Aktuelles aus den Pressestellen der Justiz Sachsen-Anhalts
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Pressemitteilungen der Justiz
(LSG LSA) Keine
Geschiedenenwitwenrente nach DDR-Scheidung
28.03.2008, Halle (Saale) – 3
- Landessozialgericht
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 003/08
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt
- Pressemitteilung Nr.: 003/08
Halle, 27. März 2008
(LSG LSA) Keine
Geschiedenenwitwenrente nach DDR-Scheidung
Stirbt der frühere Ehegatte nach der
Scheidung, wird eine gesetzliche Witwenrente nur gezahlt, wenn die Ehe vor dem
1. Juli 1977 nach dem Recht der BRD geschieden worden ist und bis zuletzt ein
Anspruch auf nachehelichen Unterhalt bestand. Seit dem 1. Juli 1977 wird die
Rentenabsicherung über den Versorgungsausgleich durch die Aufteilung der
Rentenanwartschaften gewährleistet. Ist hingegen die Scheidung in der DDR
erfolgt, ist eine Geschiedenenwitwenrente gesetzlich immer ausgeschlossen.
Mit dieser Regelung gab sich eine aus
Naumburg stammende Klägerin, deren Ehe 1984 geschieden wurde, nicht zufrieden.
Sie hielt das Gesetz für verfassungswidrig, weil sie wegen ihrer Herkunft
benachteiligt werde. Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat einen Anspruch
auf Geschiedenenwitwenrente jedoch abgelehnt. Die gesetzliche Regelung sei
verfassungsgemäß. Der sachliche Grund für den Rentenausschluss nach
DDR-Scheidungen sei das unterschiedliche Scheidungsfolgenrecht: In der BRD
wurde bis zum 1. Juli 1977 die nacheheliche Versorgung des wirtschaftlich
bedürftigen Ehegatten im Scheidungsurteil festgelegt. Hingegen kannte das
Scheidungsrecht der DDR grundsätzlich keinen nachehelichen Unterhaltsanspruch.
Die Klägerin war nach der Scheidung nicht wirtschaftlich bedürftig geworden, da
sie mehr verdient hatte als der geschiedene Ehemann und nach der Scheidung
weiter arbeitete. Ein Unterhaltsanspruch war ihr daher nicht zugesprochen
worden.
( Landessozialgericht, Urteil vom 14.
Februar 2008, L 3 R 6/06, rechtskräftig)
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