Aktuelles aus den Pressestellen der Justiz Sachsen-Anhalts
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Pressemitteilungen der Justiz
(LSG LSA) Wann ist ein Unfall auf
dem Arbeitsweg gesetzlich unfallversichert?
27.12.2006, Halle (Saale) – 11
- Landessozialgericht
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 011/06
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt
- Pressemitteilung Nr.: 011/06
Halle, 18. Dezember 2006
(LSG LSA) Wann ist ein Unfall auf
dem Arbeitsweg gesetzlich unfallversichert?
Die allein von Arbeitgebern finanzierte Gesetzliche
Unfallversicherung tritt für Gesundheitsschäden ein, die ein Beschäftigter
durch seine Arbeitstätigkeit erleidet. Zu den Leistungen gehören die
medizinische und berufliche Rehabilitation, Unfallrenten sowie
Hinterbliebenenrenten. Geschützt ist auch der direkte Weg von der Wohnung zur
Arbeitsstätte und zurück, wenn er in einem inneren sachlichen Zusammenhang mit
der Beschäftigung steht und nicht eigenwirtschaftlichen Interessen dient. Das
Aufsuchen der Wohnung ist nämlich zur Erholung von der Arbeit notwendig. Was aber
gilt, wenn sich ein Unfall auf einem Umweg oder bei der Anreise von einem
anderen Ort als der Wohnung ereignet? Mit dieser Frage hatte sich das
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt unlängst in zwei Entscheidungen zu befassen,
die auf Grund von Verkehrsunfällen einen tragischen Ausgang nahmen.
Im ersten Fall war der im Harz wohnhafte
Versicherte mit seinem Motorrad auf dem Heimweg tödlich verunglückt. Die
gewählte Route auf einer kurvigen Nebenstraße war zwar doppelt so lang wie die
direkte Strecke quer durch die Stadt Wernigerode. Allerdings war die Fahrzeit
auf Grund der dortigen Baustellen und Ampelanlagen gleich lang. Hier bestanden
nach Auffassung des Gerichts einleuchtende Gründe für die Wahl eines Umweges,
da Fahrzeit und Fahrqualität erheblich günstiger waren. Ein innerer sachlicher
Zusammenhang mit der Beschäftigung lag noch vor, so dass die Hinterbliebenen
Rentenleistungen beanspruchen können ( Landessozialgericht Sachsen-Anhalt,
Urteil vom 15. November 2006 - L 6 U 118/04 ).
Im zweiten Fall zog sich die in der Altmark
wohnhafte und beschäftigte Klägerin auf dem Rückweg von einem Familienbesuch in
Nordrhein-Westfalen zur Arbeitsstelle schwere Verletzungen zu. Hier konnte das
Gericht einen inneren sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit
nicht feststellen. Im Vordergrund stand vielmehr das eigenwirtschaftliche
Interesse des Verwandtschaftsbesuchs. Darüber hinaus war die Grenze des
Versicherungsschutzes überschritten. Angesichts der Entfernung von 250 km zum
Arbeitsort war das Wegerisiko nicht mehr angemessen. Der Rückweg gehörte nicht
zu den vom Arbeitgeber zu vertretenden Risiken. Daher musste die Anerkennung
als Arbeitsunfall versagt bleiben (Landessozialgericht Sachsen-Anhalt,
Urteil vom 15. November 2006 - L 6 U 157/04) .
Impressum:
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E-Mail: pressestelle@lsg-hal.justiz.lsa-net.de
Impressum:Landessozialgericht Sachsen-AnhaltPressestelleThüringer Straße 1606112 Halle (Saale)Tel: 0345 220-2122 Fax: 0345 220-2103 und -2104 Mail: presse.lsg@justiz.sachsen-anhalt.deWeb: www.lsg.sachsen-anhalt.de