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Aktuelles aus den Pressestellen der Justiz Sachsen-Anhalts

Hier finden Sie aktuelle Pressemitteilungen der Pressestellen der Gerichte und Staatsanwaltschaften des Landes Sachsen-Anhalt

Pressemitteilungen der Justiz

(VG MD) Klageverfahren Ernst August Prinz von Hannover gegen das Landesverwaltungsamt

05.08.2004, Magdeburg – 7

  • Verwaltungsgericht Magdeburg

 

 

 

Verwaltungsgericht Magdeburg - Pressemitteilung Nr.: 007/04

 

Magdeburg, den 3. August 2004

 

(VG MD) Klageverfahren Ernst August Prinz von Hannover gegen das Landesverwaltungsamt

 

Wie bereits mit der Pressemitteilung vom 08.07.2003 informiert, hat Herr Ernst August, Prinz von Hannover, am 13.01.2003 Klage (Az.: 5 A 173/03 MD) gegen das Landesverwaltungsamt, Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen, erneut Klage erhoben, mit der er sich allein gegen die Ablehnung seines Antrages durch das Landesverwaltungsamt wendet, das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren nach dem Vermögensgesetz wieder aufzugreifen.

über den mit der Klage verfolgten Anspruch, da Verfahren wieder aufzugreifen, nicht über die Rückgabe einelner Vermögenswerte, wird nunmehr am Freitag, d. 20.08.2004, 10.00 Uhr, Saal 1, vor dem Einzelrichter der Kammer verhandelt.

Darauf, ein bereits abgeschlossenes Verfahren wieder aufzugreifen, besteht u. a. dann ein Anspruch, wenn neue Erkenntnismittel vorliegen, die zu einer günstigeren Entscheidung als in dem abgeschlossenen Restitutionsverfahren führen könnten. Insoweit macht der Kläger geltend, ihm lägen nunmehr Unterlagen vor, die das Bestehen eines sowjetischen Enteignungsverbots belegten. Dies gehe aus einem Schreiben des Staatsarchivs der Russischen Förderation vom 30.08.2001 und des Generalstaatsanwaltschaft vom 07.09.2001 an den Vorsitzenden des Komitees für Informationspolitik der Staatsduma der Russischen Förderation hervor.

Das Landesverwaltungsamt hat nach weiterer Aufklärung des vorgetragenen Sachverhalts den Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens mit der Begründung abgelehnt, die geltend gemachten Gründe ergäben nicht das Vorliegen eines Enteignungsverbotes, da das Staatsarchiv der Russischen Förderation mitgeteilt habe, dass eine der Enteignung entgegen stehende "Liste B" dort nicht vorliege und er sich auf das vorgelegte Schreiben des Staatlichen Archivs der Russischen Förderation vom 30.08.2001 an den Vorsitzenden des Komitees für Informationspolitik der Staatsduma der Russischen Förderation nicht berufen könne. Dieses "entspreche nicht der Wirklichkeit und stelle eine Fälschung dar".

Nach Erhebung der Klage hat sich das Verwaltungsgericht Magdeburg im Juli 2003 an das Auswärtige Amt mit der Frage gewandt, ob entgegen anderslautender Erkenntnisse in zurückliegenden Jahren russische Stellen nunmehr doch Auskünfte aus Archiven erteilen würden. Diese Frage hat das Auswärtige Amt unter Berufung auf den Leiter der Informationsabteilung des Staatlichen Archivs der Russischen Förderation mit Einschränkungen bejaht. Dem Auswärtigen Amt wurden sodann im September 2003 vom Kläger eingereichte Unterlagen vorgelegt; zudem wurde weitere Auskünfte erbeten. Das Außenministerium der Russischen Förderation teilte dem Auswärtigen Amt über die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Moskau am 09.04.2004 mit, dass das Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft vom 07.09.2001 "keinerlei Erwähnung der von einem deutschen Gericht verhandelten Verwaltungssache enthalte und keinerlei Möglichkeit biete, von ihm bei dem Verwaltungsverfahren Gebrauch zu machen".

Aufgrund dieses Sachverhalts wird das Gericht zu beurteilen haben, ob das Restitutionsverfahren des Klägers wiederaufgenommen werden muss.

 

Hinweis:

Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, wie bereits oben angeführt, nicht die Rückgabe einzelner Vermögenswerte. Allein die Rechtsfrage, ob neue Erkenntnisse vorliegen, die einen Anspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens begründen, wird das Gericht zu entscheiden haben. Erst wenn dem Kläger dieser Anspruch zusteht, wird zu entscheiden sein, ob er dem Grunde nach berechtigt ist, die Rückgabe von Vermögenswerten zu verlangen. Denn das Verfahren nach dem Vermögensgesetz ist grundsätzlich zweistufig angelegt. Zunächst wird gerade bei umfangreichen Rückübertragungsansprüchen die Berechtigung (dem Grunde nach) festgestellt, mithin ob derjenige bzw. seine Vorfahren überhaupt einer vom Vermögensgesetz erfassten Schädigung ausgesetzt war. Erst danach wird geprüft, ob die begehrten Vermögenswerte rückübertragen werden können oder ob dem sog. Ausschlussgründe entgegen stehen, was dann ggf. einen Entschädigungsanspruch auslösen kann.

 

Uwe Haack

Pressesprecher

 

 

 

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