Aktuelles aus den Pressestellen der Justiz Sachsen-Anhalts
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Pressemitteilungen der Justiz
(LVerfg LSA) Keine Fortsetzung
der Vermittlung von Sportwetten außerhalb des Pferdesports durch private
Wettunternehmen (Aktenzeichen: LVG 19/05).
09.02.2007, Dessau-Roßlau – 4
- Landesverfassungsgericht
Landesverfassungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung
Nr.: 004/07
Landesverfassungsgericht des
Landes Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 004/07
Magdeburg, den 9. Februar 2007
(LVerfg LSA) Keine Fortsetzung
der Vermittlung von Sportwetten außerhalb des Pferdesports durch private
Wettunternehmen (Aktenzeichen: LVG 19/05).
Dies hat das Landesverfassungsgericht durch Urteil vom 08.02.2007 entschieden.
Durch das am 30.12.2004 in
Kraft getretene Glücksspielgesetz regelt das Land Sachsen-Anhalt, dass ein
Unternehmen, welches die Beteiligung an Glücksspielen gewerblich vermittelt,
einer Erlaubnis nach dem Glücksspielgesetz bedarf. Für eine Übergangszeit von drei Jahren gilt diese Erlaubnispflicht für Vermittlung von Glücksspielen durch landeseigene Unternehmen nicht.
Die Beschwerdeführerin, eine
zugelassene Buchmacherin für Pferdesportwetten, die ihr Wettangebot seit August 2000 auch auf andere Sportwetten ausgedehnt hatte, hält diese Regelung, die
die landeseigenen Sportwettenanbieter begünstigt, für verfassungswidrig; diese
verstoße gegen die Berufsfreiheit und gegen den Gleichheitssatz.
Die Verfassungsbeschwerde hat
das Landesverfassungsgericht jetzt zurückgewiesen.
Nach dem Urteil des
Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 können das gewerbliche Veranstalten von Sportwetten durch private Wettunternehmen und die Vermittlung von solchen Wetten
von den zuständigen Behörden Sachsen-Anhalts weiterhin zumindest bis zu der dem
Gesetzgeber aufgegebenen Neuregelung als verboten angesehen und
ordnungsrechtlich unterbunden werden. Eine Verletzung der Berufsfreiheit durch
die Übergangsregelung in § 13 Abs. 7 des Glücksspielgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt kann bei dieser Sachlage nicht bejaht werden, da die Beschwerdeführerin
selbst bei Unterstellung der von ihr gewünschten Übergangsregelung einer
gewerberechtlichen Untersagung nicht entgehen könnte.
Es liegt auch kein Verstoß
gegen den Gleichheitssatz vor. Die Einhaltung der Ziele des Glückspielgesetzes,
die Glücksspieltätigkeit zur Vermeidung von Spielsucht zu begrenzen und zu kanalisieren, ist von einem landeseigenen Unternehmen eher zu erwarten als von einem nicht
zugelassenen Unternehmen. Das Land als Eigentümer kann einen ganz anderen, nachhaltigeren Einfluss ausüben, als ihm das bei einem privaten Unternehmen möglich
wäre.
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