Aktuelles aus den Pressestellen der Justiz Sachsen-Anhalts
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Pressemitteilungen der Justiz
(VG MD) Maßnahmen des Landesamtes
für Geologie und Bergwesen in Bezug auf die Tongrube Vehlitz
02.06.2008, Magdeburg – 2
- Verwaltungsgericht Magdeburg
Verwaltungsgericht Magdeburg - Pressemitteilung Nr.: 002/08
Verwaltungsgericht Magdeburg -
Pressemitteilung Nr.: 002/08
Magdeburg, den 2. Juni 2008
(VG MD) Maßnahmen des Landesamtes
für Geologie und Bergwesen in Bezug auf die Tongrube Vehlitz
Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat
mit Beschluss vom 30.05.2008 Maßnahmen aus einem Bescheid des Landesamtes für
Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt (LA) vom 18.04.2008 in Bezug auf die
Tongrube Vehlitz außer Vollzug gesetzt. Der Betreiber sollte dadurch u. a.
angehalten werden, zukünftig nur noch mineralische Stoffe einzulagern, bereits
verfüllte Flächen nicht noch weiter zu verfüllen, das Verfüllmaterial mit einer
1 Meter starken Tonschicht abzudecken und eine Anlage zur Gasabsaugung und
Gasreinigung zu installieren, eine 24-Stunden-Brandwache vorzuhalten sowie eine
sachverständige Untersuchung der Verfüllstoffe vorzulegen.
Das LA hat seinen Bescheid vom
18.04.2008 dabei ausdrücklich auf § 71 Abs. 1Satz 1 Bundesberggesetz gestützt.
Diese Vorschrift erlaubt jedoch nur Anordnungen zur Durchführung/ Ausgestaltung
u. a. eines Betriebsplanes. Das Gericht hat jedoch festgestellt, dass die
angeordneten Maßnahmen über das hinausgehen, was durch die
Betriebsplanzulassung vom 5.3.2004 erlaubt ist. Rechtsgrundlage für solche
Maßnahmen könnte allenfalls § 71 Abs. 1 Satz 2 Bundesberggesetz sein, den das
LA jedoch deshalb nicht in Betracht gezogen hat, weil es die entsprechenden
Regelungen im Betriebsplan anders auslegt. In Bezug auf die
brandschutztechnischen Maßnahmen hat das Gericht unabhängig von der Rechtsgrundlage,
auf der diese gestützt worden sind, entschieden, dass eine insoweit
erforderliche konkrete Brandgefahr nach den vorliegenden Unterlagen und
Gutachten nicht hinreichend wahrscheinlich ist. Die von der Betreiberin
eingeforderte sachverständige Untersuchung sei zudem nicht bestimmt genug.
Damit darf die Betreiberin ihre
Tätigkeit bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache auf der Grundlage der
Betriebsplanzulassung uneingeschränkt fortsetzen.
Gegen die Entscheidung des Gerichts
kann innerhalb von 2 Wochen Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht des Landes
Sachsen-Anhalt eingelegt werden.
Im Übrigen wird auf den Inhalt der
Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 09.04.2008 (001/08)
verwiesen, die unter
www.justizpressestelle.sachsen-anhalt.de
eingesehen werden kann.
Aktenzeichen: 3 B 126/08 MD
Uwe Haack
(Pressesprecher)
Impressum:
Verwaltungsgericht Magdeburg
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