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Pressemitteilungen der Justiz
(LG SDL) Polizistenurteil des Landgerichts
Stendal bestätigt
17.03.2008, Hansestadt Stendal – 9
- Landgericht Stendal
Landgericht Stendal - Pressemitteilung Nr.: 009/08
Stendal, den 17. März 2008
(LG SDL) Polizistenurteil des Landgerichts
Stendal bestätigt
Bundesgerichtshof verwirft Revision der Staatsanwaltschaft
Im Frühjahr 2007 musste sich ein Ermittler der Polizeidirektion Stendal
vor dem Landgericht Stendal verantworten. Die Staatsanwaltschaft legte ihm
Strafvereitelung im Amt, Untreue und Verletzung des Dienstgeheimnisses vor. Er
sollte im Mai 2000 einen ihm bekannt gewordenen Sachverhalt mit Verdacht auf
Erpressung so unzureichend erforscht und aktenkundig gemacht haben, dass die
Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellte. Ihm wurde ferner zur Last gelegt,
am 14.09.2001 eine von ihm als Führungsbeamten betreute Vertrauensperson, gegen
die wegen Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz ermittelt wurde, vor
einer Wohnungsdurchsuchung gewarnt und im Zeitraum vom 16.01. bis 19.05.2004
sein vertrauliches Wissen aus einem Ermittlungsverfahren gegenüber seiner
getrennt lebenden Ehefrau offenbart zu haben. Schließlich sollte er von dem auf
seinen eigenen Namen geführten Konto für die Entlohnung von polizeilichen
Vertrauenspersonen am 06.09.2002 ¿ 500,00 für die Finanzierung privater
Angelegenheiten abgebucht und diesen Betrag erst am 26.03.2003 wieder ausgeglichen
zu haben.
Die Große Strafkammer 1 des Landgerichts Stendal verurteilte den, von
Rechtsanwalt Dr. Gysi verteidigten, Beamten, der sich am 17.04.2007 unter dem
Vorsitz von Vizepräsidenten des Landgerichts Bastobbe unter Freispruch im
Übrigen wegen Verletzung von Dienstgeheimnissen zu einer Geldstrafe von 40
Tagessätze.
Die hiergegen von der Staatsanwaltschaft eingelegte Revision blieb ohne
Erfolg. Wie jetzt bekannt wurde, verwarf der Vierte Strafsenat des
Bundesgerichtshofs unter seiner Vorsitzenden Richterin Dr. Tepperwien das
Rechtsmittel durch Urteil vom 28.02.2008. Zur Begründung führte der Senat aus,
der Freispruch vom Vorwurf der Strafvereitelung und vom Vorwurf der Verletzung
eines Dienstgeheimnisses gegenüber der Vertrauensperson beruhe auf den
Tatsachenfeststellungen des Landgerichts, die einer revisionsrechtlichen
Überprüfung nur eingeschränkt zugänglich seien; die Feststellungen zum
Geschehen gelten als ¿Domäne des Tatrichters¿ in der ersten Instanz.
Die Entscheidung des Landgerichts ist damit rechtskräftig.
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