Aktuelles aus den Pressestellen der Justiz Sachsen-Anhalts
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Pressemitteilungen der Justiz
(OVG LSA) Die Entscheidungen der
Schiedsstellen über die Festsetzung der Mietanteile, die im Rahmen von
Pflegesätzen als Investitionskosten der Pflegeeinrichtung auf die
Pflegebedürftigen pflegetäglich umgelegt werden dürfen und bei bedürftigen
Heimbewohnern von den Sozialhilfeträgern zu erstatten sind, sind rechtlich
nicht zu beanstanden.
28.06.2006, Magdeburg – 8
- Oberverwaltungsgericht
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung
Nr.: 008/06
Oberverwaltungsgericht des Landes
Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 008/06
Magdeburg, den 23. Juni 2006
(OVG LSA) Die Entscheidungen der
Schiedsstellen über die Festsetzung der Mietanteile, die im Rahmen von
Pflegesätzen als Investitionskosten der Pflegeeinrichtung auf die
Pflegebedürftigen pflegetäglich umgelegt werden dürfen und bei bedürftigen
Heimbewohnern von den Sozialhilfeträgern zu erstatten sind, sind rechtlich
nicht zu beanstanden.
Dies hat das
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt mit Urteilen vom 22. Juni 2006
(Az. 3 L 174, 175, 176 und 177/04) entschieden. Die von den Schiedsstellen
festgesetzten Mietanteile werden den sozialhilferechtlichen Anforderungen
gerecht, wonach die berücksichtigungsfähigen Investitionskosten einer
bedarfsgerechten Hilfe in den Pflegeeinrichtungen nicht entgegenstehen dürfen,
aber auch leistungsgerecht sein müssen sowie den Grundsätzen der
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu entsprechen haben. Die Kläger
(Einrichtungsträger) vermochten mit ihrer Auffassung, die umlagefähigen
Mietkosten dürften nicht hinter den Kosten zurückbleiben, die auch Eigentümer
von Pflegeeinrichtungen als investive Kosten in die Pflegesätze einstellen
könnten, nicht durchzudringen. Ein höherer Mietanteil ist auch nicht im
Hinblick darauf gerechtfertigt, dass der Eigentumserwerb bzw. die Errichtung
von Pflegeeinrichtungen durch Landesmittel regelmäßig gefördert wird und
dadurch die investiven Kosten geringer sind. Für die Festlegung eines angemessenen Miet anteils im Pflegesatz ist erforderlich, dass ein Vergleich mit anderen vergleichbaren Einrichtungen mit gemieteten Anlagen vorgenommen wird, wobei es auf die
Mietkosten, die von den übrigen Einrichtungsträgern aufgrund einer Vereinbarung
mit den Sozialhilfeträgern oder einer Entscheidung durch die Schiedsstelle in
die Pflegesätze eingestellt worden sind, ankommt. Damit richtet sich der
berücksichtigungsfähige Mietanteil im Pflegesatz nach einem sog. Marktpreis,
der sich auf der Grundlage der von den Einrichtungsträgern erbrachten
Leistungen und geforderten Entgelte, mithin aufgrund von Angebot und Nachfrage
ergibt.
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