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Pressemitteilungen der Justiz
(LVerfG LSA) Die Bestimmungen der
Stadt Köthen zum Kreissitz des neuen Landkreises Anhalt-Bitterfeld und der
Stadt Sangerhausen zum Kreissitz des neuen Landkreises Mansfeld-Südharz sind
verfassungsgemäß.
26.04.2007, Dessau-Roßlau – 12
- Landesverfassungsgericht
Landesverfassungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung
Nr.: 012/07
Landesverfassungsgericht des
Landes Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 012/07
Magdeburg, den 25. April 2007
(LVerfG LSA) Die Bestimmungen der
Stadt Köthen zum Kreissitz des neuen Landkreises Anhalt-Bitterfeld und der
Stadt Sangerhausen zum Kreissitz des neuen Landkreises Mansfeld-Südharz sind
verfassungsgemäß.
Zum 01.07.2007 soll Kreissitz
des neuen Landkreises Anhalt-Bitterfeld die Stadt Köthen, Kreissitz des neuen Landkreises Mansfeld-Südharz die Stadt Sangerhausen werden. Die Städte Bitterfeld und Lutherstadt
Eisleben sehen sich durch die jeweiligen Kreissitzbestimmungen in ihrem
Selbstverwaltungsrecht verletzt.
Mit Urteilen vom heutigen Tag hat das Landesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen:
Bei
der Bestimmung des Kreissitzes im Rahmen einer kommunalen Neuordnung hat der Gesetzgeber
einen Gestaltungsspielraum. Durch ein Kriteriensystem kann sich das Parlament
dabei selbst binden. Davon ist auszugehen, Davon ist auszugehen, wenn die Beschlussvorlage
des zuständigen Parlamentsausschusses auf diesem System beruht und dann von der Mehrheit der Abgeordneten gebilligt wird. Das Landesverfassungsgericht ist insoweit
nicht berechtigt, die Motive der einzelnen Abgeordneten zu erforschen.
Die Voraussetzungen für die
Kreissitzvergabe im Landkreis Anhalt-Bitterfeld erfüllt nicht die Stadt
Bitterfeld, sondern die Stadt Köthen. Am maßgeblichen Stichtag hatte Köthen
mehr Einwohner als Bitterfeld. Die Fusion der Städte Bitterfeld-Wolfen, die
erst am 01.07.2007 in Kraft treten soll, kommt zu spät.
Die Kreissitzvergabe im neuen Landkreis Mansfeld-Südharz an die Stadt Sangerhausen ist verfassungsrechtlich ebenfalls nicht zu
beanstanden. Sangerhausen hatte ebenfalls die höhere Einwohnerzahl. Die Lutherstadt
Eisleben vermag sich nicht erfolgreich darauf zu berufen, dass sie durch den
Kreissitzverlust als Inhaberin eines Weltkulturerbes beeinträchtigt wird.
Soweit sie den Verlust des Hauptsitzes der Kreissparkasse befürchtet, beruft
sie sich auf fremde Rechte. Wo eine solche Einrichtung ihren Hauptsitz nimmt,
gehört zum Organisationsrecht der Sparkasse.
Die Richter Dr. Zettel und Prof. Dr.
Kluth haben in einem Sondervotum die Ansicht vertreten, dass die kommunalen
Verfassungsbeschwerden bereits unzulässig sind. Die Festlegung des Kreissitzes
verletze unter keinem denkbaren Gesichtspunkt das Recht der gemeindlichen
Selbstverwaltung. Den Gemeinden stehe auch kein allgemeiner Anspruch auf
willkürfreie Entscheidung durch den Landesgesetzgeber in Angelegenheiten zu,
die lediglich die faktischen Bedingungen der örtlichen Entwicklung beeinflussen.
Pressereferenten: VRiOVG Franzkowiak (0391/606-7066); RiVG Züchner 0340/202-1810)
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