Aktuelles aus den Pressestellen der Justiz Sachsen-Anhalts
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Pressemitteilungen der Justiz
(OVG LSA ) Über die einstweiligen
Linienverkehrerlaubnisse für das rechtseblische Linienbündel und das
Stadtverkehrslinienbündel muss der Landkreis Wittenberg neu entscheiden (Az:1 M
267/06).
19.02.2007, Magdeburg – 1
- Oberverwaltungsgericht
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung
Nr.: 001/07
Oberverwaltungsgericht des Landes
Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 001/07
Magdeburg, den 13. Februar 2007
(OVG LSA ) Über die einstweiligen
Linienverkehrerlaubnisse für das rechtseblische Linienbündel und das
Stadtverkehrslinienbündel muss der Landkreis Wittenberg neu entscheiden (Az:1 M
267/06).
Das
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat am 09.02.2007 in einem
Eilverfahren entschieden, dass die Beschwerde der Mitkonkurrenten gegen eine
Entscheidung des Verwaltungsgerichts Dessau vom Dezember 2006 teilweise Erfolg
hat.
Die konkurrierenden
Verkehrsunternehmen wandten sich dagegen, dass der Landkreis Wittenberg der
Nahverkehrskooperation ¿Neuer Wittenberger Busverkehr¿ die Genehmigung der von
ihm zum 1.1.2007 ausgeschriebenen Linienverkehrsbündel erteilt hatte. Die Eilantragsteller hatten sich selbst um die Verkehrsleistungen beworben, waren aber im
Genehmigungsverfahren unterlegen.
Bei konkurrierenden
Genehmigungsanträgen hat die zuständige Behörde eine in ihrem Ermessen stehende
Auswahlentscheidung zu treffen, wobei in erster Linie darauf abzustellen ist,
wer die bessere Verkehrsbedienung bietet. Ein Bewertungsschema zur Ermittlung
des die beste Verkehrsbedienung bietenden Angebots, das zwei von dreizehn Kriterien
durch eine hier unbeschränkt erreichbare Zahl an Pluspunkten ein derart hohes
Gewicht gibt, dass sämtliche anderen Kriterien jegliche Relevanz verlieren, und damit sachlich gänzlich entwertet werden, liegt außerhalb des der
Genehmigungsbehörde zustehenden Entscheidungsspielraums. Dies entschieden jetzt
die Richter des Oberverwaltungsgerichts.
Der Landkreis muss unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu nunmehr neu
entscheiden, wer vorläufig den Verkehr in den beiden Linienbündeln bedienen
darf.
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