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Pressemitteilungen der Justiz
(OVG LSA) Der Regionale
Entwicklungsplan für die Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg (REP) vom
07.10.2005 lässt hinsichtlich der Ausweisung von Vorrang- und Eignungsgebieten
für Windenergieanlagen keine Mängel erkennen.
28.06.2006, Magdeburg – 10
- Oberverwaltungsgericht
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung
Nr.: 010/06
Oberverwaltungsgericht des Landes
Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 010/06
Magdeburg, den 28. Juni 2006
(OVG LSA) Der Regionale
Entwicklungsplan für die Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg (REP) vom
07.10.2005 lässt hinsichtlich der Ausweisung von Vorrang- und Eignungsgebieten
für Windenergieanlagen keine Mängel erkennen.
Dies
hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt mit Urteil vom
22.06.2006 (Az: 2 L 23/04) entschieden.
In
diesem Verfahren begehrt die Klägerin die Baugenehmigung für die Errichtung von
zwei Windenergieanlagen auf Grundstücken in der Gemarkung Lebien außerhalb von
Eignungsgebieten für Windenergieanlagen. Die Ablehnung der Baugenehmigung
begründete der Landkreis Wittenberg im Januar 2002 auch damit, dass die geplanten Standorte nicht innerhalb eines Eignungsgebiets für Windenergieanlagen des Regionalen
Entwicklungsprogramms für den Regierungsbezirk Dessau lägen. In einem Urteil
vom November 2004 (2 K 144/01), das in Fachkreisen viel Aufsehen erregt hatte,
hatte das Oberverwaltungsgericht entschieden, dass das alte Regionale
Entwicklungsprogramm für den Regierungsbezirk Halle vom 21.03.2000 nichtig ist.
Dies galt auch in Folge für die Programme der ehemaligen Regierungsbezirke
Magdeburg und Dessau.
Zwischenzeitlich
hat der Planungsverband Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg einen Regionalen
Entwicklungsplan erarbeitet. Zu diesem neuen REP entschied das
Oberverwaltungsgericht nunmehr im Urteil vom 22.06.2006, dass dieser Plan keine wirksamkeitshindernden formellen oder materiellen Mängel erkennen lässt. Das
Oberverwaltungsgericht sah sich bei seiner Entscheidung allerdings nicht dazu
verpflichtet, den REP gleichsam ungefragt vollumfänglich unter allen denkbaren
formellen und materiellen Gesichtspunkten zu prüfen. Vielmehr berücksichtigte
es in erster Linie nur die von der Klägerin im Berufungsverfahren gegen die
Wirksamkeit den REP vorgebrachten Einwände und beschränkte sich im Übrigen auf
eine Offensichtlichkeitskontrolle.
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