Aktuelles aus den Pressestellen der Justiz Sachsen-Anhalts
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Pressemitteilungen der Justiz
(LVerfg LSA) Die
Finanzausgleichsumlage (§ 19a Finanzausgleichsgesetz) ist in ihrer derzeitigen
Ausgestaltung nicht mit der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung in der
Landesverfassung von Sachsen ? Anhalt vereinbar.
13.06.2006, Dessau-Roßlau – 6
- Landesverfassungsgericht
Landesverfassungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung
Nr.: 006/06
Landesverfassungsgericht des
Landes Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 006/06
Magdeburg, den 13. Juni 2006
(LVerfg LSA) Die
Finanzausgleichsumlage (§ 19a Finanzausgleichsgesetz) ist in ihrer derzeitigen
Ausgestaltung nicht mit der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung in der
Landesverfassung von Sachsen ¿ Anhalt vereinbar.
Durch Urteile vom heutigen Tag hat
das Landesverfassungsgericht entschieden,
dass § 19a des Finanzausgleichsgesetzes des Landes vom 21.12.2004 in seiner derzeitigen Fassung mit der
Landesverfassung nicht vereinbar ist.
§ 19a sieht vor, dass kreisangehörige Gemeinden, deren Steuerkraftmesszahl ihre Bedarfsmesszahl um
mehr als 50 % übersteigt, 30 % des über diesem Grenzwert liegenden
Betrages als Finanzausgleichsumlage abführen. Die
Umlage wird dem Ausgleichsstock zugeführt, aus dem Gemeinden zum Ausgleich
außer-gewöhnlicher Belastungen und Notlagen im Haushalt Zuweisungen erhalten
können. Gegen diese Vorschrift haben zwei Gemeinden Kommunalverfassungsbeschwerde
erhoben, mit der sie die Verletzung ihres kommunalen Selbstverwaltungsrechts,
insbesondere ihres Anspruches auf finanzielle
Mindestausstattung, geltend machen. Mit der Umlage, bei deren Berechnung auf fiktive
Hebesätze sowie auf Gewerbesteueraufkommen abgestellt werde, das bereits bundesrechtlich
abgeführt werden müsse, werde ihnen im Ergebnis mehr genommen als sie Einnahmen
erzielten.
Der Entscheidung liegen im
Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
Ein verfassungswidriger Eingriff in
die kommunale finanzielle Selbstverwaltung liegt nicht
schon darin, dass das Land von einer Gruppe reicher Gemeinden
überhaupt eine Umlage erhebt und den Ertrag zur Stützung armer Gemeinden
verwendet. Ein solcher interkommunaler Finanzausgleich
ist vielmehr durch Art. 88 der Landesverfassung gedeckt. Es ist anerkannt, dass eine landesgesetzliche Umlage auch zum Ausgleich der allgemeinen
Finanzkraft oder für besondere
Aufwendungen erhoben werden darf. Notwendig ist allein, dass das Aufkommen aus
der Umlage im kommunalen Raum verbleibt.
Die gegenwärtig geregelte Finanzausgleichsumlage ist indessen mit dem Recht auf
kommunale Selbstverwaltung in der derzeitigen Ausgestaltung nicht vereinbar,
weil das Finanzausgleichsgesetz keine Vorsorge
dagegen trifft, dass eine kreisangehörige Gemeinde im Einzelfall über die
verfassungsrechtlichen Grenzen hinaus abgeschöpft oder sie in eine Position
nivelliert wird, welche sie im Vergleich zu den verschonten Gemeinden erheblich
schlechter stellt.
Die Gefahr eines übermäßigen Eingriffs
in die kommunale Finanzhoheit entsteht, weil sich bei der
Berechnung der Finanzausgleichsumlage die fiktiven Hebesätze und/oder die
Anrechnung auch der Gewerbesteuerumlage und/oder die Kumulation von Umlagen im
Einzelfall negativ auswirken können.
Eine Vorsorge gegen diese Gefahr muss
das Gesetz selbst regeln oder wenigstens die Ermächtigung schaffen, im
Einzelfall der Grenzüberschreitung von der Erhebung der Finanzausgleichsabgabe
abzusehen oder sie zu mindern.
Der Landesgesetzgeber kann dem
gesetzgeberischen Defizit auf verschiedene Weise begegnen: Er kann eine entsprechende Ausnahmeregelung in das Gesetz
aufnehmen, den Berechnungsmodus verändern oder die Abgabe ganz abschaffen. Dies bleibt seinem gesetzgeberischen
Gestaltungsspielraum überlassen.
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