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Pressemitteilungen der Justiz
(OVG LSA) Die Entscheidung, das
Gebiet des ehem. Militärflugplatzes Zerbst nicht als Eignungsgebiet für
Windenergieanlagen auszuweisen, wird im Rahmen eines Eilverfahren vom OVG
Sachsen-Anhalt nicht beanstandet.
06.07.2006, Magdeburg – 11
- Oberverwaltungsgericht
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung
Nr.: 011/06
Oberverwaltungsgericht des Landes
Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 011/06
Magdeburg, den 6. Juli 2006
(OVG LSA) Die Entscheidung, das
Gebiet des ehem. Militärflugplatzes Zerbst nicht als Eignungsgebiet für
Windenergieanlagen auszuweisen, wird im Rahmen eines Eilverfahren vom OVG
Sachsen-Anhalt nicht beanstandet.
Dies entschied der 2. Senat des
Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 05.07.2006 (2 R
154/06).
Hintergrund dieses Verfahrens ist
folgender: Ein Unternehmen, das sich mit der Realisierung und Projektierung von
Windenergieanlagen beschäftigt, hat bei den zuständigen Behörden die
Genehmigung für die Errichtung von 24 WEA auf dem ehemaligen russischen
Militärflugplatz Zerbst beantragt. Diese Anträge sind noch offen. Am 07.10.
2005 hat die Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Dessau einen neuen Regionalen
Entwicklungsplan beschlossen. Dieser Plan weist für das Gelände des ehemaligen
Militärflugplatzes Zerbst weder ein Vorrang- noch ein Eignungsgebiet für Windenergieanlagen aus. Das Windenergieunternehmen hat den Plan sowohl in einem Normenkontrollverfahren als
auch im Eilrechtschutz angegriffen. Mit Beschluss vom 04.07.2006 hat das
Oberverwaltungsgericht den Eilantrag jetzt abgelehnt. Das Gericht begründete
seine Entscheidung dazu im wesentlichen wie folgt: Die Entscheidung des
Regionalen Planungsverbands, den ehemaligen Militärflugplatz nicht für die
Errichtung von Windenergieanlagen, sondern weiterhin als Landeplatz auszuweisen, ist nicht offenkundig abwägungsfehlerhaft. Es erscheint plausibel, ein
schon früher als Flugplatz genutztes Gelände auch künftig als Flugplatz zu
nutzen oder sich diese Nutzungsmöglichkeit auch für die Zukunft offen zu
halten, auch wenn sich die Nutzung einer solchen ¿Konversionsfläche¿ als
Eignungsgebiet anbieten sollte. Der vom Planungsverband weiter vorgetragene
Gesichtspunkt, der Windpark ¿Straguth¿ sei bereits durch Bebauungsplan festgesetzt und der Windpark ¿Meinsdorfer Weg¿ bereits genehmigt, so dass mit der Ausweisung
eines (weiteren) Eignungsgebiets auf dem (ehemaligen) Flugplatzgelände zwischen
diesen Standorten der erforderliche Abstand zwischen Windparks von 5 km nicht
eingehalten werde, kann nicht als sachfremd angesehen werden.
Mit Urteil vom 22.06.2006 (2 L
23/04) hatte das Oberverwaltungsgericht bereits entschieden, dass der Regionale
Entwicklungsplan für die Region Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg vom 07.10.2005
auch sonst hinsichtlich der Ausweisung von Vorrang- und Eignungsgebieten für
Windenergieanlagen keine Mängel erkennen lasse.
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