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Aktuelles aus den Pressestellen der Justiz Sachsen-Anhalts

Hier finden Sie aktuelle Pressemitteilungen der Pressestellen der Gerichte und Staatsanwaltschaften des Landes Sachsen-Anhalt

Pressemitteilungen der Justiz

(LG DE) Sitzungen in Strafsachen im Landgericht Dessau im Monat Januar

28.12.2006, Dessau-Roßlau – 1

  • Landgericht Dessau-Roßlau

 

 

 

Landgericht Dessau - Pressemitteilung Nr.: 001/07

 

Dessau, den 28. Dezember 2006

 

(LG DE) Sitzungen in Strafsachen im Landgericht Dessau im Monat Januar

Im Monat Januar finden vorbehaltlich kurzfristiger änderungen am Landgericht Dessau folgende Hauptverhandlungen statt:

1.

Bereits am 04.01.2007 beginnt die 7. Strafkammer um 11:00 Uhr ein Berufungsverfahren (AZ: 7 Ns 285/06). Angeklagt ist eine 51 Jahre alte, mehrfach ¿ auch einschlägig - vorbestrafte Frau, die von dem Amtsgericht Dessau wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt worden war. Sie soll im Zeitraum vom 27.02.2006 bis 08.04.2006 in vier Fällen Waren von jeweils geringem Wert in Kaufhäusern entwendet haben, ohne diese gezahlt zu haben. Eine Tat lag zeitlich erst drei Monate nach einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe zu vier Monaten ohne Bewährung. Strafmildernd war vom Amtsgericht berücksichtigt worden, dass die Angeklagte jeweils bei Tatbegehung unter Alkoholeinfluss gestanden haben soll.

2.

Am 08.01.2007 hat sich die 7. Strafkammer (AZ: 7 Ns 315/06) mit einer Berufung sowohl des Angeklagten als auch der Staatsanwaltschaft Dessau gegen ein Urteil des Schöffengerichts Bernburg auseinander zu setzen. Durch Urteil vom 21.09.2006 war der achtundzwanzigjährige Angeklagte, der sich zur Zeit in Haft befindet, wegen gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Haschisch und Cannabisharz) in 22 Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt worden. Das Handy, das der Angeklagte zu Tatabsprachen, d.h. insbesondere zur Vereinbarung von übergabezeit und ¿ ort verwendet haben soll, wurde eingezogen. Der Angeklagte hat allenfalls Eigenkonsum eingeräumt, nicht jedoch das Handeln mit den Betäubungsmitteln. Die Fortsetzung des Verfahrens ist für den 17.01.2007, 9:00 Uhr geplant.

3.

Darüber hinaus hat sich vor der 7. Strafkammer am 09.01.2007, 9:00 Uhr, ein Dreiundzwanzigjähriger wegen Körperverletzung und fahrlässigen Vollrauschs zu verantworten (AZ: 7 Ns 290/06). Sowohl er, als auch die Staatsanwaltschaft, als auch der Geschädigte der Körperverletzungshandlung als Nebenkläger haben gegen ein Urteil des Amtsgerichts Bernburg Berufung eingelegt. Das Amtsgericht hatte den Angeklagten wegen des mehrfachen Einschlagens auf den Nebenkläger, einem Freund des Angeklagten, am 20.02.2005 ¿ nachdem dieser dem Angeklagten zuvor einen Schlag versetzt hatte - sowie des versehentlichen Schlagens mit einem Bierglas ins Gesicht eines weiteren Geschädigten in einer Diskothek am 06.01.2005 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Monaten und zwei Wochen verurteilt. Der Angeklagte soll bei Tatbegehung eine Blutalkoholkonzentration von 1,72 g %o bzw. 2,41 g %o gehabt haben. Dies führte hinsichtlich der Tat vom 20.02.2005 zu einer Strafmilderung gemäß § 21 StGB, hinsichtlich der Tat vom 06.01.2005 aufgrund der Anwendung von § 20 StGB bezüglich der Körperverletzungshandlung zur Strafbarkeit wegen eines fahrlässigen Vollrauschs gem. § 323 a StGB, da dem Angeklagten, so das Amtsgericht, seine Neigung zu Körperverletzungshandlungen im alkoholisierten Zustand bekannt sei.

Die Fortsetzung dieses Verfahrens ist für den 19.01.2007, 9:00 Uhr, geplant.

Die 7. Strafkammer setzt ihren Sitzungstag sodann um 13:00 Uhr mit einer Verhandlung über die Berufung eines Angeklagten gegen ein Urteil des Amtsgerichts Bitterfeld fort (AZ: 7 Ns 280/06). Der Strafrichter des Amtsgerichts Bitterfeld hatte den Angeklagten am 16.08.2006 wegen gefährlicher Körperverletzung und Dienstflucht zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Dem Angeklagten wird zur Last gelegt, am 01.02.2006 gegen 16:00 Uhr anlässlich eines Umzugs und eines damit verbundenen Streits seine Mutter mit einem Handtuch gewürgt zu haben, die hierdurch eine 2 cm große Schürfwunde erlitten habe. Zudem sei der Angeklagte im Zeitraum vom 02.01.2006 bis 15.03.2006 seiner Einberufung zum Zivildienst nicht nachgekommen. Hinsichtlich des Würgens war der Angeklagte nicht geständig.

4.

Am 10.01.2007 finden mehrere Verhandlungen vor der 3. Strafkammer statt.

Den Auftakt bildet um 9:00 Uhr eine Berufungsverhandlung hinsichtlich eines Urteils des Amtsgerichts Dessau vom 27.02.2006 (AZ: 3 Ns 167/06). Ein mehrfach auch wegen Vermögensdelikten vorbestrafter 36-Jähriger war wegen Hehlerei zweier Spülmaschinen im Jahre 2004 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt worden. Da die Tatzeitpunkte in den Zeitraum einer laufenden Bewährung fielen, wurde die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt.

Der Sitzungstag wird um 11:30 Uhr mit einem Verfahren (AZ: 3 Ns 173/06) gegen einen geständigen, gleichwohl berufungsführenden, 34-Jährigen fortgesetzt, den das Amtsgericht Dessau am 15.03.2006 wegen Diebstahls von 2,7 t Schotter (Gesamtwert ca. 21,60 ¿) zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, ausgesetzt zur Bewährung, verurteilt hatte. Der Angeklagte ist einschlägig vorbestraft.

Den Abschluss bildet um 13:45 Uhr die überprüfung eines Urteils des Amtsgerichts Bitterfeld (AZ des LG: 3 Ns 221/06). Dieses hatte einen 48-Jährigen wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt. Der Angeklagte soll im Rahmen der Versteigerung eines Pkw wider besseren Wissens falsche Angaben gemacht haben, um einen höheren Erlös für das Fahrzeug zu erzielen, was auch gelungen sei.

Ab 10:00 Uhr ist von der 2. Strafkammer die Fortsetzung der Verhandlung wegen Kindstötung gegen eine 20¿Jährige aus Klieken geplant.

5.

Vor der 7. Strafkammer findet am 11.01.2006, 9:00 Uhr, eine Verhandlung über die Berufung eines wegen Betruges zu einer Geldstrafe Verurteilten statt (AZ: 7 Ns 289/06). Der Angeklagte soll als Geschäftsführer eines Unternehmens Räumlichkeiten angemietet haben, ohne hierfür die Miete entrichten zu wollen und nicht entrichtet zu haben. Vor dem Amtsgericht Wittenberg hat er den Tatvorwurf bestritten.

Um 13.00 Uhr findet eine weitere Verhandlung vor der 7. Strafkammer statt (AZ: 7 Ns 229/06). Dem Angeklagten wird vorgeworfen, gegen das Aufenthaltsgesetz verstoßen zu haben, indem er ohne Genehmigung der Ausländerbehörde die Landesgrenzen übertreten haben soll. Das Amtsgericht hatte den zuvor bereits mehrfach zu Geldstrafen verurteilten 24-Jährigen zu einer dreimonatigen Freiheitsstrafe, ausgesetzt zur Bewährung, verurteilt.

6.

Vor der 3. Strafkammer hat sich am 15.01.2007, 9:00 Uhr, ein 32 Jahre alter Mann wegen Unterschlagung und Untreue zu verantworten (AZ: 3 Ns 211/06). Das Amtsgericht Köthen hatte den Angeklagten am 19.04.2006 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, da er als Mitarbeiter eines Autohauses bzw. anschließend als Filialleiter eines Discounters im Februar/September 2004 Geldbeträge von insgesamt 16.800 ¿ unterschlagen bzw. veruntreut haben soll. Gegen dieses Urteil haben sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt.

7.

Mit einem vom Oberlandesgericht Naumburg aufgrund einer Revision im Hinblick auf den Strafausspruch aufgehobenen und zurückverwiesenen Verfahren gegen einen 33¿Jährigen und eine 49-Jährige wegen falscher uneidlicher Aussage bzw. Meineides befasst sich am 16.01.2007, 9:00 Uhr, die 1. Strafkammer (AZ: 1 Ns 3/06). Das Jugendschöffengericht des Amtsgerichts Zerbst hatte die Angeklagten wegen der Tatvorwürfe frei gesprochen. Die 2. Strafkammer des Landgerichts sah es in der Berufungsverhandlung jedoch als erwiesen an, dass die Angeklagten in einer Hauptverhandlung vom 21.05.2003 vor dem Amtsgericht Zerbst hinsichtlich der Art der Beteiligung des männlichen Angeklagten bewusst falsch ausgesagt hätten, wobei die 49-Jährige einen Eid auf ihre Aussage geleistet hatte, und verurteilte die Angeklagten zu einer Geldstrafe bzw. zu sieben Monaten Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Oberlandesgericht hat in seinem Zurückverweisungsbeschluss ausgeführt, das Landgericht habe den Rechtssatz "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Angeklagten), hier das Vorliegen des sog. Aussagenotstandes i.S.v. § 157 Abs. 1 StGB, zugunsten des Angeklagten nicht ausreichend berücksichtigt und daher eine Strafrahmenmilderung zu Unrecht abgelehnt. Hinsichtlich der weiblichen Angeklagten seien ebenfalls Strafmilderungsgründe nicht berücksichtigt worden.

Eine weitere Berufungsverhandlung hat die 1. Strafkammer um 13:00 Uhr vorgesehen (AZ: 1 Ns 17/06). Durch Urteil des Amtsgerichts Köthen vom 21.03.2006 war der Einspruch des Angeklagten gegen einen gem. § 408 a StPO erlassenen Strafbefehl wegen uneidlicher Falschaussage verworfen worden, so dass der Angeklagte zur Zahlung einer Geldstrafe verurteilt ist.

8.

Wegen Betruges hat sich am 17.01.2007, 9:00 Uhr, eine 26-Jährige vor der 3. Strafkammer im Rahmen eines Berufungsverfahrens zu verantworten (AZ: 3 Ns 223/06). Ihr wird vorgeworfen, eine Rechtsanwältin für einen Zivilprozess beauftragt zu haben, ohne deren Vergütungsanspruch erfüllen zu wollen und erfüllt zu haben. Das Amtsgericht Wittenberg hat die einschlägig vorbestrafte Angeklagte zu einer Geldstrafe verurteilt.

Ebenfalls um 9:00 Uhr verhandelt die 2. Strafkammer (AZ: 2 Ns 72/05) über eine Berufung eines Heranwachsenden gegen ein Urteil des Amtsgerichts ¿ Jugendschöffengericht - Bernburg vom 27.10.2005. Dem Angeklagten wird vorgeworfen, einem Mitfahrenden während der Fahrt in einem Linienbus mehrfach mit der Faust ins Gesicht geschlagen zu haben. Der Geschädigte soll hierdurch eine Gesichtskontusion, ein Brillenhämatom sowie Prellungen und Hämatome am linken Oberarm und am rechten Handgelenk erlitten haben. Unter Einbeziehung einer weiteren Jugendstrafe von acht Monaten hatte das Amtsgericht eine Einheitsjugendstrafe von elf Monaten verhängt.

Um 13:00 Uhr setzt die 3. Strafkammer ihren Sitzungstag fort. Sie verhandelt ein Berufungsverfahren (AZ: 3 Ns 182/06) gegen ein Urteil des Amtsgerichts Dessau, das den Angeklagten wegen Beleidigung und Körperverletzung unter Einbeziehung zweier weiterer Urteile zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 5 Monaten verurteilt hatte. Aktuell wird dem 36-Jährigen vorgeworfen, am 06.05.2005 gegenüber zwei Polizeibeamten "Fotzen, Birnen, Blödmänner, Weihnachtsmänner" geäußert zu haben. Eine anschließend durchgeführte Messung der Blutalkoholkonzentration hatte einen Wert von 2,37 Promille ergeben. Dies nahm das Amtsgericht zum Anlass, eine Strafmilderung gem. § 21 StGB zu prüfen, lehnte diese aber letztlich ab, da dem Angeklagten die möglichen strafbaren Verhaltensweisen seines Alkoholkonsums bekannt gewesen seien. Am 12.11.2005 soll er außerdem einem Angetrunkenen ins Gesicht geschlagen haben, nachdem dieser das Handy des Angeklagten zerstört hatte.

9.

Die 7. Strafkammer hat für den 18.01.2007, 13:00 Uhr, eine Berufungsverhandlung hinsichtlich eines Urteils des Amtsgerichts Bitterfeld ¿ Schöffengericht ¿ anberaumt, in der dem Angeklagten ein Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz in vier Fällen vorgeworfen wird. Das Amtsgericht hatte den mehrfach, auch einschlägig vorbestraften Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt: Im Zeitraum von Anfang 2003 bis September 2004, während laufender Bewährungszeit, soll er in drei Fällen jeweils 5 g Haschisch zum Eigenverbrauch erworben haben. Darüber hinaus seien am 17.01.2006 bei einer Durchsuchung seiner Wohnung 3,8 g Marihuana, 0,9 g Haschisch und 418 Hanfsamen, die dem Angeklagten gehört haben sollen, sichergestellt worden.

Um 14:00 Uhr folgt ebenfalls vor der 7. Strafkammer eine weitere Berufungsverhandlung (AZ: 7 Ns 324/06). Der Angeklagte, der die Berufung eingelegt hat, hat sich während bereits laufender Bewährungszeit wegen Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und des Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz zu verantworten. Das Amtsgericht hat ihn zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt und das Straßenverkehrsamt angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von 18 Monaten keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Der Angeklagte ist strafrechtlich bereits mehrfach einschlägig in Erscheinung getreten. Im anhängigen Verfahren wird ihm vorgeworfen, am 27.04.2006 gegen 6:00 Uhr in Kenntnis seines vom Vorabend stammenden alkoholisierten Zustandes von 2,29 o/oo, ohne im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis zu sein, einen Pkw in Wolfen geführt zu haben, wobei auch das Fahren in Schlangenlinien festgestellt worden sei. Der Angeklagte hatte angegeben, seiner in der Nähe wohnenden Freundin, der es nicht gut gegangen sei, helfen zu wollen.

10.

Erstinstanzlich verhandelt die 2. Strafkammer ¿ Jugendkammer - als Jugendschutzsache am 23.01.2007, 9:00 Uhr, eine Anklage gegen einen 45-Jährigen, dem sexueller Missbrauch einer Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes in zehn Fällen bzw. in drei Fällen mit Vergewaltigung in besonders schwerem Fall zum Nachteil seiner 1988 geborenen Tochter vorgeworfen wird (AZ: 2 KLs 6/06). Nach dem Tod der Ehefrau soll der Angeklagte ab Oktober 2001 für ca. 3 Monate seiner Tochter in der gemeinsamen Wohnung mindestens in zehn Fällen an die Brust gefasst haben, wobei er ihr bei deren Abwehrreaktion mindestens einmal auf den Hinterkopf geschlagen haben soll. Außerdem habe er im Jahre 2002 bis zum Sommer 2005 mehrfach, mindestens drei Mal, letztmals im Juli 2005, den Beischlaf mit der Tochter gegen deren Willen vollzogen. Die mutmaßlich Geschädigte hat den Angeklagten selbst im Oktober 2005 angezeigt.

Die Fortsetzung des Verfahrens ist für den 29.01.2007, 9:00 Uhr, geplant.

Die 7. Strafkammer befasst sich um 9:00 Uhr mit einer Berufung (AZ: 7 Ns 309/06) eines Angeklagten gegen ein Urteil des Amtsgerichts Wittenberg vom 21.09.2006, das den 51-Jährigen wegen Nötigung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt hatte. Der Angeklagte soll auf einem Parkplatz aus ärger über eine gegen ihn erlassene Unterlassungsverfügung mit einem Lkw auf den Pkw seiner ehemaligen Lebensgefährtin, die sich in dem Fahrzeug befand, frontal zugefahren sein, um diese abzudrängen und in Angst zu versetzen. Die Geschädigte habe eine Kollision nur durch Ausweichen mit ihrem Pkw verhindern können.

In einem weiteren Verfahren (7 Ns 300/06) hat die Staatsanwaltschaft Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts Bernburg eingelegt, mit der sich ebenfalls die 7. Strafkammer auseinandersetzt. Der Angeklagte war aufgrund einer Autofahrt am 28.08.2005 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Haftpflichtversicherungsvertrag zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung (auf vier Jahre) ausgesetzt wurde, verurteilt.

11.

Gegenstand eines Verfahrens vor der 7. Strafkammer (AZ: 7 Ns 305/06) am 25.01.2007, 9:00 Uhr, ist die Berufung zweier Angeklagter gegen ein Urteil des Amtsgerichts Bitterfeld vom 28.08.2006, durch das sie jeweils zu Geldstrafen wegen vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt worden waren. Sie sollen als Mitarbeiter einer Bar einen Gast geschlagen bzw. getreten haben, wodurch dieser Verletzungen erlitten habe. Ob ein Zusammenwirken im Sinne einer (gemeinschaftlichen) gefährlichen Körperverletzung vorgelegen habe, sei, so das Amtsgericht, nicht feststellbar. Die beiden Angeklagten behaupten hingegen, der Geschädigte sei von einem anderen Gast verletzt worden.

Eine weitere Verhandlung wird vor der 7. Strafkammer um 13:00 Uhr stattfinden (AZ: 7 Ns 295/06). Tatvorwurf ist (fahrlässige) Trunkenheit im Verkehr, die zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen und der Entziehung der Fahrerlaubnis für drei Monate geführt hat. Der Angeklagte soll trotz Erkennbarkeit seiner Trunkenheit am 24.01.2006 gegen 1:50 Uhr in Bitterfeld mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,63 o/oo einen Kleintransporter geführt haben, um als Inhaber eines Installationsbetriebes einen aufgrund einer Havarie drohenden Schaden von ca. 2 Mio. Euro an einer Heizungsanlage durch eine von ihm durchzuführende Reparatur abzuwenden.

12.

Den Abschluss bildet die 7. Strafkammer (AZ: 7 Ns 310/06) auf der Grundlage einer Berufung sowohl des Angeklagten als auch der Staatsanwaltschaft gegen ein Urteil des Amtsgerichts Bernburg ¿ Schöffengericht - vom 22.09.2006. Tatvorwurf ist eine versuchte räuberische Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung: Dem achtundzwanzigjährigen, inhaftierten Angeklagten wird vorgeworfen, am 27.02.2006 von dem Geschädigten 500 ¿, die ihm wissentlich nicht zugestanden haben sollen, zu verlangen und ihm zur Erzwingung der Herausgabe Schläge ins Gesicht versetzt zu haben. Das Amtsgericht hat den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.

Die Fortsetzung des Verfahrens ist für den 14.02.2007, 8:30 Uhr, anberaumt.

Regine Förger

Pressesprecherin

 

 

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