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Generalstaatsanwaltschaft Naumburg
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(GenStA NMB)
Presseberichterstattung zu Tötungsdelikten in Sachsen-Anhalt
03.09.2008, Naumburg (Saale) – 6
- Generalstaatsanwaltschaft
Generalstaatsanwaltschaft Naumburg - Pressemitteilung Nr.: 006/08
Generalstaatsanwaltschaft Naumburg - Pressemitteilung
Nr.: 006/08
Naumburg, den 3. September 2008
(GenStA NMB)
Presseberichterstattung zu Tötungsdelikten in Sachsen-Anhalt
Die aktuelle Presseberichterstattung zu den beiden
Tötungsdelikten im Bezirk Magdeburg und der damit verbundenen
¿Informationspolitik¿ durch die Staatsanwaltschaften in Sachsen-Anhalt gibt zu
folgender Bemerkung Anlass:
Die Staatsanwaltschaften in Sachsen-Anhalt werden
sich - wie bisher und auch weiterhin - an das Landespressegesetz und die dazu
ergangenen ministeriellen Richtlinien halten.
Hiernach werden der Presse Auskünfte zur Erfüllung
ihrer Aufgaben erteilt, wenn nicht dadurch u. a. die sachgemäße Durchführung
eines schwebenden (Ermittlungs-)Verfahrens erschwert oder gefährdet werden
könnte oder schutzwürdige private Interessen verletzt würden (§ 4 PresseG-LSA).
Soweit in den Medien beanstandet wird, die
Staatsanwaltschaften hätten nicht von sich aus darauf hingewiesen, dass es sich
bei den Tatverdächtigen der Tötungsdelikte um ¿rechte¿ oder ¿rechtsextreme¿
Täter handele, wird diese Kritik aufs Schärfste zurückgewiesen.
Verfrühte Informationen können die Effektivität
polizeilicher und justizieller Aufklärung erheblich beeinträchtigen und damit
letztlich sogar die sachgerechte Ahndung der Straftat gefährden.
Pressemitteilungen der Staatsanwaltschaften haben sich - nach den o. a.
Vorschriften - auf die sachliche Wiedergabe des objektiven Sachverhalts
zu beschränken. Wertende Feststellungen zu Personen - etwa zu ihrer
politischen Überzeugung - sollen nicht getroffen werden.
Ein Gesinnungsstrafrecht gibt es in Deutschland
nicht. Soweit die Gerichte innerhalb der Strafzumessung die aus der Tat
sprechende Gesinnung des Straftäters zu berücksichtigen haben (§ 46 Abs. 2
StGB), ist damit nicht eine allgemeine Gesinnung des Täters, sondern nur die
in der konkreten Tat zum Ausdruck gekommene Haltung gemeint (z.B. nichtiger
Anlass, roh, böswillig, gewissenlos, grausam, rücksichtslos). Diese muss aber
wegen der Unschuldsvermutung nach Artikel 6 der Menschenrechtskonvention dem
jeweiligen Tatverdächtigen zweifelsfrei nachgewiesen werden. Im
strafprozessualen Ermittlungsverfahren gilt die Unschuldsvermutung für
jedermann, unabhängig davon, ob es sich bei der Person des Beschuldigten um
einen mutmaßlich rechten, linken, religiösen, atheistischen, inländischen oder
ausländischen Tatverdächtigen handelt.
Die Erörterung von Vorstrafen eines Beschuldigten,
erst recht die Erörterung von Vorstrafen nicht einschlägiger Art, gehört nicht
in Verlautbarungen an die Öffentlichkeit, sondern - nach Abschluss der
Ermittlungen - in die Anklageschrift (über deren Zulassung ein unabhängiges
Gericht zu entscheiden hat). Die Frage danach, ob ein Tatverdächtiger
vorbestraft ist, also eine entsprechende Eintragung im
Bundeszentralregistergesetz aufweist, stellt unzweideutig ein zum persönlichen
Lebensbereich des Betroffenen gehörendes Geheimnis dar. Die vorweggenommene
Mitteilung des strafrechtlichen Vorlebens eines Tatverdächtigen ist u. U. sogar
strafbar, stellt zumindest aber grds. eine Verletzung datenschutzrechtlicher
Bestimmungen dar.
Schließlich sind die Motive eines Tatverdächtigen
in einer gerichtlichen Hauptverhandlung anhand belegbarer Fakten und nicht im
Wege einer spekulativen Vorverurteilung aufzuklären.
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