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Oberlandesgericht Naumburg
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Pressemitteilungen des Oberlandesgerichts Naumburg
(OLG NMB) Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Naumburg verwirft Antrag auf Erhebung der öffentlichen Klage wegen des Todes von Ouri Jallow als unzulässig
23.10.2019, Naumburg (Saale) – 4
- Oberlandesgericht
1 Ws (gE) 1/19 OLG Naumburg
113 Zs
1162/17 GenStA Naumburg
160 Js
18817/17 StA HalleDer 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Naumburg hat den
Antrag eines Verwandten von Ouri Jallow, gerichtet auf die Erhebung der
öffentlichen Klage, durch Beschluss vom 22. Oktober 2019 als unzulässig
verworfen.
Der Generalstaatsanwalt in Naumburg hatte durch Bescheid
vom 29. November 2018 die gegen die Einstellungsverfügung der
Staatsanwaltschaft Halle vom 12. Oktober 2017 gerichtet Beschwerde als
unbegründet zurückgewiesen. Der Generalstaatsanwalt hatte sich nach Prüfung der
Ermittlungsakten und Durchführung weiterer eigener Ermittlungen der Auffassung
der Staatsanwaltschaft Halle angeschlossen, wonach ein auf Tatsachen beruhender
Beweis für ein aktives Handeln Dritter, welches zum Tode von Ouri Jallow führte,
mit strafprozessual zulässigen Mitteln nicht erbracht werden kann.
Der gegen diesen Bescheid gerichtete Antrag eines
Angehörigen von Ouri Jallow, die Erhebung der öffentlichen Klage gegen zwei
Personen anzuordnen, ist erfolglos geblieben. Der Senat hat ausgeführt, dass
der Antrag unzulässig sei, weil er nicht den in § 172 Abs. 3 der
Strafprozessordnung (StPO) formulierten Anforderungen entspreche. Danach sei
eine geschlossene, aus sich selbst heraus verständliche Sachdarstellung
geboten, die es dem Gericht ermöglicht, die Verfahrenseinstellung ohne
Rückgriff auf die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft, frühere Eingaben
oder andere Schriftstücke und Akten rechtlich zu überprüfen. Daran fehle es aus
mehreren Gründen. Unter anderem habe der Antragsteller die Beweismittel nicht
vollständig mitgeteilt, aus denen sich der von ihm formulierte Tatverdacht seiner
Auffassung nach ergebe.
Abgesehen von seiner Unzulässigkeit erweise sich der Antrag
aber auch als unbegründet, weil die Generalstaatsanwaltschaft einen
hinreichenden Tatverdacht zu Recht verneint habe. Unabhängig davon, dass nach
wie vor vieles für eine Selbstentzündung des Ouri Jallow spreche, fehle es für
eine Brandlegung von anderer Seite jedenfalls an einem hinreichenden
Tatverdacht gegen einem konkreten Beschuldigten. Vielmehr spreche gegen eine
Täterschaft der von dem Antrag unmittelbar betroffenen Personen, aber auch
aller weiteren an dem Geschehen Beteiligten, neben dem Fehlen ausreichender
Beweise für ihren objektiven Tatbeitrag die Unschlüssigkeit der in der
Antragsbegründung unterstellten Motive für die Tötung des Ouri Jallow.
Aus
den angewendeten Vorschriften der Strafprozessordnung (StPO):
§
170 Entscheidung über eine Anklageerhebung
(1) Bieten die Ermittlungen genügenden
Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft
sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.
(2) Andernfalls stellt die
Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in
Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen
ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder ein
besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.
§
171 Einstellungsbescheid
Gibt die Staatsanwaltschaft einem Antrag
auf Erhebung der öffentlichen Klage keine Folge oder verfügt sie nach dem
Abschluss der Ermittlungen die Einstellung des Verfahrens, so hat sie den
Antragsteller unter Angabe der Gründe zu bescheiden. ?.
§
172 Beschwerde des Verletzten; Klageerzwingungsverfahren
(1) Ist der
Antragsteller zugleich der Verletzte, so steht ihm gegen den Bescheid nach § 171 binnen 2
Wochen nach der Bekanntmachung die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der
Staatsanwaltschaft zu. Durch die Einlegung der Beschwerde bei der
Staatsanwaltschaft wird die Frist gewahrt. Sie läuft nicht, wenn die Belehrung
nach § 171 S. 2
unterblieben ist.
(2) Gegen den
ablehnenden Bescheid des vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft kann der
Antragsteller binnen einem Monat nach der Bekanntmachung gerichtliche
Entscheidung beantragen. Hierüber und über die dafür vorgesehene Form ist er zu
belehren. ?
(3) Der Antrag auf gerichtliche
Entscheidung muss die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage
begründen sollen, und die Beweismittel angeben. Er muss von einem Rechtsanwalt
unterzeichnet sein; für die Prozesskostenhilfe gelten dieselben Vorschriften
wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Der Antrag ist bei dem für die
Entscheidung zuständigen Gericht einzureichen.
(4) Zur Entscheidung über den Antrag ist
das Oberlandesgericht zuständig. Die §§ 120 und 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes
sind sinngemäß anzuwenden.
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