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Pressemitteilungen der Justiz
(LVerfG LSA) Die Eingemeindungen
der Gemeinden Leitzkau, Ladeburg und Dornburg in die Stadt Gommern und die
Eingemeindungen der Gemeinden Brambach und Rodleben in die Stadt Dessau sind
verfassungsgemäß.
13.06.2006, Dessau-Roßlau – 5
- Landesverfassungsgericht
Landesverfassungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung
Nr.: 005/06
Landesverfassungsgericht des
Landes Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 005/06
Magdeburg, den 13. Juni 2006
(LVerfG LSA) Die Eingemeindungen
der Gemeinden Leitzkau, Ladeburg und Dornburg in die Stadt Gommern und die
Eingemeindungen der Gemeinden Brambach und Rodleben in die Stadt Dessau sind
verfassungsgemäß.
Durch Urteil vom heutigen Tag hat das
Landesverfassungsgericht entschieden,
dass die Eingemeindungsgesetze vom 21.12.2004 durch das die genannten Gemeinden aus dem Landkreis
Anhalt-Zerbst in andere Gebietskörperschaften
eingegliedert wurden, verfassungsgemäß sind.
Durch das Gesetz über die Eingemeindungen in die
Stadt Gommern vom 21.12.2004 werden die Gemeinden Leitzkau, Ladeburg und
Dornburg in die Stadt Gommern eingemeindet; die erweiterte Stadt Gommern wird
dem Landkreis Jerichower Land zugeordnet. Durch das zweite Eingemeindungsgesetz
vom 21.12.2004 werden die Gemeinden Brambach und Rodleben in die kreisfreie
Stadt Dessau eingemeindet. Der Landkreis Anhalt-Zerbst, dem die betroffenen Gemeinden
vor diesen Eingemeindungen angehörten, sieht in den Gesetzen insbesondere wegen
der von ihm angenommenen Auswirkungen auf die Kreisgebietsreform
eine Verletzung seines Rechts auf kommunale Selbstverwaltung.
Der Entscheidung liegen im
Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
Das Anhörungsrecht des Landkreises Anhalt-Zerbst ist nicht verletzt. Die Anhörung
muss in einem zeitlichen Rahmen erfolgen, der sowohl dem Anzuhörenden Zeit zur
Vorbereitung als auch dem Anhörenden gegebenenfalls Zeit zur Reaktion auf das
Ergebnis der Anhörung belässt. Dies ist bei den Eingemeindungen in die Stadt
Gommern der Fall gewesen. Bei den Eingemeindungen in die Stadt Dessau war der
Zeitraum hingegen zu kurz. Der Anhörungsverstoß wirkt sich indes nicht aus,
weil der Landkreis nichts geltend gemacht hat,
was von Rechts wegen dem Gesetzgeber Veranlassung
hätte bieten können, vom Erlass des Eingemeindungsgesetzes abzusehen.
Die Eingemeindungen und die hier
nicht erfasste spätere Kreisgebietsreform sind zwei selbständige Verfahren.
Dabei bestehen für die Frage, ob zuerst die gemeindliche Ebene oder zuerst die
Kreisebene oder beides im Zusammenhang neu
gestaltet werden soll, keine verfassungsrechtlichen Vorgaben. Dementsprechend
musste der Gesetzgeber sich nicht mit dem Für und Wider der Kreisgebietsreform
auseinandersetzen, sondern hatte nur die
örtlichen Belange der Gemeinden gegen die
überörtlichen Belange des Landkreises Anhalt-Zerbst abzuwägen.
Der Gesetzgeber hat bei strukturellen
Neugliederungen einen politischen Gestaltungsspielraum, den das
Verfassungsgericht zu respektieren hat. Eine unzureichende Abwägung oder
Verstöße gegen das Gemeinwohlgebot, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit oder
das Willkürverbot liegen nicht vor.
Durch die Eingemeindungen in die
Stadt Gommern entstand eine Gemeinde mit der angestrebten Mindesteinwohnerzahl
von 8.000 Einwohnern, wodurch diese dauerhaft in die Lage versetzt wurde, ihrer
Funktion als Grundzentrum gerecht zu werden. Die Eingemeindungen nach Gommern
entsprechen auch dem durch Bürgeranhörungen vermittelten Willen der betroffenen
Bürger.
Die Kreiszuordnung zum Landkreis
Jerichower Land ergibt sich daraus, dass der überwiegende Flächenanteil wie
auch der überwiegende Einwohneranteil der vergrößerten Stadt Gommern im
Landkreis Jerichower Land liegt.
Die in das Gesetzgebungsverfahren
eingestellten Erwägungen über Dessau als wirtschaftliches und kulturelles
Zentrum für die Gemeinden Rodleben und Brambach sowie die in diesem Sinne
erklärte Freiwilligkeit des Beitritts sind ebenfalls verfassungsrechtlich nicht
zu beanstanden.
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