten werden, dass Beschäftigungsmaterial bei

den Tieren fehlte, dass die Betonspalten im Fußboden deutlich zu groß waren

und die Eber keinen Blickkontakt zu Schweinen hatten.

Die Angeklagten handelten hierbei auf Grund ihres stark ausgeprägten Mitgefühls

für Tiere mit dem Ziel, die durch die festgestellten Verstöße gegen die

Tierschutznutztierhaltungsverordnung begründete gegenwärtige Gefahr durch

den Eingriff dauerhaft abzustellen, indem sie die zuständigen staatlichen Stellen

veranlassten, in rechtskonformen Verfahren auf die Einhaltung der Regelungen

des Tierschutzes hinzuwirken. Sie informierten daher über die A.

die Öffentlichkeit, legten das Filmmaterial dem Ministerium für Landwirtschaft

und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt und dem Landesverwaltungsamt vor

und erstatteten am 7. November 2013 bei der Staatsanwaltschaft Magdeburg

Strafanzeige.

Bei einer auf Grund des von den Angeklagten gefertigten Filmmaterials durchgeführten

unangekündigten Teamkontrolle der Verwaltungsbehörde wurden in

der Stallanlage am 6. Dezember 2013 folgende Verstöße gegen die Tierschutznutztierverordnung

festgestellt:

- Breite der Kastenstände zu gering (0,51 bzw. 0,6 m), § 24 Abs. 2 Tier-

SchNutztV,

- Beschäftigungsmaterial in Kastenständen fehlte, § 26 Abs. 1 Nr. 1 Tier-

SchNutztV,

- Beschäftigungsmaterial in Abferkelkörben fehlte, § 26 Abs. 1 Nr. 1 Tier-

SchNutztV,

- im Bereich der Mast-, Besamung- und Jungsauenaufzucht war die Breite der

Bodenspalten zu groß, § 22 Abs. 3 TierSchNutztV,

- 2 Eber hatten keinen Sichtkontakt, § 22 Abs. 2 Nr.1 TierSchNutztV,

- Lichtintensität betrug keine 80 Lux, § 26 Abs. 2 TierSchNutztV,

- Mastgruppenhaltung zum Teil überbelegt, § 29 Abs. 2 TierSchNutztV,

- in Mastgruppenhaltung eine Tränke für mehr als 12 Tiere, § 29 Abs. 3 Tier-

SchNutztV.

Insbesondere der Mangel der zu geringen Breite der Kastenstände, welcher im

Wesentlichen auf bauliche Gegebenheiten der Anlage zurückzuführen ist, war

dem zuständigen Veterinäramt des Landkreises B. auf Grund vorheriger

Kontrollen bekannt, ist jedoch nicht beanstandet worden. Das Landesverwaltungsamt

berichtete dem zuständigen Ministerium am 18. Dezember 2013 auf

Grund des Recherergebnisses der Angeklagten, "dass die durch den Landkreis

in den letzten Jahren durchgeführten Kontrollen nicht unerhebliche tierschutzwidrige

Zustände gedeckt haben" und "der Landkreis nicht in der Lage war und

ist, die Zustände durch ordnungsrechtliche Maßnahmen zu steuern." Der

Fachdienst Veterinärüberwachung des Landkreises B. berichtete in einer

fachlichen Stellungnahme zu Verstößen in der Tierhaltung der Tierzuchtanlagen

GmbH vom 27. Januar 2014 gegenüber der Staatsanwaltschaft Magde4

burg, dass "der Aufenthalt über einen längeren Zeitraum in zu kleinen Kastenständen

als erhebliches Leiden iSd § 17 Nr. 2 b TierSchG für ein Schwein anzusehen"

sei und "das Fehlen von Beschäftigungsmaterial ? das Wohlbefinden

der Tiere erheblich (beeinträchtige) und ? als erhebliches Leiden einzustufen"

sei.

Das Landgericht vertritt die Auffassung, die Taten seien sowohl als Nothilfe (§

32 StGB) als auch als Notstand (§ 34 StGB) gerechtfertigt.

Dagegen richtet sich die von der Generalstaatsanwalt vertretene Revision der

Staatsanwaltschaft, mit der unter näheren Ausführungen die Verletzung sachlichen

Rechts gerügt wird.

II.

Die Revision hat keinen Erfolg. Die Taten (Hausfriedensbruch, § 123 Abs. 1

StGB) waren gemäß § 34 StGB (rechtfertigender Notstand) nicht rechtswidrig.

Die Angeklagten haben die Taten in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren

Gefahr für ein anderes Rechtsgut begangen, um die Gefahr abzuwenden,

eine Abwägung der widerstreitenden Interessen ergibt, dass das geschützte

Interesse das beeinträchtigte Rechtsgut wesentlich überwiegt. Die

Taten waren auch ein angemessenes Mittel, um die Gefahr abzuwenden.

1. Die Auffassung der Staatsanwaltschaft, eine Rechtfertigung wegen Notstandes

komme

schon deswegen nicht in Betracht, weil hier keine Gefahr für ein

notstandsfähiges

Rechtsgut bestanden habe, sondern Schweine gefährdet gewesen seien,

deren Halter

die Taten der Angeklagten offensichtlich nicht wollte, greift zu kurz.

Nach allgemeiner

Auffassung ist der Tierschutz ein anderes Rechtsgut im Sinne

des § 34

StGB und daher notstandsfähig. Er ist gemäß Artikel 20a GG als

Staatsschutzziel verfassungsmäßig verankert und über das Tierschutzgesetz

als auch die Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere

und anderer Tiere rechtlich ausgestaltet. Unerheblich ist insoweit,

dass das gefährdete Rechtsgut, der Tierschutz, nicht den Angeklagten

selbst zusteht, denn § 34 StGB umfasst auch Rechtsgüter der Allgemeinheit

(BGH NStZ 1988, 558; OLG Düsseldorf NStZ 2006, 243; Roxin,

Strafrecht, AT, 4. Auflage, § 16 Rn. 10). Artikel 20a GG entfaltet

zwar keine unmittelbare Drittwirkung, bindet aber den Staat und seine

Organe. Für die Judikative bedeutet dies, unbestimmte Rechtsbegriffe

im Sinne dieses Staatsziels: Schutz der Umwelt und der Tiere zu interpretieren

(Maunz/Dürig, GG, Art. 20a, Rn. 58). Dies gilt auch für die

Auslegung von § 34 StGB. Die Auffassung der Staatsanwaltschaft, ein

Vorgehen gegen die Misshandlung von Tieren könne keine Rechtfertigung

wegen Notstandes begründen, wenn der Eigentümer der Tiere

dies nur billige, würde auch zu Ergebnissen führen, die kaum nachvollziehbar

sind: So dürfte etwa niemand die Scheibe eines in praller Hitze

stehenden Autos einschlagen, in dem gerade ein Hund zu ersticken

droht, wenn der Eigentümer des Tieres und des Autos zugegen ist und

das Aufschließen der Tür mit dem Hinweis verweigert, eine "kleine Abhärtung"

werde dem Tier nicht schaden.

Die massiven Verletzungen tierschutzrechtlicher Vorschriften, welche

die Angeklagten dokumentierten, begründeten auch eine gegenwärtige

Gefahr. Auch eine Dauergefahr ist gegenwärtig im Sinne des § 34 StGB

5

(BGH St 28, 255 ff., Fischer, StGB, 65. Auflage, Rn. 8 zu § 34). Die dokumentierten

Zustände gefährdeten das Rechtsgut Tierschutz nicht lediglich

im Zeitpunkt der Dokumentation, sondern auch für eine unabsehbare

weitere Zeit.

2. Die Gefahr für das Rechtsgut Tierschutz war auch nicht anders als

durch das Handeln der Angeklagten abwendbar. Zwar ist der Staatsanwaltschaft

zuzustimmen, dass im Falle der Feststellung von Gesetzesverstößen

grundsätzlich zunächst die zuständigen Behörden einzuschalten

sind, es ist auch im Grundsatz allein deren Aufgabe, Beweismittel

für Rechtsverstöße zu sichern. Das kann aber nicht gelten, wenn die

Einschaltung von Behörden von vornherein aussichtslos ist. Hier hatte

das zuständige Veterinäramt bereits vor den Taten der Angeklagten

Kontrollen durchgeführt und in keinem Fall Anlass zu Beanstandungen

gesehen, obgleich ihm ein erheblicher Teil der Mängel, etwa die zu geringe

Breite der Kastenstände, positiv bekannt war. Gleiches gilt für die

zu große Breite der Bodenspalten, die ebenfalls auf baulichen Gegebenheiten

beruhten und sich im Laufe einer überschaubaren Zeit nicht

verändert haben. Hätten die Angeklagten sich an Staatsanwaltschaft,

vorgesetzte Behörde oder Polizei gewandt, ohne bildliche Beweise für

die massiven Verstöße vorzulegen, hätten sowohl vorgesetzte Behörde

als auch Staatsanwaltschaft und Polizei ausschließlich einen Bericht des

zuständigen Veterinäramts eingeholt, der gelautet hätte, dass man regelmäßig

kontrolliere und es nie Beanstandungen gegeben habe. Die

Verfahren wären dann ohne weitere Ermittlungen eingestellt worden.

3. Die Dokumentation der Missstände war auch geeignet, die Gefahr für

das Tierwohl in Zukunft zu verringern oder abzustellen. Eine Notstandshandlung

ist geeignet, wenn die erfolgreiche Abwendung der Gefahr

nicht ganz unwahrscheinlich erscheint (Schönke/Schröder, StGB, 29.

Auflage, § 34 Rn. 19). Ausgeschlossen sind demnach Maßnahmen, die

von Anfang an entweder völlig nutzlos oder nur mit einer ganz unwesentlichen

Erhöhung der Rettungschance verbunden sind (MüKo-StGB,

3. Auflage, § 34 Rn. 90 f).

Die Angeklagten haben durch die Dokumentation und deren Weiterleitung

an die zuständigen Stellen die unangekündigte Kontrolle des Betriebes

erreicht. Es war erst die Vorlage der Aufnahmen durch die Angeklagten,

welche die Veterinärbehörde zwang, die bewusste Vertuschung

tierschutzwidriger Zustände aufzugeben. Die Tatsache, dass die

Gefahr für das Tierwohl nach den Aufnahmen nicht sofort beendet wurde,

führt hier nicht zum Ausschluss einer Rechtfertigung nach § 34

StGB, weil es sich um eine Dauergefahr handelte, bei der es für die

Rechtfertigung ausreicht, wenn die Notstandshandlung zu einer zeitlich

versetzten Gefahrenabwehr führt.

4. Angesichts der Aussichtslosigkeit der Einschaltung staatlicher Stellen

waren die Taten auch das mildeste Mittel zur Gefahrabwendung. Dabei

haben die Angeklagten auch möglichen Gefahren für die Gesundheit

der Tiere durch das Anlegen von desinfizierter Kleidung und die Desinfektion

der Kamera vorgebeugt.

5. Das Eindringen in die Stallanlage und die Dokumentation der Gesetzesverstöße

waren auch ein angemessenes Mittel, um die Gefahr abzuwenden,

wobei das geschützte Interesse (Tierschutz) das beeinträchtigte

wesentlich überwog. Das Landgericht hat überzeugend festgestellt,

dass die Zustände, denen die Tiere ausgesetzt waren, als erhebliche

6

Leiden für diese anzusehen waren. Unabhängig davon, ob diese Zustände

als ordnungsrechtlich oder strafrechtlich relevant zu werten sind,

überwog das Interesse an deren Abstellung das Recht der Betreiber der

Mastanlage auf Respektierung ihres Hausrechts. Das gilt insbesondere

angesichts der Tatsache, dass die Inhaber des Hausrechts für die Missachtung

des Tierschutzes verantwortlich waren. Nach Auffassung des

Senates muss derjenige, der eine Gefahr für ein geschütztes Rechtsgut

verursacht, selber Beeinträchtigungen eigener Rechte eher hinnehmen

als ein Dritter, der an der Entstehung der Gefahr unbeteiligt ist.

6. Auch die Einwände der Revision gegen die Annahme von Rettungsabsicht

der Angeklagten gehen fehl. Die Kammer hat festgestellt, dass die

Angeklagten sichere Hinweise auf massive Verstöße gegen die Tierschutznutztierhaltungsverordnung

erhalten hatten. Wenn die Kammer

ihnen dies geglaubt hat, ist das angesichts der Tatsache, dass diese

massiven Verstöße tatsächlich ? auch behördlicherseits ? festgestellt

wurden, nicht zu beanstanden. Ebenso konnte das Landgericht den zeitlichen

Abstand zwischen Fertigung des Filmmaterials und dessen Vorlage

bei den Behörden dahingehend werten, dass die Angeklagten diese

Zeit für die Aufarbeitung des Materials sowie die Erarbeitung der

Strafanzeige benötigt haben. In dieser Hinsicht unternimmt die Revision

mit der Wertung, der zeitliche Abstand zwischen den Filmaufnahmen

und der Vorlage des Materials bei den Behörden belege eine fehlende

Rettungsabsicht, lediglich den Versuch, ihre eigene Würdigung an die

Stelle der gut begründeten des Landgerichts zu setzen.

Soweit die Revision meint, die Angeklagten seien nicht mit dem Willen,

eine Gefahr abzuwenden, in die Ställe eingedrungen, sondern es sei

ihnen nur darum gegangen, vorhandene Hinweise zu überprüfen, ist das

urteilsfremd. Nach den Feststellungen des Landgerichts drangen die

Angeklagten nicht in die Anlage ein, um zu prüfen, ob dort Verstöße gegen

Tierschutzgesetze begangen wurden, sondern um diese ihnen bekannten

Verstöße bildlich festzuhalten.

III.

Im Gegensatz zu rechtfertigendem Notstand belegen die Urteilsgründe

keine Rechtfertigung wegen Nothilfe nach § 32 StGB. Nothilfe ist nämlich

nur die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen

rechtswidrigen Angriff von einem anderen abzuwenden (§ 32 Abs. 2

StGB). Die Feststellungen des Landgerichts ergeben nicht, dass die

Angeklagten durch die Dokumentierung der Tierschutzverstöße Gefahren

von den zum Zeitpunkt des Eindringens dort untergebrachten Tieren

abwenden wollten. Mastschweine werden nämlich üblicherweise nach

einer Mastzeit von einigen Monaten geschlachtet. Angesichts des Zeitraumes,

der von der Dokumentation bis zur Einreichung des Materials

bei den zuständigen Behörden verging, und des voraussehbar erheblichen

weiteren Zeitraums bis zu einer Abstellung der Verstöße mussten

die Angeklagten davon ausgehen, dass ihre Aktion der überwiegenden

Anzahl der gefilmten Tiere nicht mehr zugutekommen konnte, sondern

nur den nach Abstellen der Missstände untergebrachten Tieren, für die

indes beim Eindringen in die Ställe noch keine gegenwärtige Gefahr bestand.

IV.

7

Angesichts der von der Revision vertretenen Auffassung, ein Freispruch

der Angeklagten würde insbesondere dem Personenkreis der Tierrechtsaktivisten,

dem die Angeklagten zuzurechnen seien, "unter dem

Deckmantel von Nothilfe oder Notstand" erhebliche Eingriffsrechte außerhalb

rechtsstaatlich geregelter und kontrollierter Verwaltungsverfahren

zubilligen, sieht der Senat Anlass zu folgender Klarstellung: Eine

Rechtfertigung wegen Notstandes kommt nur in Betracht, wenn den

Eingreifenden die Tatsachen bekannt sind, welche diesen rechtfertigen.

Dazu reicht die bloße Vermutung, es werde generell oder gerade in diesem

Betrieb gegen Vorschriften verstoßen, nicht aus. Es gibt keine Befugnis,

in fremde Rechte einzugreifen, um zu überprüfen, ob dort gegen

Gesetze verstoßen wird. Ebenso wenig kann das staatliche Gewaltmonopol

umgangen werden, wenn nicht feststeht, dass die staatlichen Behörden

sich im konkreten Fall weigern, ihre Aufgaben zu erfüllen. Die

Angeklagten wussten, dass hier gegen Gesetze verstoßen wurde, die

Richtigkeit dieses Wissens hat sich erwiesen. Ebenso ist erwiesen, dass

die Aufsichtsbehörde massive Mängel vertuscht hat. Die Einschaltung

weiterer Behörden wäre aus den oben genannten Gründen aussichtslos

gewesen.

Die Strafjustiz ist durchaus in der Lage, "Deckmäntel" aufzudecken und

festzustellen, ob ein Rechtfertigungsgrund ?wie hier? tatsächlich vorliegt

oder ob der Beschuldigte die tatsächlichen Voraussetzungen eines solchen

nur wahrheitswidrig behauptet.

Henss Becker Wiederhold

Vorsitzender Richter Richter am Richterin am

am Oberlandesgericht Oberlandesgericht AmtsgerichtDer zweite Strafsenat hat durch Urteil vom 22. Februar 2018 die Revision der

Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch dreier Angeklagten vom Vorwurf des

gemeinschaftlichen Hausfriedensbruchs verworfen. Der Senat hat angenommen,

dass das Verhalten der Angeklagten gerechtfertigt war, weil der von ihnen

bezweckte Tierschutz ein notstandsfähiges Rechtsgut sei. Die Urteilsgründe

liegen nunmehr vor und werden nachfolgend wegen des erheblichen öffentlichen

Interesses an dem Verfahren in vollständiger Form mitgeteilt:

Urteil

2 Rv 157/17 OLG Naumburg

28 Ns 74/17 LG Magdeburg

182 Js 32201/14 StA Magdeburg

In der Strafsache

wegen Hausfriedensbruchs

hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Naumburg in der Hauptverhandlung

vom 22. Februar 2018, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Henss,

Richter am Oberlandesgericht Becker,

Richterin am Amtsgericht Wiederhold,

Oberstaatsanwältin

Der Präsident

des Oberlandesgerichts

Naumburg

Pressesprecher

Domplatz 10

06618 Naumburg

Telefon (0 34 45) 28-0

Telefax (0 34 45) 28 20 00

Presse.olg@justiz.sachsenanhalt.

de

www.olg.sachsen-anhalt.de

2

als Vertreterin der Generalstaatsanwaltschaft,

die drei Angeklagten,

J. F.

E. M.

Dr. S. F.

Rechtsanwalt

als Verteidiger von J. F. ,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

für R e c h t erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg

vom 11. Oktober 2017 wird als unbegründet verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten

dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

I.

Den Angeklagten liegt Hausfriedensbruch zu Last. Das Amtsgericht H.

hatte sie freigesprochen. Das Landgericht hat die Berufung der Staatsanwaltschaft

verworfen.

Es hat festgestellt:

Bei den Angeklagten handelt es sich um Mitglieder der Tierschutzorganisation

A. (? ) .

Die Angeklagten engagieren sich seit mehreren Jahren aktiv für den Tierschutz,

u. a. indem sie über die Tierschutzorganisation A. mehrfach Verstöße

gegen das Tierschutzgesetz bei den zuständigen Behörden zur Anzeige

brachten. Sie sammelten hierbei in der Vergangenheit jedoch die Erfahrung,

dass Anzeigen im Hinblick auf Verstöße gegen das Tierschutzgesetz von zuständigen

Behörden nicht ernst genommen werden, sofern diese nicht mit

Bildmaterial oder anderen Beweismitteln untermauert sind.

Der Angeklagte F erhielt im Jahr 2013 von einer nicht näher feststellbaren Person

den Hinweis, dass in den Stallungen der Tierzuchtanlagen diverse Verstöße

gegen die nach einer Übergangszeit seit dem 1. Januar 2013 geltende Tierschutznutztierhaltungsverordnung

vorliegen sollen, insbesondere, dass die

Kastenstände für Schweine deutlich zu klein seien.

Der Angeklagte F informierte die Angeklagten M und Fr hierüber. Die Angeklagten

F und M entschieden sich nunmehr, in dem Wissen aus vorherigen

Fällen, dass eine Anzeige der entsprechenden Behörde ohne dokumentierte

Beweise zu keinem Erfolg führen würde, am 29. Juni 2013 in die Anlage in S.

einzusteigen und die dortigen Verstöße gegen die Tierschutznutztierverordnung

bildlich festzuhalten, um dieses Beweismaterial einer zu fertigenden Strafanzeige

zu Grunde zu legen. Die Angeklagten zogen sich neue und desinfizierte

Einwegkleidung an, legten Mundschutz, Schuhüberzieher und Handschuhe an

und desinfizierten sich sowie die mitgeführte Kamera. Sodann überstiegen sie

3

in der Nacht vom 29. Juni 2013 zum 30. Juni 2013 die Umzäunung der Anlage

der Geschädigten und betraten über die geöffneten Türen die Stallanlagen um

dort Filmaufnahmen zu fertigen. Private Räume oder Büroräume betraten sie

nicht. Die Angeklagten stellten hierbei entsprechend des vorherigen Hinweises

diverse Verstöße gegen die Tierschutznutztierverordnung vor und dokumentierten

diese filmerisch. Da es ihnen aufgrund der Größe der Anlage, in welcher

ca. 62.000 Tiere gehalten werden, nicht möglich war, in der zur Verfügung stehenden

Zeit sämtliche Missstände filmisch festzuhalten, entschlossen sich die

Angeklagten M und Fr, die Anlage am 11. Juli 2013 in den Nachtstunden erneut

zu betreten. Sie zogen wiederum desinfizierte Einwegkleidung an und desinfizierten

die Kamera. In der Folge fertigten sie weitere Foto- und Filmaufnahmen,

welche wiederum diverse Verstöße gegen die Tierschutznutztierverordnung

dokumentierten. Sie stellten hierbei fest, dass entgegen den tierschutzrechtlichen

Vorschriften die Kastenstände für die Sauenhaltung zu schmal sind,

dass Eber in Kastenstellen gehalten werden, dass Beschäftigungsmaterial bei

den Tieren fehlte, dass die Betonspalten im Fußboden deutlich zu groß waren

und die Eber keinen Blickkontakt zu Schweinen hatten.

Die Angeklagten handelten hierbei auf Grund ihres stark ausgeprägten Mitgefühls

für Tiere mit dem Ziel, die durch die festgestellten Verstöße gegen die

Tierschutznutztierhaltungsverordnung begründete gegenwärtige Gefahr durch

den Eingriff dauerhaft abzustellen, indem sie die zuständigen staatlichen Stellen

veranlassten, in rechtskonformen Verfahren auf die Einhaltung der Regelungen

des Tierschutzes hinzuwirken. Sie informierten daher über die A.

die Öffentlichkeit, legten das Filmmaterial dem Ministerium für Landwirtschaft

und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt und dem Landesverwaltungsamt vor

und erstatteten am 7. November 2013 bei der Staatsanwaltschaft Magdeburg

Strafanzeige.

Bei einer auf Grund des von den Angeklagten gefertigten Filmmaterials durchgeführten

unangekündigten Teamkontrolle der Verwaltungsbehörde wurden in

der Stallanlage am 6. Dezember 2013 folgende Verstöße gegen die Tierschutznutztierverordnung

festgestellt:

- Breite der Kastenstände zu gering (0,51 bzw. 0,6 m), § 24 Abs. 2 Tier-

SchNutztV,

- Beschäftigungsmaterial in Kastenständen fehlte, § 26 Abs. 1 Nr. 1 Tier-

SchNutztV,

- Beschäftigungsmaterial in Abferkelkörben fehlte, § 26 Abs. 1 Nr. 1 Tier-

SchNutztV,

- im Bereich der Mast-, Besamung- und Jungsauenaufzucht war die Breite der

Bodenspalten zu groß, § 22 Abs. 3 TierSchNutztV,

- 2 Eber hatten keinen Sichtkontakt, § 22 Abs. 2 Nr.1 TierSchNutztV,

- Lichtintensität betrug keine 80 Lux, § 26 Abs. 2 TierSchNutztV,

- Mastgruppenhaltung zum Teil überbelegt, § 29 Abs. 2 TierSchNutztV,

- in Mastgruppenhaltung eine Tränke für mehr als 12 Tiere, § 29 Abs. 3 Tier-

SchNutztV.

Insbesondere der Mangel der zu geringen Breite der Kastenstände, welcher im

Wesentlichen auf bauliche Gegebenheiten der Anlage zurückzuführen ist, war

dem zuständigen Veterinäramt des Landkreises B. auf Grund vorheriger

Kontrollen bekannt, ist jedoch nicht beanstandet worden. Das Landesverwaltungsamt

berichtete dem zuständigen Ministerium am 18. Dezember 2013 auf

Grund des Recherergebnisses der Angeklagten, "dass die durch den Landkreis

in den letzten Jahren durchgeführten Kontrollen nicht unerhebliche tierschutzwidrige

Zustände gedeckt haben" und "der Landkreis nicht in der Lage war und

ist, die Zustände durch ordnungsrechtliche Maßnahmen zu steuern." Der

Fachdienst Veterinärüberwachung des Landkreises B. berichtete in einer

fachlichen Stellungnahme zu Verstößen in der Tierhaltung der Tierzuchtanlagen

GmbH vom 27. Januar 2014 gegenüber der Staatsanwaltschaft Magde4

burg, dass "der Aufenthalt über einen längeren Zeitraum in zu kleinen Kastenständen

als erhebliches Leiden iSd § 17 Nr. 2 b TierSchG für ein Schwein anzusehen"

sei und "das Fehlen von Beschäftigungsmaterial ? das Wohlbefinden

der Tiere erheblich (beeinträchtige) und ? als erhebliches Leiden einzustufen"

sei.

Das Landgericht vertritt die Auffassung, die Taten seien sowohl als Nothilfe (§

32 StGB) als auch als Notstand (§ 34 StGB) gerechtfertigt.

Dagegen richtet sich die von der Generalstaatsanwalt vertretene Revision der

Staatsanwaltschaft, mit der unter näheren Ausführungen die Verletzung sachlichen

Rechts gerügt wird.

II.

Die Revision hat keinen Erfolg. Die Taten (Hausfriedensbruch, § 123 Abs. 1

StGB) waren gemäß § 34 StGB (rechtfertigender Notstand) nicht rechtswidrig.

Die Angeklagten haben die Taten in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren

Gefahr für ein anderes Rechtsgut begangen, um die Gefahr abzuwenden,

eine Abwägung der widerstreitenden Interessen ergibt, dass das geschützte

Interesse das beeinträchtigte Rechtsgut wesentlich überwiegt. Die

Taten waren auch ein angemessenes Mittel, um die Gefahr abzuwenden.

1. Die Auffassung der Staatsanwaltschaft, eine Rechtfertigung wegen Notstandes

komme

schon deswegen nicht in Betracht, weil hier keine Gefahr für ein

notstandsfähiges

Rechtsgut bestanden habe, sondern Schweine gefährdet gewesen seien,

deren Halter

die Taten der Angeklagten offensichtlich nicht wollte, greift zu kurz.

Nach allgemeiner

Auffassung ist der Tierschutz ein anderes Rechtsgut im Sinne

des § 34

StGB und daher notstandsfähig. Er ist gemäß Artikel 20a GG als

Staatsschutzziel verfassungsmäßig verankert und über das Tierschutzgesetz

als auch die Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere

und anderer Tiere rechtlich ausgestaltet. Unerheblich ist insoweit,

dass das gefährdete Rechtsgut, der Tierschutz, nicht den Angeklagten

selbst zusteht, denn § 34 StGB umfasst auch Rechtsgüter der Allgemeinheit

(BGH NStZ 1988, 558; OLG Düsseldorf NStZ 2006, 243; Roxin,

Strafrecht, AT, 4. Auflage, § 16 Rn. 10). Artikel 20a GG entfaltet

zwar keine unmittelbare Drittwirkung, bindet aber den Staat und seine

Organe. Für die Judikative bedeutet dies, unbestimmte Rechtsbegriffe

im Sinne dieses Staatsziels: Schutz der Umwelt und der Tiere zu interpretieren

(Maunz/Dürig, GG, Art. 20a, Rn. 58). Dies gilt auch für die

Auslegung von § 34 StGB. Die Auffassung der Staatsanwaltschaft, ein

Vorgehen gegen die Misshandlung von Tieren könne keine Rechtfertigung

wegen Notstandes begründen, wenn der Eigentümer der Tiere

dies nur billige, würde auch zu Ergebnissen führen, die kaum nachvollziehbar

sind: So dürfte etwa niemand die Scheibe eines in praller Hitze

stehenden Autos einschlagen, in dem gerade ein Hund zu ersticken

droht, wenn der Eigentümer des Tieres und des Autos zugegen ist und

das Aufschließen der Tür mit dem Hinweis verweigert, eine "kleine Abhärtung"

werde dem Tier nicht schaden.

Die massiven Verletzungen tierschutzrechtlicher Vorschriften, welche

die Angeklagten dokumentierten, begründeten auch eine gegenwärtige

Gefahr. Auch eine Dauergefahr ist gegenwärtig im Sinne des § 34 StGB

5

(BGH St 28, 255 ff., Fischer, StGB, 65. Auflage, Rn. 8 zu § 34). Die dokumentierten

Zustände gefährdeten das Rechtsgut Tierschutz nicht lediglich

im Zeitpunkt der Dokumentation, sondern auch für eine unabsehbare

weitere Zeit.

2. Die Gefahr für das Rechtsgut Tierschutz war auch nicht anders als

durch das Handeln der Angeklagten abwendbar. Zwar ist der Staatsanwaltschaft

zuzustimmen, dass im Falle der Feststellung von Gesetzesverstößen

grundsätzlich zunächst die zuständigen Behörden einzuschalten

sind, es ist auch im Grundsatz allein deren Aufgabe, Beweismittel

für Rechtsverstöße zu sichern. Das kann aber nicht gelten, wenn die

Einschaltung von Behörden von vornherein aussichtslos ist. Hier hatte

das zuständige Veterinäramt bereits vor den Taten der Angeklagten

Kontrollen durchgeführt und in keinem Fall Anlass zu Beanstandungen

gesehen, obgleich ihm ein erheblicher Teil der Mängel, etwa die zu geringe

Breite der Kastenstände, positiv bekannt war. Gleiches gilt für die

zu große Breite der Bodenspalten, die ebenfalls auf baulichen Gegebenheiten

beruhten und sich im Laufe einer überschaubaren Zeit nicht

verändert haben. Hätten die Angeklagten sich an Staatsanwaltschaft,

vorgesetzte Behörde oder Polizei gewandt, ohne bildliche Beweise für

die massiven Verstöße vorzulegen, hätten sowohl vorgesetzte Behörde

als auch Staatsanwaltschaft und Polizei ausschließlich einen Bericht des

zuständigen Veterinäramts eingeholt, der gelautet hätte, dass man regelmäßig

kontrolliere und es nie Beanstandungen gegeben habe. Die

Verfahren wären dann ohne weitere Ermittlungen eingestellt worden.

3. Die Dokumentation der Missstände war auch geeignet, die Gefahr für

das Tierwohl in Zukunft zu verringern oder abzustellen. Eine Notstandshandlung

ist geeignet, wenn die erfolgreiche Abwendung der Gefahr

nicht ganz unwahrscheinlich erscheint (Schönke/Schröder, StGB, 29.

Auflage, § 34 Rn. 19). Ausgeschlossen sind demnach Maßnahmen, die

von Anfang an entweder völlig nutzlos oder nur mit einer ganz unwesentlichen

Erhöhung der Rettungschance verbunden sind (MüKo-StGB,

3. Auflage, § 34 Rn. 90 f).

Die Angeklagten haben durch die Dokumentation und deren Weiterleitung

an die zuständigen Stellen die unangekündigte Kontrolle des Betriebes

erreicht. Es war erst die Vorlage der Aufnahmen durch die Angeklagten,

welche die Veterinärbehörde zwang, die bewusste Vertuschung

tierschutzwidriger Zustände aufzugeben. Die Tatsache, dass die

Gefahr für das Tierwohl nach den Aufnahmen nicht sofort beendet wurde,

führt hier nicht zum Ausschluss einer Rechtfertigung nach § 34

StGB, weil es sich um eine Dauergefahr handelte, bei der es für die

Rechtfertigung ausreicht, wenn die Notstandshandlung zu einer zeitlich

versetzten Gefahrenabwehr führt.

4. Angesichts der Aussichtslosigkeit der Einschaltung staatlicher Stellen

waren die Taten auch das mildeste Mittel zur Gefahrabwendung. Dabei

haben die Angeklagten auch möglichen Gefahren für die Gesundheit

der Tiere durch das Anlegen von desinfizierter Kleidung und die Desinfektion

der Kamera vorgebeugt.

5. Das Eindringen in die Stallanlage und die Dokumentation der Gesetzesverstöße

waren auch ein angemessenes Mittel, um die Gefahr abzuwenden,

wobei das geschützte Interesse (Tierschutz) das beeinträchtigte

wesentlich überwog. Das Landgericht hat überzeugend festgestellt,

dass die Zustände, denen die Tiere ausgesetzt waren, als erhebliche

6

Leiden für diese anzusehen waren. Unabhängig davon, ob diese Zustände

als ordnungsrechtlich oder strafrechtlich relevant zu werten sind,

überwog das Interesse an deren Abstellung das Recht der Betreiber der

Mastanlage auf Respektierung ihres Hausrechts. Das gilt insbesondere

angesichts der Tatsache, dass die Inhaber des Hausrechts für die Missachtung

des Tierschutzes verantwortlich waren. Nach Auffassung des

Senates muss derjenige, der eine Gefahr für ein geschütztes Rechtsgut

verursacht, selber Beeinträchtigungen eigener Rechte eher hinnehmen

als ein Dritter, der an der Entstehung der Gefahr unbeteiligt ist.

6. Auch die Einwände der Revision gegen die Annahme von Rettungsabsicht

der Angeklagten gehen fehl. Die Kammer hat festgestellt, dass die

Angeklagten sichere Hinweise auf massive Verstöße gegen die Tierschutznutztierhaltungsverordnung

erhalten hatten. Wenn die Kammer

ihnen dies geglaubt hat, ist das angesichts der Tatsache, dass diese

massiven Verstöße tatsächlich ? auch behördlicherseits ? festgestellt

wurden, nicht zu beanstanden. Ebenso konnte das Landgericht den zeitlichen

Abstand zwischen Fertigung des Filmmaterials und dessen Vorlage

bei den Behörden dahingehend werten, dass die Angeklagten diese

Zeit für die Aufarbeitung des Materials sowie die Erarbeitung der

Strafanzeige benötigt haben. In dieser Hinsicht unternimmt die Revision

mit der Wertung, der zeitliche Abstand zwischen den Filmaufnahmen

und der Vorlage des Materials bei den Behörden belege eine fehlende

Rettungsabsicht, lediglich den Versuch, ihre eigene Würdigung an die

Stelle der gut begründeten des Landgerichts zu setzen.

Soweit die Revision meint, die Angeklagten seien nicht mit dem Willen,

eine Gefahr abzuwenden, in die Ställe eingedrungen, sondern es sei

ihnen nur darum gegangen, vorhandene Hinweise zu überprüfen, ist das

urteilsfremd. Nach den Feststellungen des Landgerichts drangen die

Angeklagten nicht in die Anlage ein, um zu prüfen, ob dort Verstöße gegen

Tierschutzgesetze begangen wurden, sondern um diese ihnen bekannten

Verstöße bildlich festzuhalten.

III.

Im Gegensatz zu rechtfertigendem Notstand belegen die Urteilsgründe

keine Rechtfertigung wegen Nothilfe nach § 32 StGB. Nothilfe ist nämlich

nur die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen

rechtswidrigen Angriff von einem anderen abzuwenden (§ 32 Abs. 2

StGB). Die Feststellungen des Landgerichts ergeben nicht, dass die

Angeklagten durch die Dokumentierung der Tierschutzverstöße Gefahren

von den zum Zeitpunkt des Eindringens dort untergebrachten Tieren

abwenden wollten. Mastschweine werden nämlich üblicherweise nach

einer Mastzeit von einigen Monaten geschlachtet. Angesichts des Zeitraumes,

der von der Dokumentation bis zur Einreichung des Materials

bei den zuständigen Behörden verging, und des voraussehbar erheblichen

weiteren Zeitraums bis zu einer Abstellung der Verstöße mussten

die Angeklagten davon ausgehen, dass ihre Aktion der überwiegenden

Anzahl der gefilmten Tiere nicht mehr zugutekommen konnte, sondern

nur den nach Abstellen der Missstände untergebrachten Tieren, für die

indes beim Eindringen in die Ställe noch keine gegenwärtige Gefahr bestand.

IV.

7

Angesichts der von der Revision vertretenen Auffassung, ein Freispruch

der Angeklagten würde insbesondere dem Personenkreis der Tierrechtsaktivisten,

dem die Angeklagten zuzurechnen seien, "unter dem

Deckmantel von Nothilfe oder Notstand" erhebliche Eingriffsrechte außerhalb

rechtsstaatlich geregelter und kontrollierter Verwaltungsverfahren

zubilligen, sieht der Senat Anlass zu folgender Klarstellung: Eine

Rechtfertigung wegen Notstandes kommt nur in Betracht, wenn den

Eingreifenden die Tatsachen bekannt sind, welche diesen rechtfertigen.

Dazu reicht die bloße Vermutung, es werde generell oder gerade in diesem

Betrieb gegen Vorschriften verstoßen, nicht aus. Es gibt keine Befugnis,

in fremde Rechte einzugreifen, um zu überprüfen, ob dort gegen

Gesetze verstoßen wird. Ebenso wenig kann das staatliche Gewaltmonopol

umgangen werden, wenn nicht feststeht, dass die staatlichen Behörden

sich im konkreten Fall weigern, ihre Aufgaben zu erfüllen. Die

Angeklagten wussten, dass hier gegen Gesetze verstoßen wurde, die

Richtigkeit dieses Wissens hat sich erwiesen. Ebenso ist erwiesen, dass

die Aufsichtsbehörde massive Mängel vertuscht hat. Die Einschaltung

weiterer Behörden wäre aus den oben genannten Gründen aussichtslos

gewesen.

Die Strafjustiz ist durchaus in der Lage, "Deckmäntel" aufzudecken und

festzustellen, ob ein Rechtfertigungsgrund ?wie hier? tatsächlich vorliegt

oder ob der Beschuldigte die tatsächlichen Voraussetzungen eines solchen

nur wahrheitswidrig behauptet.

Henss                                                    Becker                                Wiederhold

Vorsitzender Richter                           Richter am                             Richterin amam Oberlandesgericht                        Oberlandesgericht                 Amtsgericht

Impressum:Oberlandesgericht Naumburg PressestelleDomplatz 10 06618 Naumburg (Saale)Tel: 03445 28-2229 Fax: 03445 28-2000Mail: presse.olg@justiz.sachsen-anhalt.deWeb: www.olg.sachsen-anhalt.de